Hallo Peter,
wenn ein Mieter mit Zustimmung des Vermieters Umbauten in
einer Wohnung vornimmt:
Gilt die Zustimmung dann nur für die Dauer der Mietzeit und
bei Auszug muss rückgebaut werden? Natürlich vorausgesetzt,
dass die Zustimmung ohne Festlegung in diesem Punkt erfolgte.
Meine bisherigen Recherchen haben zu widersprüchlichen
Ergebnissen geführt. Es würde mich deshalb freuen, wenn jemand
hierzu nicht nur eine Meinung hat, sondern diese mit Angabe
eines Urteils belegen könnte.
Umbauten sollten grundsätzlich nur schriftlich vereinbart werden und es muss geregelt sein, was nach dem Auszug des Mieter mit dem Umbau geschieht. Muss der Mieter zurück bauen ? Muss der Mieter kostenlos die Umbauten belassen ? Erhält der Mieter für die Umbauten, die eine Wertverbesserung darstellen können, für eine bestimmte Zeit ein günstigere Miete ? Wer reicht die Rechnungen beim Finanzamt ein ? Erhält der Vermieter die Rechnungen zur Vorlage beim Finanzamt, obwohl er weder die Miete reduziert noch ein Ersatz an den Mieter erfolgt ( was bedeutet, dass der Vermieter zudem noch an Deinen Investitionen verdient ). Ist vereinbart, dass der Mieter, sofern er vorzeitig auszieht, abgestuft mit jedem Jahr der Mietzeit eine Entschädigung erhält ? usw… Zumindest ist, wenn nichts schriftlich vereinbart ist, in einem mündlichen Gespräch der Hinweis, was später zu geschehen hat mit Sicherheit erfolgt, möglicherweise „muss aber wieder raus wenn Sie ausziehen“ ; „muss aber drin bleiben, wenn Sie mal raus gehen“
Zudem wird in dieser Frage auch unterschieden zwischen Umbauten durch den Mieter, die ohne Zustimmung des Vermieters erfolgt sind; zu Umbauten, die mit Zustimmung und entsprechender schriftlicher ( bei mündlicher wird es um Zeugenbeweis im Streitfall gehen) und dem Umbau, den der Mieter vornimmt, wenn die Veränderung zur Herstellung des vertragsgemässen Zustandes notwendig ist.
Dies war vorab zur Abrundung notwendig. Nun zur Antwort an Deine konkrete Frage. Der Mieter muss nach Beendigung des Mietverhältnisses sämtlichen Umbauten, die er während des Mietverhältnisses aus seine Kosten vorgenommen hat, auf seine Kosten entfernen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter der Massnahme zugestimmt hat ( OLG Düsseldorf DWW 1990, 119 = ZMR 1990, 218).
Ausnahme. Es ist mit dem Vermieter vereinbart, dass der Umbau nach dem Auszug bleiben soll; wenn die baulichen Änderungen zur Herstellung des vertzragsgemässen Zustandes erforderlich gewesen sind ( OLG Düsseldrof DWW 1990, 119 = ZMR 1990, 218 ).
(Diese Regelung gilt nur für Wohnraummietverträge, nicht für Gewerberaum)
Gruss Günter