Hallo,
ich habe seit einiger Zeit nur noch Probleme mit meiner Hausverwaltung.
Ich führe am besten mal meine Probleme auf:
1.) Ich habe im Dachgeschoß gewohnt. Das Dach sowie Teile der Außenwand waren nur unzureichend gedämmt. Es ist im Winter ein paar Mal die Heizung ausgefallen und innerhalb von 5 Stunden lag die Zimmertemperatur noch bei 12 Grad. (Also von Dämmung keine Spur) Dadurch habe ich natürlich eine Monster-Heizungsrechnung bekommen. (628€ für 42m²!!!) Kann ich die Heizungskosten kürzen?
2.) Für den Abrechnungszeitraum 09/2001 (Einzug) bis 03/2002 (angeblicher Buchungsmonat) habe ich einspruch eingelegt, da ich für 6 Monate über 500€ nachzahlen sollte. Die Nebenkostenabrechnung kam im Februar 2003. Seit dem habe ich nichts mehr von dieser Nebenkostenabrechnung gehört. Ist diese Abrechnung irgendwann verjährt, oder kann meine Hausverwaltung die 500€ immernoch einklagen?
3.) Letzte Woche habe ich die Abrechnung für den Zeitraum 04/2002 - 03/2003 bekommen. Und siehe da… ich soll wieder 600€ nachzahlen! Muß nicht nach geltendem Recht die Abrechnung für 2002 bis spätestens 2003 bei mir sein?
4.) Als letzten Punkt hat meine liebe Hausverwaltung folgenden Text in das Schreiben gesetzt: „Einsprüche zu den Umlageabrechnungen werten wir als Vorbehalt im Sinne des BGB. Nachforderungen sind unabhängig davom zum genannten Termin fällig.“ Geht das nicht ein bisschen weit? Die können doch nicht von mir verlangen, das ich eine Nebenkostenrechnung erstmal bezahle und dann das zuviel gezahlte Geld wieder einklagen muß?!
Wie ihr seht, habe ich viele Fagen.
Ich danke euch schon mal im vorraus für eure Hilfe!
Ciao Torsten
Hallo Torsten,
1.) Ich habe im Dachgeschoß gewohnt. Das Dach sowie Teile der
Außenwand waren nur unzureichend gedämmt. Es ist im Winter ein
paar Mal die Heizung ausgefallen und innerhalb von 5 Stunden
lag die Zimmertemperatur noch bei 12 Grad. (Also von Dämmung
keine Spur) Dadurch habe ich natürlich eine
Monster-Heizungsrechnung bekommen. (628€ für 42m²!!!)
Kann ich die Heizungskosten kürzen?
Nein, Du hättest sofort reklamieren und der mangelndne Isolierung mit einer Mietminderung begenen müssen. Nun ist es hier zu spät. Ein Anspruch auf Kürzung ist verwirkt.
2.) Für den Abrechnungszeitraum 09/2001 (Einzug) bis 03/2002
(angeblicher Buchungsmonat) habe ich einspruch eingelegt, da
ich für 6 Monate über 500€ nachzahlen sollte. Die
Nebenkostenabrechnung kam im Februar 2003. Seit dem habe ich
nichts mehr von dieser Nebenkostenabrechnung gehört. Ist diese
Abrechnung irgendwann verjährt, oder kann meine Hausverwaltung
die 500€ immernoch einklagen?
Ich kenne die Vorauszahlungen nicht.jedoch, hier handelt es sich ausschliesslich um Heizmonate. Die Vorauszahlungen werden durch Sommermonate nicht korrigiert. Es ist wohl hier korrekt abgerechnet. Diese Abrechnung ist ausgehändigt und somit wird sie erst zum ( Beginn der Verjährung 01.01.2004 ) 31.12.2006 verjähren - sofern bis dahin sich niemand meldet.
3.) Letzte Woche habe ich die Abrechnung für den Zeitraum
04/2002 - 03/2003 bekommen. Und siehe da… ich soll wieder
600€ nachzahlen! Muß nicht nach geltendem Recht die
Abrechnung für 2002 bis spätestens 2003 bei mir sein?
Die Abrechnung läuft bis 2003 und daher muss diese Abrechnung spätetens zum 31.12.2004 vorgelegt werden.
4.) Als letzten Punkt hat meine liebe Hausverwaltung folgenden
Text in das Schreiben gesetzt: „Einsprüche zu den
Umlageabrechnungen werten wir als Vorbehalt im Sinne des BGB.
Nachforderungen sind unabhängig davom zum genannten Termin
fällig.“ Geht das nicht ein bisschen weit?
Dies ist zulässig. Du bist zumindest verpflichtet den Anteil zu bezahlen, der nicht beanstandet wird. Den rets musst Du in einem Widerspruch begründen und bis zur Klärung musst Du ein Zurückbehaltungsrecht ( über die Differenz bis zur Klärung ) geltend machen.
Die können doch
nicht von mir verlangen, das ich eine Nebenkostenrechnung
erstmal bezahle und dann das zuviel gezahlte Geld wieder
einklagen muß?!
Wie ihr seht, habe ich viele Fagen.
Gruss Günter
*schluck* …danke für deine schnelle Antwort… auch wenn ich sie anders erhofft hätte.