Hallo,
Ist die Wohnung trotzdem ordnungsgemäß gekündigt worden obwohl
die Kündigung ja dem Eigentümer nicht zugegangen ist?
jein. Es geht beim Wirksamwerden von Willenserklärungen immer wieder um die Frage des Zugangs. Eine Willenserklärung ggü. Abwesenden geht zu, wenn sie „in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen.“ D.h. ein Brief, der in den Briefkasten geworfen wird, ist zugegangen.
Beim Einschreiben sieht das ein bißchen anders aus. Der BGH gelangte zu der Entscheidung, daß der Hinweiszettel, der vom Postboten in den Kasten geworfen wurde, noch keinen Zugang des eigentlichen Einschreibens darstellt.
Weiterhin ist man aber der Ansicht, daß der Empfänger, wenn er mit dem Zugang von rechtserheblichen Schriftstücken rechnen muß (und das kann man wohl bei jemandem, der in der Insolvenz ist, unterstellen), sicherstellen muß, daß ihn Nachrichten auch erreichen, d.h. hin und wieder mal zur Post dackeln und die bunten Zettelchen vorlegen.
Auf der anderen Seite hat auch der Absender alles Erfoderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit die Willenserklärung den Empfänger auch erreicht. Die Rechtsprechung verlangt daher, daß der Absender unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) einen zweiten Zustellversuch unternimmt.
Kommt es zu einem zweiten erfolglosen Zustellversuch, ist nach Ansicht des BGH schon der erste Versuch erfolgreich anzusehen (wichtig bei zu wahrenden Fristen).
Insofern sollte Ihr sofort ein zweites Kündigungsschreiben rausschicken.
Gruß,
Christian
P.S.
Immer wieder schön, wie sehr Einschreiben überschätzt werden. Die Beweiskraft ist meist gleich null (könnte ja auch eine Bananenschale drin gewesen sein) und hier wäre sogar ein normaler Brief besser gewesen.
P.P.S.
Gibt es schon einen Insolvenzverwalter? Wenn ja, ist der u.U. der richtige Ansprechpartner für die Problematik.