Problem mit noch vorhandenen Mietsvertrag

Meine Familie und ich wir haben zur Zeit ein großes Problem. Vor einem Jahr (1.12.2002) sind wir in Einfamilienhaus zur Miete eingezogen. Der Mietsvertrag belief sich auf 3 Jahre (März 2006) weil das Haus nach diesen 3 Jahren abgerissen werden sollte. In dem Mietsvertrag war folgendes enthalten:

  1. Wir brauchen keine Renovierungsarbeiten an dem Haus erledigen (wir hatten die weißen Wände bund gestrichen)

  2. Der Mietsvertrag beläuft sich auf 3 Jahre, kann aber nach einer ,ordenlichen" Kündigung gekündigt werden

  3. Es müssen keine neuen Fenster, Böden ect. neu eingebaut werden

So haben wir damals den Vertrag unterschrieben. Jetzt aber haben wir nach einem Jahr (22.12.03)ein neues Haus gefunden wieder zur Miete und sind nun dort eingezogen.
Ordnungsgemäß haben wir gekündigt, uns wahr schriftlich. Jetzt akzeptiert er es aber nicht und wirft uns vor was wir am Haus alles noch zu tun hätten das wäre

  1. Die bunden Wände weiß streichen
  2. Eine Ablöse zahlen, weil wir früher als 3 Jahre rausgegangen sind
  3. Den Teppich (den wir neu reingelegt haben) rausreißen lassen
  4. Die Miete noch für weitere 3 Monate (Februar, März, April) zahlen ohne das wir in den Haus noch wohnen!

Was jetzt noch der Gipfel der Frechheit ist, das er uns bei unserem jetztigen Vermieter total schlecht gemacht hat, was wir für Mieter sind und so, das stimmt überhaupt nicht!

Meine Frage nun: Was können wir gegen ihn machen? Die Ablöse zahlen wollen wir nicht, wir haben ordnungsgemäß gekündigt. Wände streichen? Davon stand nichts im Mietvertrag und darf er eigentlich solche Sachen über uns verbreiten?

Kennt ihr solch ähnliche Fälle oder habt ihr nen Rat für uns wäre wirklich nett

Meine Familie und ich wir haben zur Zeit ein großes Problem.
Vor einem Jahr (1.12.2002) sind wir in Einfamilienhaus zur
Miete eingezogen. Der Mietsvertrag belief sich auf 3 Jahre
(März 2006) weil das Haus nach diesen 3 Jahren abgerissen
werden sollte. In dem Mietsvertrag war folgendes enthalten:

  1. Wir brauchen keine Renovierungsarbeiten an dem Haus
    erledigen (wir hatten die weißen Wände bund gestrichen)

  2. Der Mietsvertrag beläuft sich auf 3 Jahre, kann aber nach
    einer ,ordenlichen" Kündigung gekündigt werden

  3. Es müssen keine neuen Fenster, Böden ect. neu eingebaut
    werden

So haben wir damals den Vertrag unterschrieben. Jetzt aber
haben wir nach einem Jahr (22.12.03)ein neues Haus gefunden
wieder zur Miete und sind nun dort eingezogen.
Ordnungsgemäß haben wir gekündigt, uns wahr schriftlich. Jetzt
akzeptiert er es aber nicht und wirft uns vor was wir am Haus
alles noch zu tun hätten das wäre

Hier ist zuerst einmal festzustellen, dass es sich offensichtlich um einen Zeitmietvertrag handelt, der entsprechend der rechtlichen Norm geschlossen wurde. Ein Kündigungsrecht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat also nicht bestanden. Die Vereinbarung mit der Kündigung ist nicht wirksam, oder man muss den Zeitmietevertrag als nicht wirksam erklären. Auf jeden Fall wäre dann eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten und hierfür die Miete zu zahlen.

  1. Die bunden Wände weiß streichen

Ein Mieter muss die Wände mindestens in heller Farbe streichen. Der Vermieter muss keine farbigen Wände, Decken, Fenster und Türen anerkennen.

  1. Eine Ablöse zahlen, weil wir früher als 3 Jahre
    rausgegangen sind

da ich in Richtung Zeitmietvertrag tendiere und dieses omminöse Kündigungsrecht für nicht wirksam erachte, kann der Vermieter, bis er neu vermietet hat, von Dir die Miete verlangen. Oder Du geht auf seine Forderungen ein. Auf jeden Fall ist anzuraten, so wie Du Dich bereits an die Wand gefahren hast, schnellstmöglich das Geld für einen Anwalt zu investieren.

  1. Den Teppich (den wir neu reingelegt haben) rausreißen
    lassen

Dieses Recht besteht.

  1. Die Miete noch für weitere 3 Monate (Februar, März, April)
    zahlen ohne das wir in den Haus noch wohnen!

auch hier hat der Vermieter recht

Was jetzt noch der Gipfel der Frechheit ist, das er uns bei
unserem jetztigen Vermieter total schlecht gemacht hat, was
wir für Mieter sind und so, das stimmt überhaupt nicht!

dies kannst Du ihm untersagen lassen.

Meine Frage nun: Was können wir gegen ihn machen? Die Ablöse
zahlen wollen wir nicht, wir haben ordnungsgemäß gekündigt.
Wände streichen? Davon stand nichts im Mietvertrag und darf er
eigentlich solche Sachen über uns verbreiten?

Muss auch nicht. Es gehört zu den Gepflogenheiten gem. Rechtsprechung, dass die Übernahme der Wohnung mit farblich gestalteten Wänden der Vermieter nicht akzeptieren muss.

Gruss Günter

Hallo,

ich sehe das aber deutlich anders.
Es ist einem Vermieter selbstverständlich gestattet für ihn negative Vereinbarungen im Mietvertrag zu treffen. D.h. wenn er ein Kündigungsrecht - das Du nach der letzten Mietrechtsänderung wahrscheinlich eh hast - vereinbart hat, so ist das gültig.

Du musst natürlich die Kündigungsfrist einhalten und solange auch Miete zahlen. (Wenn Du gekündigt hast, läuft die vermutlich mit 6 Wochen bis 3 Monaten bereits)

Die Schönheitsreparaturen sind vertraglich ausgeschlossen. Schön für Dich. Das gilt.

Wenn er Dich schlecht macht, kannst Du evtl. sogar fristlos kündigen.

Das mit dem „kannst Du ihm untersagen lassen“ ist absoluter Quatsch. Sorry. Aber das kannst Du machen, wenn Du Dein Geld aus dem Fenster werfen willst. Kostet Dich schätze mal 250 Euro und heisst nur, er darf nicht tun, was er eh nicht tun darf. Das ist das Geld sicher wert, oder?

Am besten - je nach Finanzlage - gehst Du zu einem Mieterverein oder Rechtsanwalt. (Wenn Du keine Kohle hast, kannst Du Dir beim Amtsgericht einen Rechtshilfeschein holen. Dann gibts den Anwalt für lau und das Klagerisiko fällt fast weg.)

Kleine Hilfe dazu: Eine Rechtschutzversicherung für Mieter gibts nachgeschmissen, die für Vermieter kostet richtig teuer - und gibts nur mit saftiger selbstbeteiligung. Rate mal warum! Wie entscheiden wohl die Gerichte.

Gruß

Peter

Hallo,

ich sehe das aber deutlich anders.
Es ist einem Vermieter selbstverständlich gestattet für ihn
negative Vereinbarungen im Mietvertrag zu treffen. D.h. wenn
er ein Kündigungsrecht - das Du nach der letzten
Mietrechtsänderung wahrscheinlich eh hast - vereinbart hat, so
ist das gültig.

Selbstverständlich kann jeder die Rechtslage aus einer anderen Sicht beurteilen.
Wenn man sich jedoch auf geltendes Recht beruft, da bitte seriös.

Du musst natürlich die Kündigungsfrist einhalten und solange
auch Miete zahlen. (Wenn Du gekündigt hast, läuft die
vermutlich mit 6 Wochen bis 3 Monaten bereits)

Den Sachverhalt mal etwas genauer unter die Lupe nehmen. Angeblich soll die Möglichkeit zur Kündigung bestehen. Ist es nun die vorzeitige Kündigung vor Ablauf des Zeitmietverhältnisses oder ist es die ordentliche Kündigung zum Ende des Mietverhältnisses, wobei dies natürlich dann unterstellen würde, dass das Haus nach drei Jahren nicht abgerissen werden soll. Was aber heute nicht beweisbar ist. Also muss man sich auf Folgendes einlassen und dies bewerten, sofern man die Fragsteller nicht ins Messer laufen lassen will.

Der Vermieter akzeptiert eine Kündigung auf drei Monate mit der Folge, dass er für den vorzeitigen Vertragsrücktritt eine Abstandszahlung verlangt. Rechtlich ganz klar. Der Vermieter nimmt die Kündigung dann mit einer vorzeitigen Frist von drei Monaten an, wenn er gleichzeitig Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vertrages bis zur Restlaufzeit erhält. Dies bedeute aber auch, dass der Vermieter nicht ohne Schadenersatz ebreit ist, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Dies ist eine klare Aussage des Vermieters. Würde er vom Zeitmietvertrag Abstand nehmen, würde er sich mit der Kündigung einverstanden erklären, er müsste sich sogar einverstandne erklären, könnte keine Ersatzansprüche für die retslaufzeit erheben. Ich würde mir mal die Grundsatzurteile in der Frage der vorzeitigen Beendigung von Zeitmietverträgen genauer ansehen. Dort steht nämlich alles so drin.

Die Schönheitsreparaturen sind vertraglich ausgeschlossen.
Schön für Dich. Das gilt.

Nein, diese Auskunft ist falsch. Die Mieter bekamen eine weiß gestrichene Wohnung und haben dies farblich gestrichen. Der Vermieter verlangt, dass die Wänder/Decken wieder in den früheren Zustand zurück gesetzt werden müssen. Eine Zustimmung, dass er farbliche Gestaltung duldet ist bisher vom fragenden User nicht dargelegt worden. Also ist wieder weiss zu streichen.

Wenn er Dich schlecht macht, kannst Du evtl. sogar fristlos
kündigen.

Nein, dies ist nicht richtig. Wer so einen Rat erteilt stürzt jemand in Kosten von möglicherweise bis zu 5 stelligen EURO-Beträgen.

Das mit dem „kannst Du ihm untersagen lassen“ ist absoluter
Quatsch. Sorry.

Selbstverständlich kann jemand eine Unterlassung verlangen. Und wenn , was ich letztlich voraussetze, eine Unterlassung berechtigt ist, zahlt der Antragsteller keinen Pfennig. Die Kosten trägt der Antragsgegner. Dies müsste man eigentlich wissen, wenn man als Professor - egal in welchen Fachbereich - Auskünfte gibt.

Aber das kannst Du machen, wenn Du Dein Geld

aus dem Fenster werfen willst. Kostet Dich schätze mal 250
Euro und heisst nur, er darf nicht tun, was er eh nicht tun
darf. Das ist das Geld sicher wert, oder?

Am besten - je nach Finanzlage - gehst Du zu einem
Mieterverein oder Rechtsanwalt.

Und der Anwalt, kostet der nichts ? Mieterverein wie Anwalt wollen auch Geld sehen. In unterschiedlicher Höhe zwar, aber auch bei unterschiedlicher Leistung.

(Wenn Du keine Kohle hast,

kannst Du Dir beim Amtsgericht einen Rechtshilfeschein holen.
Dann gibts den Anwalt für lau und das Klagerisiko fällt fast
weg.)

ha,ha. Mit dem Beratungsschein ist dei Beratung finanziert. Dies heisst noch lange nicht, dass ein Gericht im Rechtsstreit PKH bewilligt.

:Kleine Hilfe dazu: Eine Rechtschutzversicherung für Mieter

gibts nachgeschmissen, die für Vermieter kostet richtig teuer

  • und gibts nur mit saftiger selbstbeteiligung. Rate mal
    warum! Wie entscheiden wohl die Gerichte.

Die hilft aber jetzt nicht mehr, da eine dreimonatige Frist einzuhalten ist. Ob dies beim DMB ist oder einer anderen RS-Versicherung.

Gruss Günter

Hallo,

also auch auf die Gefahr einer Grundsatzdiskussion hin.

Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung vom Mieter früher gekündigt werden kann, ist dagegen nichts einzuwenden. (Ob das so drinsteht, das sollte man prüfen lassen und zwar seriös. (Seriös heisst, dass dazu jemand auch den Mietvertrag SEHEN muss, der was davon versteht.

Und wenn im Mietvertrag steht, dass keine Schönheitsreparaturen zu leisten sind, so kann man das auch nicht mehr nachträglich verlangen. Es muss eben nur vertraglich vereinbart sein.

Die Prüfung, ob ein Rechtshilfeschein ausgestellt wird, trifft das Amtsgericht. Und ein RA kann in der Regel schon beurteilen, ob das wahrscheinlich ist oder nicht.

Ich jedenfalls habe (als Vermieter) schon öfter die Schönheitsreparaturen am Ende ausgeschlossen (wer will denn schon in der Tapete des Vormieters wohnen)

Wenn Du vom Fach bist: soviel ich weiss, gab es vor wenigen Jahren eine Mietrechtsänderung bezüglich der Kündigung von Zeitmietverträgen. Ich habs damals nicht mehr so verfolgt, aber da gabs noch einen Streitpunkt, ob/wie sich das auf die bereits geschlossenenen Verträgen auswirkt.

Also so ganz an den Haaren herbeigeholt ist das nicht, was ich sage. (Auch wenn ich mit der juristischen Fakultät nichts zu tun habe.)

Und es ist allemal besser, 50 - 100 Euro für eine fundierte Beratung auszugeben und zu erfahren, wie die Sache steht, als vorzeitig aufzugeben oder einen verlorenen Kampf zu führen. Oder stimmst Du mir da nicht zu?

Gruß

Peter

Hallo Peter,

also auch auf die Gefahr einer Grundsatzdiskussion hin.

Werde ich nicht führen, weil das Thema zu komplex ist.

Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung vom Mieter früher
gekündigt werden kann, ist dagegen nichts einzuwenden. (Ob das
so drinsteht, das sollte man prüfen lassen und zwar seriös.
(Seriös heisst, dass dazu jemand auch den Mietvertrag SEHEN
muss, der was davon versteht.

Deiner Meinung bin ich nicht. Die Erklärung des Vermieters sagt etwas anderes aus. Er besteht auf der Einhaltung der Frist, notfalls auf einer Ablösesumme. Ich habe auch meine Zweifel, dass das Mietverhältnis vorzeitig mit einer dreimonatigen Frist beendet werden kann. Aus der Praxis weiss ich, wie oft der Hinweis im Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann als gültig angesehen wird, jedoch sich tatsächlich auf das Ende des Mietverhältnisses bezieht. Formulartext habe oft ihre Tücken.

Und wenn im Mietvertrag steht, dass keine
Schönheitsreparaturen zu leisten sind, so kann man das auch
nicht mehr nachträglich verlangen. Es muss eben nur
vertraglich vereinbart sein.

Nochmals nein. Dies gilt nur für den Fall, dass der Mieter die Wohnung schonend behandelt, dass er keine Farben verwendet, die einem anderen Mieter nicht zumutbar sind.

Die Prüfung, ob ein Rechtshilfeschein ausgestellt wird, trifft
das Amtsgericht.

Das AG prüft das Einkommen und ob wegen dem Einkommen ein Beratuzngsschein auszustellen ist.

Und ein RA kann in der Regel schon

beurteilen, ob das wahrscheinlich ist oder nicht.

Zuerst einmal. Wer den Anwalt aufsucht, hat hierfür die Kosten zu tragen. Dies verlangt das Recht. Ob er nachträglich einen RBS verlangt ist eine andere Sache, wenn auch keine korrekte. Über die Frage, ob Aussicht auf Erfolg in einem Verfahren besteht, kann der Anwalt zwar PKH beantragen, aber es entscheidet das Gericht. Wer mutwillig ohne Aussicht auf Erfolg klagt, erhält, egal wie gering sein Einkommen ist, keien PKH.

Ich jedenfalls habe (als Vermieter) schon öfter die
Schönheitsreparaturen am Ende ausgeschlossen (wer will denn
schon in der Tapete des Vormieters wohnen)

Sorry, aber hier kommt es dann auf den Text der Vereinbarung an. Du kannst natürlich als Vermieter im Rahmen der Rechtssprechung selbst entscheiden, was Du willst. Darauf kommt es aber hier in diesem Vorgang nicht an. Wie Du entscheidest interessiert in dem Fall nicht. Es ist nämlich eindeutig hingewiesen worden, dass die Wohnung übergeben wird und die Wände weiss gestrichen sind. Ich erlaube mir deshalb, den Fall in der notwendigen Tiefe anzugehen. Ich kann nämlich nicht bei der Antwort übersehen, dass der Vermieter Bedingungen beim Einzug im Mietvertrag aufgenommen hat, die der Mieter ohne Zustimmung während der Mietzeit verändert hat.

Wenn Du vom Fach bist: soviel ich weiss, gab es vor wenigen
Jahren eine Mietrechtsänderung bezüglich der Kündigung von
Zeitmietverträgen. Ich habs damals nicht mehr so verfolgt,
aber da gabs noch einen Streitpunkt, ob/wie sich das auf die
bereits geschlossenenen Verträgen auswirkt.

richtig. es gab vor wenigen Wochen, genau im Dezember 2003 eine Änderung. Die trifft in diesem Fall nicht zu. Dies kann man auch ohen Kenntnis des Mietvertrages erklären, denn da ging es um de Verbindlichkeit dessen, dass eine Kündigung ausgeschlossen werdne darf, ist dies vereinbart, auch wenn es sich dann nicht um einen der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitmietverträge handelt. Wobei hier nichts geändert wurde, es wurde nur erneut wieder festgestellt, was ohnehin Praxis war.

Also so ganz an den Haaren herbeigeholt ist das nicht, was ich
sage. (Auch wenn ich mit der juristischen Fakultät nichts zu
tun habe.)

Und es ist allemal besser, 50 - 100 Euro für eine fundierte
Beratung auszugeben und zu erfahren, wie die Sache steht, als
vorzeitig aufzugeben oder einen verlorenen Kampf zu führen.
Oder stimmst Du mir da nicht zu?

Wir sind uns wohl hier sowieso einig. Der Mieter kündigt, zieht aus und dann scheint für ihn alles erledigt zu sein. Dass man selbst ein ganz normales unbefristetes Mietverhältnis mit einer Frist kündigen muss, der Mieter dann zumindest, zieht er früher aus, die Miete und die Nebenkosten zahlen muss, ist klar. Hier besteht ein Zeitmietvertrag. Der Vermieter verlangt nach der Kündigung mindestens drei Monatsmieten - nach dem Auszug - heisst also, man ist ausgezogen und damit hatte es sich ( würdest Du das als Vermieter akzeptieren, zumindest „sitzt der Vermieter mir auf dem Schoss und will eine Klage, wenn es so läuft“ ). Doch der Vermieter will auch noch wegen des Vertragsbruches eine Ablösesumme. Das heisst aber, dass der Vermieter wohl keine Kündigungsfrist vor Ablauf des Vertrages eingeräumt hat. Zum anderen ist dann tatsächlich, wäre dem so, was offenbar nicht so ist, erheblicher Zweifel anzubringen, dass der Zeitmietvertrag korrekt und ohne Täuschung entstanden ist. Die Forderung nach der Ablösung zeigt aber, dass der Vermieter ohne Bedingungen nicht mit einer Kündigung einverstanden ist. Es deutet sich hier zumindest - bei den dürftigen Infos die wir haben - eine Fehlverhalten des Mieters an. Er braucht, daher mein rat an anderer Stelle, einen Fachmann vor Ort.

In vielen Mietverträgen, auch Zeitmietverträgen steht in etwa der Passus

"Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
"

und dann

" Das Mietverhältnis wird für die Zeit vom 01.01.2001 - 31.12.2004 abgeschlossen. Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich als Eigenbedarf".

Danach kommt oft " Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden".

Dieses Passus betrifft aber nun nur die unbefristeten Mietverhältnisse. Wer ein Zeitmietverhältnis abschliesst weiss, dass dieses nicht gekündigt, sondern dass ein solcher Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden kann. Da der Passus aber oft so steht, gehen viele davon aus, dass dieser Passus auch für Zeitmietverträge gilt.

Gruss Günter