Hallo,
ein Bekannter von mir hat seine Eigentumswohnung kürzlich vermietet und dem „Mieter“ vertrauensvoll die Wohnungsschlüssel übergeben, ohne die geforderte Kaution erhalten zu haben. Mittlerweile wohnt dieser „Mieter“ den 3. Monat in der Wohnung und hat nach wie vor keine Kaution und auch noch für keinen Monat Miete gezahlt…
Dieser Bekannte überlegt nun, einfach das Schloss zur Wohnung auswechseln zu lassen…
Ich bin sicher, dass dies nicht rechtens ist…
Aber: welche Möglichkeiten hat er, da er offensichtlich nie einen Cent zu sehen bekommt, diesen „Mieter“ (die Anfühungszeichen sollen keine Diskriminierung darstellen…) schnellstmöglich wieder loszuwerden?
Danke für Eure Einschätzung,
Anja
Wenn der Geld hat keine Panik dann ist was zu holen, hat er keines oder Schulden hilft nur in die Schlange stellen und warten.
Übrigens eine Wohnung zu mieten und (von anfang an wissend) nicht zahlungsfähig zu sein, erfüllt den Tatbestand des Betrugs.
ist arglistige Täuschung 123BGB und ermöglicht die Anfechtung des Vertrages.
Übrigens lohnt es sich vielleicht den §229BGB genauer anzuschauen.
Interpretationsspielraum.
Johannes.
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Nur ein Tip!
Hi Anja,
nur zur Sicherheit eine Warnung:
Kommt bloß nicht auf die Idee Selbsthilferechte nach §229 BGB in Anspruch zu nehmen. Damit würde Dein Bekannter bitter auf die Nase fallen. Der Selbsthilfeparagraf ist nur für Fälle in denen „obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird“. In dem hier geschilderten Fall ist aber wirklich genug Zeit die Hilfe der Justiz zu suchen…
Zum Rest wird sicher Günter die richtigen Ratschläge haben (er hat schon öfter den Einmietbetrug erwähnt) - ich müßte raten…
Gruß Stefan
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Hallo Anja,
wenn der Mieter 2 Monatsmieten im Rückstand ist kann dein Bekannter den Vertrag fristlos kündigen.
Wenn der jetzige Mieter dann allerdings nicht geht muß er wohl doch Räumungsklage machen.
Es gibt aber auch einen Vermieterrechtschutz (z.B. bei der ARAG) der solche Gerichtsverfahren zahlt. Mich kostet dieser Rechtschutz 40 EUR im Quartal. Aber ich denke den sollte heutzutage jeder Vermieter haben.
Gruß Laura
Hallo Johannes,
zu Deinen Lieblingsparagraphen „Betrug“ und „arglistige Täuschung“ sage ich jetzt mal nichts.
Interpretationsspielraum gibt es m.E. beim 229 BGB nicht, denn die Selbsthilfe ist nur gerechtfertigt, wenn „obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.“
Mit „obrigkeitliche Hilfe“ sind sowohl Exekutive als auch Jurisdiktion gemneint. Selbsthilfe kann also nie ein Ersatz für ein Zivil- und Strafverfahren sein. Es kann auch dann nicht angewandt werden, wenn die Zeit besteht, Polizei zu holen.
Gruss Hans-Jürgen
***
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Hallo Johannes,
zu Deinen Lieblingsparagraphen „Betrug“ und „arglistige
Täuschung“ sage ich jetzt mal nichts.Interpretationsspielraum gibt es m.E. beim 229 BGB nicht, denn
die Selbsthilfe ist nur gerechtfertigt, wenn „obrigkeitliche
Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.“
Was willst Du tun wenn ich mir meine Wohnung einfach wieder in Besitz nehme, wenn Du noch nie bezahlt hast, weil Du nicht zahlen kannst.
in ein Hotel ziehen? w.g. Hausfriedensbruch? Privatklage gegen mich d.H. erst meine Klage- Kosten vorstrecken
Das Wort was Du dann hörst heist Aufrechnung und ich bin Dich los.
Bevor Du weiter Monate schlörst
Johannes
Mit „obrigkeitliche Hilfe“ sind sowohl Exekutive als auch
Jurisdiktion gemneint. Selbsthilfe kann also nie ein Ersatz
für ein Zivil- und Strafverfahren sein. Es kann auch dann
nicht angewandt werden, wenn die Zeit besteht, Polizei zu
holen.Gruss Hans-Jürgen
***Wenn der Geld hat keine Panik dann ist was zu holen, hat er
keines oder Schulden hilft nur in die Schlange stellen und
warten.Übrigens eine Wohnung zu mieten und (von anfang an wissend)
nicht zahlungsfähig zu sein, erfüllt den Tatbestand des
Betrugs.
ist arglistige Täuschung 123BGB und ermöglicht die Anfechtung
des Vertrages.Übrigens lohnt es sich vielleicht den §229BGB genauer
anzuschauen.
Interpretationsspielraum.
Johannes.Hallo,
ein Bekannter von mir hat seine Eigentumswohnung kürzlich
vermietet und dem „Mieter“ vertrauensvoll die
Wohnungsschlüssel übergeben, ohne die geforderte Kaution
erhalten zu haben. Mittlerweile wohnt dieser „Mieter“ den 3.
Monat in der Wohnung und hat nach wie vor keine Kaution und
auch noch für keinen Monat Miete gezahlt…
Dieser Bekannte überlegt nun, einfach das Schloss zur Wohnung
auswechseln zu lassen…
Ich bin sicher, dass dies nicht rechtens ist…
Aber: welche Möglichkeiten hat er, da er offensichtlich nie
einen Cent zu sehen bekommt, diesen „Mieter“ (die
Anfühungszeichen sollen keine Diskriminierung darstellen…)
schnellstmöglich wieder loszuwerden?
Danke für Eure Einschätzung,
Anja
Dieser Bekannte überlegt nun, einfach das Schloss zur Wohnung
auswechseln zu lassen…
Ich bin sicher, dass dies nicht rechtens ist…
Moin Anja,
das dürfte dann Hausfriedensbruch sein, denn wie will der Vermieter legal in die Wohnung zum Schloss auswechseln kommen?
Ich vermute, das weiß der „Mieter“ mit Sicherheit und das wird kann zum Eigentor werden.
Ich denke legal und schnell wieder loswerden, beides gleichzeitig, klappt nicht …
Gruß
heavyfuel
Hi Anja,
ohne dir da jetzt Angst machen zu wollen - aber lies doch einfach mal etwas weiter unten das Posting „Mietnormaden“.
Grüßle
Frank K.
Ich gebe Eure Anregungen weiter, danke owT
…