Vermieterin kündigt sich nicht an

Hallo!

Nun hat mein Bruderherz ein Problem, das ich selbst schon vor 8 Jahren hatte.

Er hat, eine ältere Dame als Vermieterin seiner Wohnung, die es nicht für nötig erachtet, ihn vorher in Kenntnis zu setzen, wenn Handwerker kommen oder sie selbst mal nach dem Rechten schauen will.

Da hat er erkürzlich einen Heizungsmenschen bei sich in der Wohnung getroffen. Seine Vermieterin hat auch schon gemeint, er solle vielleicht etwas mehr Ordnung halten - die war also auch schon bei ihm.

Das hat mich daran erinnert, wie ich damals mal von der Berufsschule heim kam und unsere (2-Mann-WG) Kloschüssel in der Küche stand, wärend ein Handwerker die Fliesen aus dem Bad meiselte. Hatte uns kein Mensch gesagt… Dann wurde PVC im Bad verklebt, was die Wohnung fast zwei Tage lang unbewohnbar machte (Dämpfe).

Sagt mal, das darf doch nicht sein, oder? Die müssen doch schon ein wenig Rücksprache halten, oder nicht?

Gruß, Björn

Hallo,

da gibt es eine ganz einfache Lösung: Das Schloss austauschen und das Originalschloss behalten, um es dann bei einem Auszug wieder einzubauen (Wiederherstellung des Originalzustandes).

Viele Grüße
Manor

Hallo,

solche Dinge sind immer wieder ein Hammer!

Nein, natürlich darf sie nicht ohne Einverständnis deines Bruder die Wohnung betreten.
Damit begeht sie eine Straftat (Hausfriedensbruch)!

Je nachdem, wie das Verhältnis ist, sollte dein Bruder seine Vermieterin hierüber mehr oder minder energisch informieren und Strafanzeige bei Wiederholung androhen - oder, der einfachere Weg, wie schon geschrieben, einfach das Schloß auswechseln.

Sie darüber informieren, daß sie in der von ihr vermieteten Wohnung überhaupt nichts zu suchen hat (und vor allem nicht, um „mal nach dem Rechten zu sehen“!), sollte er dann aber trotzdem, denn wahrscheinlich wird sie sich bei ausgewechseltem Schloß beschweren, daß sie nicht mehr in die Wohnung komme…

CU
Christian

Hallo Björn,

nein, selbstverständlich darf die Vermieterin nicht ohne Zustimmung
des Mieters in die Wohnung eindringen! Auch bei einem berechtigtem
Grund (z.B. Reparatur zur Mängelbeseitigung) muss eine Ankündigung
erfolgen.

Das ergibt sich aus dem insoweit schützenswerten Interesse des
Mieters (Wohnung als Lebensmittelpunkt), die Leibeigenenschaft haben
wir schließlich vor geraumer Zeit hinter uns gelassen. Als Argumente
kannst Du Art. 14 (Eigentum) iVm Art. 2 GG (freie Entfaltung der
Persönlichkeit) anführen.

Fraglich ist für mich folgendes: klar ist sowas ärgerlich. Aber wenn
Du schreibst, die Vermieterin ist eine ältere Dame und dazu
vielleicht noch ein Grund für die Besuche vorlag, dann würde ich mir
überlegen, die Angelegenheit möglichst sachte anzugehen. Denn sie ist
vielleicht besorgt um ihr Eigentum und den Zustand, was ja zunächst
mal löblich ist - denn sie kümmert sich dann im Gegensatz zu anderen
auch drum. Aber bitten, sowas zu unterlassen kann man immer. Nur die
Rechtskeule würde ich im Hinblick auf ein angenehmes Miteinander
vielleicht erst einen Schritt später auspacken.

Gruß - Jaschiii

Hi Jaschiii,

sag mal, Du willst „Student der Rechtswissenschaften“ sein? Wirklich seltsam, was Du hier schreibst.

nein, selbstverständlich darf die Vermieterin nicht ohne
Zustimmung
des Mieters in die Wohnung eindringen! Auch bei einem
berechtigtem
Grund (z.B. Reparatur zur Mängelbeseitigung) muss eine
Ankündigung
erfolgen.

Auch bei Vorliegen eines berechtigten Grundes (Mängelbeseitigung) ist eine Ankündigung nicht ausreichend. Es ist in jedem Fall die Zustimmung nötig (Sonderfälle wie Notfälle mal außen vor)

Das ergibt sich aus dem insoweit schützenswerten Interesse des
Mieters (Wohnung als Lebensmittelpunkt), die Leibeigenenschaft
haben
wir schließlich vor geraumer Zeit hinter uns gelassen. Als
Argumente
kannst Du Art. 14 (Eigentum) iVm Art. 2 GG (freie Entfaltung
der
Persönlichkeit) anführen.

Was ist denn das für eine Argumentation? Was haben die Eigentumsgarantie und freie Persönlichkeitsentfaltung mit einem Hausfriedensbruch zu tun? Das Eigentum des Opfers ist ja nicht berührt und an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ist auch nicht behindert (bzw. hier wäre eine Argumentation „über 20 Ecken“ nötig) Wenn Du schon mit dem GG argumentieren willst, dann bitte mit §13.

Aber imho hat das GG bei dieser Frage überhaupt nichts zu suchen. Das StGB ist hier eindeutig genug…

Gruß Stefan

Hallo Björn,

egal wie lobenswert die Absichten der älteren Dame sind - ein Vermieter besitzt nicht das Recht einen Schlüssel von irgendeiner Wohnung die er vermietet hat zu behalten geschweigeden sie zu betreten.

Solltest du oder dein Bruder den Schlüssel aber freiwillig bei der Vermieterin hinterlegt haben als Sicherheit bzw. für Notfälle so hat diese auch nur das Recht im Notfall dein Wohnung zu betreten oder halt wenn es mit dir abgesprochen ist - so ist es gesetzlich vorgeschrieben.

Einer älteren Dame beizubringen das du ein anderes Schloss einbaust und sie somit keinen Zugang nach ihren belieben hat ist bestimmt nicht einfach und erfordert verdammt viel fingerspitzengefühl - versuch es doch mal damit das du Wertsachen von Bekannten in Verwahrung nimmst und insofern du keine unbaufsichtigten Handwerker in deiner Wohnung haben möchtest und insofern das Schloss austauscht, du müsstest schließlich für dies Sachen haften, es sei nicht böse gemeint!
Vielleicht eine galante Notlüge - ich hoffe es hilft dir

gruß margret

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Goosi,

sag mal, Du willst „Student der Rechtswissenschaften“ sein?

Ich habe nie behauptet, perfekt zu sein. Aber vielleicht hätte ich
wirklich zur Feuerwehr gehen sollen… :wink:

nein, selbstverständlich darf die Vermieterin nicht ohne
Zustimmung
des Mieters in die Wohnung eindringen! Auch bei einem
berechtigtem
Grund (z.B. Reparatur zur Mängelbeseitigung) muss eine
Ankündigung
erfolgen.

Auch bei Vorliegen eines berechtigten Grundes
(Mängelbeseitigung) ist eine Ankündigung nicht ausreichend. Es
ist in jedem Fall die Zustimmung nötig (Sonderfälle wie
Notfälle mal außen vor)

Natürlich meinte ich das gleiche, was Du noch einmal schön dargelegt
hast. Ich meinte auch nicht, das eine Ankündigung alleine ausreichend
wäre, insofern kann man mein erstes posting mißverstehen, wenn man
möchte. Allerdings dachte ich, das wäre insoweit klar. Ausserdem kann
man´s ja noch weiterspinnen und hinzufügen, dass die Zustimmung auch
gerichtlich ersetzt werden kann, aber lassen wir das besser.

Das ergibt sich aus dem insoweit schützenswerten Interesse des
Mieters (Wohnung als Lebensmittelpunkt), die Leibeigenenschaft
haben
wir schließlich vor geraumer Zeit hinter uns gelassen. Als
Argumente
kannst Du Art. 14 (Eigentum) iVm Art. 2 GG (freie Entfaltung
der
Persönlichkeit) anführen.

Was ist denn das für eine Argumentation?

Höchstrichterliche zu der Frage der Rechtstellung Mieter / Vermieter
(und jetzt bitte nicht bemängeln, dass es keine unmittelbare
Drittwirkung von Grundrechten gibt, das ist schon klar. Danke).
Sie wird neben Art. 13 GG bemüht, weil Art. 13 GG ja je nach Lesart
eher gegen Eingriffe seitens des Staates schützen soll.
Ich hoffe, dass Du das nicht als völlig abwegig ansiehst.

Was haben die
Eigentumsgarantie und freie Persönlichkeitsentfaltung mit
einem Hausfriedensbruch zu tun?

Das „Opfer“ ist ja nicht nur im Strafrecht zu Hause, gelle? Insofern
ist eine zivilrechtliche Betrachtung doch wohl auch angebracht. Auch
wenn einige hier im Forum gerne und schnell das StGB zur Hand haben.
Ich glaube aber nicht, dass dem Björn geholfen ist, wenn er seine
Vermieterin anzeigt, oder wie siehst Du das?

Das Eigentum des Opfers ist ja
nicht berührt

Nein? Wenn ich ohne Dein Wissen und Wollen in Deiner Bude stehe und
auf fast alles darin Zugriff habe, ist dann Dein Eigentum nicht
berührt???

und an der freien Entfaltung seiner
Persönlichkeit ist auch nicht behindert

also wenn ich z.B. meine sexuellen Neigungen gerade in dem Moment
auslebe, in dem die Wohnungstür aufschwingt und die Vermieterin mit
dem Handwerker reinkommt, fühle ich mich aber behindert. Und wenn ich
das immer fürchten muss, doch wohl erst recht.

„Zivilrecht ist im Lichte des Verfassungsrechts auszulegen“

Aber imho hat das GG bei dieser Frage überhaupt nichts zu
suchen. Das StGB ist hier eindeutig genug…

„Zivilrecht ist im Lichte des Verfassungsrechts auszulegen“, aber
wenn Dir das StGB reicht, soll mir das recht sein.

Gruß - Jaschiii

Hi Jaschii,

Was ist denn das für eine Argumentation?

Höchstrichterliche zu der Frage der Rechtstellung Mieter /
Vermieter

Falls es Dir noch nicht aufgefallen sein sollte: Wir tummeln uns hier in einem Forum in dem normale, juristisch nicht ausgebildete Personen (wie ich) Hilfe suchen. Rechtsphilosophische Betrachtungen (vor allem wenn sie nur angerissen werden) sind dabei wenig hilfreich. Ich persönlich fände es durchaus mal interessant diese Argumentation und den zugrundeliegenden Fall zu lesen, dem Frager dürften solche Stichworte aber nicht wirklich helfen…

(und jetzt bitte nicht bemängeln, dass es keine unmittelbare
Drittwirkung von Grundrechten gibt, das ist schon klar.
Danke).
Sie wird neben Art. 13 GG bemüht, weil Art. 13 GG ja je nach
Lesart
eher gegen Eingriffe seitens des Staates schützen soll.
Ich hoffe, dass Du das nicht als völlig abwegig ansiehst.

Nun, die Grundrechte haben eigentlich grundsätzlich das Verhältnis Staat/Bürger zum Ziel, ob als direkten Anspruch oder als Schutzanspruch. Eben weil die erwähnte Drittwirkung fehlt ist in praktischen Fragen eine solche Argumentation wenig hilfreich.

Was haben die
Eigentumsgarantie und freie Persönlichkeitsentfaltung mit
einem Hausfriedensbruch zu tun?

Das „Opfer“ ist ja nicht nur im Strafrecht zu Hause, gelle?
Insofern
ist eine zivilrechtliche Betrachtung doch wohl auch
angebracht. Auch
wenn einige hier im Forum gerne und schnell das StGB zur Hand
haben.
Ich glaube aber nicht, dass dem Björn geholfen ist, wenn er
seine
Vermieterin anzeigt, oder wie siehst Du das?

Allein, ich vermisse in Deinem Posting eine hilfreiche zivilrechtliche Betrachtung, ich wäre gespannt auf sie.
Was die Anzeige betrifft: ich denke sehr wohl, daß Björn geholfen ist wenn er weiß daß sogar Strafgesetze tangiert sind und daß er jedes Recht hat dies zu unterbinden. Der zivilrechtliche Hinweis, daß er berechtigt ist das Schloß auszutauschen, aber das Alte aufheben soll ist ja bereits erfolgt (wenn auch nicht von Dir).

Das Eigentum des Opfers ist ja
nicht berührt

Nein? Wenn ich ohne Dein Wissen und Wollen in Deiner Bude
stehe und
auf fast alles darin Zugriff habe, ist dann Dein Eigentum
nicht
berührt???

So lange Du keinen Zugriff nimmst, ist mein Eigentum auch nicht berührt. Dies der alten Dame zu unterstellen, wäre sicher noch weniger hilfreich als ein Hinweis auf die Strafbarkeit ihrer Handlung.

und an der freien Entfaltung seiner
Persönlichkeit ist auch nicht behindert

also wenn ich z.B. meine sexuellen Neigungen gerade in dem
Moment
auslebe, in dem die Wohnungstür aufschwingt und die
Vermieterin mit
dem Handwerker reinkommt, fühle ich mich aber behindert. Und
wenn ich
das immer fürchten muss, doch wohl erst recht.

Auch hier hast Du zwar prinzipiell recht, aber auch da würdest Du der alten Dame unterstellen die Wohnung zu betreten ohne daß sie sicher ist daß die Wohnung leer ist (bzw. ohne zu klingeln oder was auch immer). In jedem Fall wäre in einem solchen Hinweis auch ein Vorwurf versteckt, den die Dame wahrscheinlich weit von sich weist…womit wir wieder beim Thema hilfreiche Tipps wären.

„Zivilrecht ist im Lichte des Verfassungsrechts auszulegen“,
aber
wenn Dir das StGB reicht, soll mir das recht sein.

Dieser Satz trifft nicht nur das Zivilrecht, bringt aber im konkreten Fall imho keine Erkenntnisse.
Mir ist nur nicht klar, warum Du versuchst hier eine Entweder-Oder-Front aufzubauen…

Gruß Stefan

Hallo Goosi,

ihr Beide habt recht. Jaschii wollte nur wohl anmerken, dass es in solchen Fällen sinnvoll ist, zu reden, statt zu reagieren.

Ich will daher nur anmerken, dass es sinnvoll ist, wenn der Mieter, wenn die ältere Dame immer wieder in die Wohnung geht, das Schloss austauscht. Da ist auch - selbst wenn es richtig ist - der Hinweis auf Hausfriedensbruch wenig hilfreich, denn die Dame wird nicht anders handeln. Also Schloss austauschen.

Gruss Günter