Hi Goosi,
sag mal, Du willst „Student der Rechtswissenschaften“ sein?
Ich habe nie behauptet, perfekt zu sein. Aber vielleicht hätte ich
wirklich zur Feuerwehr gehen sollen… 
nein, selbstverständlich darf die Vermieterin nicht ohne
Zustimmung
des Mieters in die Wohnung eindringen! Auch bei einem
berechtigtem
Grund (z.B. Reparatur zur Mängelbeseitigung) muss eine
Ankündigung
erfolgen.
Auch bei Vorliegen eines berechtigten Grundes
(Mängelbeseitigung) ist eine Ankündigung nicht ausreichend. Es
ist in jedem Fall die Zustimmung nötig (Sonderfälle wie
Notfälle mal außen vor)
Natürlich meinte ich das gleiche, was Du noch einmal schön dargelegt
hast. Ich meinte auch nicht, das eine Ankündigung alleine ausreichend
wäre, insofern kann man mein erstes posting mißverstehen, wenn man
möchte. Allerdings dachte ich, das wäre insoweit klar. Ausserdem kann
man´s ja noch weiterspinnen und hinzufügen, dass die Zustimmung auch
gerichtlich ersetzt werden kann, aber lassen wir das besser.
Das ergibt sich aus dem insoweit schützenswerten Interesse des
Mieters (Wohnung als Lebensmittelpunkt), die Leibeigenenschaft
haben
wir schließlich vor geraumer Zeit hinter uns gelassen. Als
Argumente
kannst Du Art. 14 (Eigentum) iVm Art. 2 GG (freie Entfaltung
der
Persönlichkeit) anführen.
Was ist denn das für eine Argumentation?
Höchstrichterliche zu der Frage der Rechtstellung Mieter / Vermieter
(und jetzt bitte nicht bemängeln, dass es keine unmittelbare
Drittwirkung von Grundrechten gibt, das ist schon klar. Danke).
Sie wird neben Art. 13 GG bemüht, weil Art. 13 GG ja je nach Lesart
eher gegen Eingriffe seitens des Staates schützen soll.
Ich hoffe, dass Du das nicht als völlig abwegig ansiehst.
Was haben die
Eigentumsgarantie und freie Persönlichkeitsentfaltung mit
einem Hausfriedensbruch zu tun?
Das „Opfer“ ist ja nicht nur im Strafrecht zu Hause, gelle? Insofern
ist eine zivilrechtliche Betrachtung doch wohl auch angebracht. Auch
wenn einige hier im Forum gerne und schnell das StGB zur Hand haben.
Ich glaube aber nicht, dass dem Björn geholfen ist, wenn er seine
Vermieterin anzeigt, oder wie siehst Du das?
Das Eigentum des Opfers ist ja
nicht berührt
Nein? Wenn ich ohne Dein Wissen und Wollen in Deiner Bude stehe und
auf fast alles darin Zugriff habe, ist dann Dein Eigentum nicht
berührt???
und an der freien Entfaltung seiner
Persönlichkeit ist auch nicht behindert
also wenn ich z.B. meine sexuellen Neigungen gerade in dem Moment
auslebe, in dem die Wohnungstür aufschwingt und die Vermieterin mit
dem Handwerker reinkommt, fühle ich mich aber behindert. Und wenn ich
das immer fürchten muss, doch wohl erst recht.
„Zivilrecht ist im Lichte des Verfassungsrechts auszulegen“
Aber imho hat das GG bei dieser Frage überhaupt nichts zu
suchen. Das StGB ist hier eindeutig genug…
„Zivilrecht ist im Lichte des Verfassungsrechts auszulegen“, aber
wenn Dir das StGB reicht, soll mir das recht sein.
Gruß - Jaschiii