Hallo Paul,
der Kautionsrückbehalt liegt bei möglichen ca. 6 Monaten
davon kann aber noch eine Betrag für die ausstehende Betriebskostenabrechnung 2003 einbehalten werden
diese Bk-Abrechnung muss bis 31.12.04 bei Dir sein
keine Zinsen weil nicht - sondern insgesamt ca. 1% p.a.
Gruß Gert
Hallo Gert !
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
Hallo Paul,
der Kautionsrückbehalt liegt bei möglichen ca. 6 Monaten
Sechs Monate ist also die Höchstgrenze? Demzufolge müsste
ich bis Ende April freundlich weiter fragen.
keine Zinsen weil nicht - sondern insgesamt ca. 1% p.a.
Das verstehe ich nicht. Soll das heissen, dass sich die Kaution
über den gesamten Zeitraum (also ab Datum des Mietvertragsabschlusses) mit ca. 1% verzinst?
Warum „ca.“? Gibt es dafür evtl. eine gesetzliche Regelung, welcher Zinssatz anzusetzen ist?
Gruß Gert
Viele Grüße,
Paul
Hallo !
Hallo Paul.
Ich habe bereits die Artikel in diesem Forum bzgl. meines
Anliegens gelesen, aber noch nichts passendes gefunden. Auch
habe ich mal intensiv gegooglet - leider auch keine für mich
verständliche Antwort.
Vielleicht kann mir hier in diesem Forum ja ein Experte eine
Antwort geben.Zu meinem Thema:
Mit Ablauf des Monats Oktober 2003 haben wir unsere Wohnung
gekündigt. Die Abnahme erfolgte erfolgreich.
Der Ansprechpartner unserer Vermieterin sagte uns, dass die
Vermieterin die Abrechnung fertig mache und uns anschließend
die Kaution auszahle, wobei die evtl. NK-Abrechnung gegen die
Kaution verrechnet würde.
Die Kaution steht dir normalerweise sofort zu und zwar muß diese von deinem Vermieter auf ein Kautionssparbuch eingezahlt worden sein - insofern stehen dir Kaution + Zinsen zu - Verlange die Kopie der Kontoauflösung dann siehst du gleich ob es ordnungsgemäß sprich ab Kautionszahlung auf ein Sparbuch eingezahlt wurde und ebenso die Auszahlung mit Zinsen
Bis zu 6 Monaten auf die Kaution warten muß man als normal ansehen- zahlt dein Vermieter dann immer noch nicht kannst du ihn anmahnen, insofern entstehen für ihn dann Verzugszinsen (Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 5% über dem zur Zeit geltenden Basiszinssatz)
Einen Teil der Kaution darf der Vermieter einbehalten wenn offensichtlich zu erwarten ist das es bezügl. der Nebenkosten zu einer Nachzahlung kommt. Er darf aber allerhöchstens den Wert von 3-4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen von der Kaution einbehalten - der Rest muß ausgezahlt werden.
Bislang, also bis heute, haben wir aber weder die Kaution
zurückerhalten noch eine Abrechnung erhalten. Seit kurz vor
Weihnachten rufe ich regelmäßig bei der Vermieterin bzw. auch
bei ihrem Ansprechpartner (der Sohn, der im Hinterhof unserer
ehemligen Wohnung eine Schreinerei betreibt und daher leichter
zu erreichen ist) an, um mich zu erkundigen, wann wir die
Kaution erhalten.
Ich werde aber immer mit der Masche „ich war krank“,
„Weihnachten ist immer so stressig“, „Unterlagen sind bei Haus
& Grund - wir warten darauf“ abgewiesen.Daher jetzt meine Frage(n): Wie lange darf die Vermieterin die
Kaution nach erfolgreicher Abnahme der Wohnung einbehalten.Darf die Vermieterin die Kaution abzgl. vermutlicher
Nebenkosten-Nachzahlung auszahlen oder muss sie die Kaution
voll auszahlen und wir müssen dann eine evtl.
Nebenkostenminderzahlung ausgleichen bzw. wir erhalten eine
Mehrzahlung zurück?Welche Zinsen kann ich der Vermieterin in Rechnung stellen,
sofern sie unsere Kaution schon längst hätte auszahlen müssen
?
(Über Google habe ich sowohl von drei als auch von sechs
Monaten gelesen, die sich ein Vermieter bis zur Erstellung
einer Abrechnung Zeit lassen kann.)
Abrechnung der Kaution bis 6 Monate ist richtig - Nebenkosten hat er mit der Abrechnung 1 Jahr zeit vom üblichen Abrechnungstichtag
gruß margret
Ich hoffe, ein Experte dieses Forums kann mir meine Fragen
beantworten.Ein schönes Wochenende allen Lesenden,
Paul
Hallo Paul,
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
- war gerade im Net
Demzufolge müsste ich bis Ende April freundlich weiter fragen.
- ja
keine Zinsen weil nicht jetzt ausgezahlt - sondern ab Datum des Mietvertragsabschlusses mit ca. 1% verzinst
Warum „ca.“? Gibt es dafür evtl. eine gesetzliche Regelung,
welcher Zinssatz anzusetzen ist?
ja, der „übliche“ für Sparbücher
Gruß Gert
Kautionssparbuch
Hallo Paul,
niedrige Zinsen kannst Du vermeiden, indem Du selbst ein Kautionssparbuch bei einer Bank anlegst, die höhere Zinsen zahlt, und dann das Sparbuch dem Vermieter aushändigst. Sogar ein Pfandbrief ist möglich (noch höhere Zinsen).
Schönes Wochenende
Franz
Ich habe bereits die Artikel in diesem Forum bzgl. meines
Anliegens gelesen, aber noch nichts passendes gefunden. Auch
habe ich mal intensiv gegooglet - leider auch keine für mich
verständliche Antwort.
Vielleicht kann mir hier in diesem Forum ja ein Experte eine
Antwort geben.Zu meinem Thema:
Mit Ablauf des Monats Oktober 2003 haben wir unsere Wohnung
gekündigt. Die Abnahme erfolgte erfolgreich.
Der Ansprechpartner unserer Vermieterin sagte uns, dass die
Vermieterin die Abrechnung fertig mache und uns anschließend
die Kaution auszahle, wobei die evtl. NK-Abrechnung gegen die
Kaution verrechnet würde.
Bislang, also bis heute, haben wir aber weder die Kaution
zurückerhalten noch eine Abrechnung erhalten. Seit kurz vor
Weihnachten rufe ich regelmäßig bei der Vermieterin bzw. auch
bei ihrem Ansprechpartner (der Sohn, der im Hinterhof unserer
ehemligen Wohnung eine Schreinerei betreibt und daher leichter
zu erreichen ist) an, um mich zu erkundigen, wann wir die
Kaution erhalten.
Ich werde aber immer mit der Masche „ich war krank“,
„Weihnachten ist immer so stressig“, „Unterlagen sind bei Haus
& Grund - wir warten darauf“ abgewiesen.Daher jetzt meine Frage(n): Wie lange darf die Vermieterin die
Kaution nach erfolgreicher Abnahme der Wohnung einbehalten.Darf die Vermieterin die Kaution abzgl. vermutlicher
Nebenkosten-Nachzahlung auszahlen oder muss sie die Kaution
voll auszahlen und wir müssen dann eine evtl.
Nebenkostenminderzahlung ausgleichen bzw. wir erhalten eine
Mehrzahlung zurück?Welche Zinsen kann ich der Vermieterin in Rechnung stellen,
sofern sie unsere Kaution schon längst hätte auszahlen müssen
?
(Über Google habe ich sowohl von drei als auch von sechs
Monaten gelesen, die sich ein Vermieter bis zur Erstellung
einer Abrechnung Zeit lassen kann.)Ich hoffe, ein Experte dieses Forums kann mir meine Fragen
beantworten.Ein schönes Wochenende allen Lesenden,
Paul
Hallo,
:Mit Ablauf des Monats Oktober 2003 haben wir unsere Wohnung
gekündigt. Die Abnahme erfolgte erfolgreich.
Der Ansprechpartner unserer Vermieterin sagte uns, dass die
Vermieterin die Abrechnung fertig mache und uns anschließend
die Kaution auszahle, wobei die evtl. NK-Abrechnung gegen die
Kaution verrechnet würde.
Bislang, also bis heute, haben wir aber weder die Kaution
zurückerhalten noch eine Abrechnung erhalten. Seit kurz vor
Weihnachten rufe ich regelmäßig bei der Vermieterin bzw. auch
bei ihrem Ansprechpartner (der Sohn, der im Hinterhof unserer
ehemligen Wohnung eine Schreinerei betreibt und daher leichter
zu erreichen ist) an, um mich zu erkundigen, wann wir die
Kaution erhalten.
Ich werde aber immer mit der Masche „ich war krank“,
„Weihnachten ist immer so stressig“, „Unterlagen sind bei Haus
& Grund - wir warten darauf“ abgewiesen.
Zuerst einmal ist in der Rechtsprechung bis zu sechs Monaten Wartezeit nach dem Auszug für die Kautionsabrechnung vorgesehen. Sodann besteht kein vollständiger Erstattungsanspruch, wenn eine Nebenkostenabrechnung offen ist und mit - wie bisher auch - Nachforderungen zu rechnen ist. Der die Nachforderung übersteigende Betrag ist jedoch auf Antrag des Mieters nach drei Monaten zu erstatten. Das wäre also erst nach dem 31.03.2004. Bis dahin dürfte dann aber auch die Endabrechnung 2003 vorliegen.
Daher jetzt meine Frage(n): Wie lange darf die Vermieterin die
Kaution nach erfolgreicher Abnahme der Wohnung einbehalten.Darf die Vermieterin die Kaution abzgl. vermutlicher
Nebenkosten-Nachzahlung auszahlen oder muss sie die Kaution
voll auszahlen und wir müssen dann eine evtl.
Nebenkostenminderzahlung ausgleichen bzw. wir erhalten eine
Mehrzahlung zurück?Welche Zinsen kann ich der Vermieterin in Rechnung stellen,
sofern sie unsere Kaution schon längst hätte auszahlen müssen
Es stehen Dir Zinsen nach dem Zinssatz der Postbank zu. Ist das Geld höher angelegt, muss der Vermieter Dir diese Zinsen überlassen. Zinsen mit 1 % oder noch weniger sind jedoch nicht nur unverschämt. Zinsen kannst Du aber nur erheben, wenn die Vermieterin nach erfolgloser berechtigter Mahnung in Verzug ist
Gruss Günter
(Über Google habe ich sowohl von drei als auch von sechs
Monaten gelesen, die sich ein Vermieter bis zur Erstellung
einer Abrechnung Zeit lassen kann.)Ich hoffe, ein Experte dieses Forums kann mir meine Fragen
beantworten.Ein schönes Wochenende allen Lesenden,
Paul