Kündigungsfristen alt/ neu - was gilt

Hallo, ihr Rechtskundigen,

folgender Fall:

Mein Mietvertrag stammt vom 30.5.94, also vor dem Stichtag 1.9.2001.

Im dem Formularmietvertrag steht zu Kündigung folgender Wortlaut:

„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist³, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31. Juli 1995“

Fußnote 3 enthält folgenden Wortlaut: „Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt derzeit für Wohnräum: 3 Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit der Überlassung des Wohnraumes vergangen sind - 6 Monate nach 5 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes…“

Ist das eine Vereinbarung nach Art. 229 §3 ABsatz 10 EGBGB???

Ich lese das so: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also inzwischen 3 Monate.
Mein Vermieter liest das so: Es gilt die vereinbarte Kündigungsfrist, also 6 Monate.

Ich vermute, er denkt sich „versuchen kann ich es ja mal…“, ich will aber lieber doch Expertenrat dazu einholen.

Besten Dank im Voraus!

Gruß

foc

Kündigungsfrist neu
Hi friend of Carlotta,
schau mal in den § 573c BGB. Dort stehen die Kündigungsfristen für den Vermieter, nach 10 Jahren also 9 Monate. Für Dich müssten aber 3 Monate gelten. Aber wart erst mal ab, was Günter und Margret dazu sagen.
Schönen Sonntag noch
Franz

Mein Mietvertrag stammt vom 30.5.94, also vor dem Stichtag
1.9.2001.

Im dem Formularmietvertrag steht zu Kündigung folgender
Wortlaut:

„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist³, die für beide
Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch
erstmals zum 31. Juli 1995“

Fußnote 3 enthält folgenden Wortlaut: „Die gesetzliche
Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt derzeit für Wohnräum: 3
Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit der Überlassung des
Wohnraumes vergangen sind - 6 Monate nach 5 Jahren seit der
Überlassung des Wohnraumes…“

Ist das eine Vereinbarung nach Art. 229 §3 ABsatz 10 EGBGB???

Ich lese das so: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also
inzwischen 3 Monate.
Mein Vermieter liest das so: Es gilt die vereinbarte
Kündigungsfrist, also 6 Monate.

Ich vermute, er denkt sich „versuchen kann ich es ja mal…“,
ich will aber lieber doch Expertenrat dazu einholen.

Besten Dank im Voraus!

Gruß

foc

Hallo foc,
aufgrund der Fußnote mit der Erklärung zur gesetzlichen Kündigungsfrist zählt diese auch - also 6 Monate

Gruß Gert

Hallo,

Mein Mietvertrag stammt vom 30.5.94, also vor dem Stichtag
1.9.2001.

Im dem Formularmietvertrag steht zu Kündigung folgender
Wortlaut:

„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist³, die für beide
Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch
erstmals zum 31. Juli 1995“

Fußnote 3 enthält folgenden Wortlaut: „Die gesetzliche
Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt derzeit für Wohnräum: 3
Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit der Überlassung des
Wohnraumes vergangen sind - 6 Monate nach 5 Jahren seit der
Überlassung des Wohnraumes…“

…und, geht der Text nicht weiter, …bis acht Jahre 6 Monate, bis zehn Jahre 9 Monate und über zehn Jahre 12 Monate. So auch in der FAQ 1238 aufgeführt.

Ist das eine Vereinbarung nach Art. 229 §3 ABsatz 10 EGBGB???

Nein. Der BGH hat die Bestandsgarantie für Altverträge mit Urteil VIII ZR 324/02 abgegeben. Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt für Neuverträge ab dem 1.09.2001 und/oder für Altverträge, die ausdrücklich enthaltern, dass „das gesetz gilt“. Nach meiner Aufassung hast Du eine Frist von mindestens neun Monaten ( 1994 2004 jedoch noch vor Ablauf der zehn Jahre gekündigt, daher neun Monate) - einzuhalten.

Ich lese das so: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also
inzwischen 3 Monate.
Mein Vermieter liest das so: Es gilt die vereinbarte
Kündigungsfrist, also 6 Monate.

Wenn ihr seinerzeit eine sechsmonatige Kündigungsfrist grundsätzlich nach fünf Jahren - egal wie lange dann das Mietverhältnis dauert - vereinbart hbt, sind diese sechs Monate einzuhalten.

Bitte prüfe nochmals den Mietvertrag, ob nach acht Jahrne nicht etwas anderes vereinbart ist. Nicht dass Dein Vermieter kanpp vor Ablauf des fünften Monates merkt, dass es ja neun Monate sind.

Gruss Günter

Danke, aber Nachfrage
Hallo,

danke für die Antworten, aber nochmal nachgefragt: ich habe nämlich zwischenzeitlich (telefonisch) einen Amtsrichter befragt, mit dem ich zu tun hatte, der sagt mir die Fußnote sei nur eine reine Erläuterung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, entscheiden sei aber die Vereinbarung der gestzlichen Kündigungsfrist, und die sei jetzt eben anders als damals und gelte dann in der neuen Form.

Was ist nun richtig?

Da es eine teure Wohnung ist, wäre das Risiko, doch für drei Monate Miete zu haften, doch erheblich.

Kann jemand mir viellecit links nennen, wo ich diese Urteile mal lesen kann?

Danke

foc

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Hallo,

danke für die Antworten, aber nochmal nachgefragt: ich habe
nämlich zwischenzeitlich (telefonisch) einen Amtsrichter
befragt, mit dem ich zu tun hatte, der sagt mir die Fußnote
sei nur eine reine Erläuterung der Rechtslage zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses, entscheiden sei aber die Vereinbarung
der gestzlichen Kündigungsfrist, und die sei jetzt eben anders
als damals und gelte dann in der neuen Form.

Was ist nun richtig?

Bist Du sicher, dass Du einen Amtsrichter gefragt hast ? Und dass Du dem Amtsrichter erklärt hast, was genau im Mietvertrag vereinbart ist. Hast Du ihn hingewiesen, dass in Deinem Altvertrag sich die Kündigungsfrist nach fünf Jahren um drei weitere Monate erhöht usw. ? Ich kann Dich nur in diesem Fall auf die Rechtssprechung des BGH VIII ZR 240/02; VIII ZR 324/02; VIII ZR 339/07; VIII ZR 355/02. Von Fussnote kann also keine Rede sein, weil es sich hierbei um keine Fussnote sondern um eine Vertragsvereinbarung handelt.

Da es eine teure Wohnung ist, wäre das Risiko, doch für drei
Monate Miete zu haften, doch erheblich.

Eben, deshalb möchte ich Deinen Richter nicht kommentieren. In unseren Kreisen empfiehlt man in solchen Fällen der Gegenseite sich noch einmal mit der geltenden Rechtslage zu befassen.

Gehe auf BGH, dort auf Pressemitteilungen 76/2003. Dort findest Du die Erklärungen zu den von mir genantnen Urteilen. Unter BGH - Urteile - findest Du dann vom 18.06.2003 die genannten Urteile, zusammengefasst in einem Urteil.

Gruss Günter

Hallo, ihr Rechtskundigen,

folgender Fall:

Mein Mietvertrag stammt vom 30.5.94, also vor dem Stichtag
1.9.2001.

Im dem Formularmietvertrag steht zu Kündigung folgender
Wortlaut:

„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist³, die für beide
Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch
erstmals zum 31. Juli 1995“

Fußnote 3 enthält folgenden Wortlaut: „Die gesetzliche
Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt derzeit für Wohnräum: 3
Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit der Überlassung des
Wohnraumes vergangen sind - 6 Monate nach 5 Jahren seit der
Überlassung des Wohnraumes…“

Ist das eine Vereinbarung nach Art. 229 §3 ABsatz 10 EGBGB???

Ich lese das so: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also
inzwischen 3 Monate.
Mein Vermieter liest das so: Es gilt die vereinbarte
Kündigungsfrist, also 6 Monate.

Ich vermute, er denkt sich „versuchen kann ich es ja mal…“,
ich will aber lieber doch Expertenrat dazu einholen.

Besten Dank im Voraus!

Gruß

foc

Hi,

Bist Du sicher, dass Du einen Amtsrichter gefragt hast ? Und

ja.

Aber ich habe schon gehört, daß die Gerichte in dieser Frage unterschiedlich urteilen. Ich werd mal das Urteil lesen, vielleicht hilfts ja weiter. Aber kein Normalsterblicher kann so verschrobenm denken wie ein Jurist argumentiert *seufz*.

Gruß

foc

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