Alle 2 Jahre darf er die Mietsache besichtigen ohne Grund nach
Vorankündigung.
sonst nur wenn Du einen Grund lieferst.
Hallo Johannes,
ich habe nichts dagegen, wenn Du - auch wenn sie nicht richtig ist - eine andere Meinung hast. Was Du Dir jedoch leistet ist unverschämt. Du nimmst Deinen eigenen Text, streichst das, was Dir passt heraus, nimmst Deine eigene Antwort - falsche Antwort - ordnest mir diese Antwort zu - gehst hin, nimmst nun Stellung und erklärst, meine Antwort sei falsch. Wenn Du schon einen text manipulierst, dann hättest Du meine Antwort auch draussen lassen müssen. Mehr Hintehalt kann man eigentlich kaum erwarten. Mit solchen Methoden dienst Du hier in diesem Brett niemand. Der Satz „Alle zwei Jahre …“ stammt von Dir. Ich habe mit dem Hinweis „Widerspruch“ reagiert. Du must also nun nicht, nachdem ich Dir Deine falsche Antwort nachgewiesen habe, den Text mir zuordnen und dann erklären „Günter leider nicht richtig“.
:Lieber Günter, leider nicht richtig.
Ohne konkreten Anlass darf ein Vermieter nur etwa alle 2 Jahre
die vermietete Wohnung besichtigen!
Diese Behauptung ist wieder falsch. Der Vermieter hat ohne konkreten Grund keine Besichtigungsrecht. Basta !
Richtig ist nach Vorankündigung hatte ich auch bemerkt.
Auch nicht in diesen Fällen nach Vorankündigungsrecht.
Dieser Teil, den Du hier mit zuordnest durch Manipulation am Text ist Dein Text. Einen solchen Unsinn würde ich nicht ins Netz stellen.
Will er öfter beim Mieter vorbeischauen, braucht er dafür
einen wichtigen Grund, wie beispielsweise anstehende
Reparaturen oder Handwerkertermine.
Dann lese mal Deine Ursprungsantwort. Sie ist hundert Grad gegen den Wind zudem was da steht.
Ein triftiger Anlass, der zu einer Besichtigung berechtigt,
liegt auch dann vor, wenn der Besitzer das Appartement in eine
Eigentumswohnung umwandeln möchte und die Abgeschlossenheit
des Objekts notwendig wird
(Landgericht Hamburg AZ.: 307 S 349/93)
Das sind Sonderfälle, die man nicht für übliche Hausbesichtigung des Vermieters anwwenden kann und darf. Lese mal die Kommentare. Dort steht, dass es sich um Einzelfallentscheidungen und/oder Sonderfälle ausserhalb des „vereinbarten Besichtigungsrechtes“ handelt. Daneben gibt es auch Mietverträge ohne vereinbarte Besichtigungsrecht. Wer beraten will, sollte einen Rat annehmen. Zuerst einmal die Rechtslage prüfen, Gesetze lesen und Kommentare zu Vorgängen interpretieren lernen, insbesondere unterscheiden lernen zwischen verschiedenen Fragen bei ähnlichen uind völlig anderen Fragen.
Der folgendes Text war meine Antwort auf Deine Bemerkung, dass alle zwei Jahre der Vermieter die Wohnung kontrollieren darf.
Hallo Johannes,
Widerspruch. Der Vermieter kann ohne trifftigen Grund keine
Wohnungsbesichtigung verlangen. Er muss die Besichtigung
rechtzeitig anmelden und die Gründe nennen. Dabei hat der
Vermieter bei einem nicht berufstätigen Mieter zu beachten,
dass der Mieter mindestens 24 Stunden zuvor informiert werden
muss, bei einem berufstätigen Mieter hat er eine Mindestfrist
von 4 Tagen einzuhalten. ( BVERFG WM 93,377; diverse AGs.).
Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Besichtigung hat
der Vermieter überhaupt keinen Anspruch auf Besichtigung ( AG
Ibbenbüren WM 98, 751 )
Grundsätzlich ist zur Gefahrenabwehr natürlich ein
Besichtigungsrecht gegeben. Nur, ob tapeziert ist oder nicht,
zählt nicht zur Gefahrenabwehr. Hier hat der Vermieter daher
kein Kontrollrecht.
In einem Brett mit rechtlichen Fragen sich so zu verhalten betrachte ich gegenüber den seriösen Usern in diesem Brett und allen, die Fragen stellen dreist und unverantwortlich. Ich muss Dir hier mal eine scharfe Rüge erteilen. Wenn jemand aus einem Irrtum heraus etwas darstellt, ist das noch nachvollziehbar. Wenn jemand aber systematisch die Rechtsordnung auf den Kopf stellt und wahllos zitiert, ist dies verantwortungslos. Mehr habe ich dazu nicht mehr zu sagen. Mir reicht es jetzt.
Günter