Erster beitrag - vermieter will wohnung besichtige

guten tag zusammen,

ich habe eine ganze menge fragen, da ich derzeit böse im clinch mit meinem vermieter bin. ich werde die fragen nach und nach stellen, damit es nicht zu komplex wird.

meine erste frage ist also, auch wenn sie schon einmal beantwortet wurde:

kann ich, da mein vermieter mich schon fast tätlich angegriffen hat, ein hausverbot aussprechen ? er drohte mir auszurasten. nun will er die wohnung besichtigen. per anwalt wurde ihm mitgeteilt, daß eine ersatzperson für ihn in ordnung ist. er geht aber mit nichts darauf ein. kann mir jemand klipp und klar darauf antworten ?

danke
bernd

Hallo Bernd,

da es offenbar keine ersichtlichen Grund für eine Wohnungsbesichtigung gibt, kannst Du diese verweigern. Dies hat Dir sicher auch schon Dein Anwalt erklärt.

Gruss Günter

ich habe eine ganze menge fragen, da ich derzeit böse im
clinch mit meinem vermieter bin. ich werde die fragen nach und
nach stellen, damit es nicht zu komplex wird.

meine erste frage ist also, auch wenn sie schon einmal
beantwortet wurde:

kann ich, da mein vermieter mich schon fast tätlich
angegriffen hat, ein hausverbot aussprechen ?

Nein, ausser Du hast ein Haus gemietet. Sonst kannst Du ihm nur den Zutritt zur Wohnung verbieten.

er drohte mir

auszurasten. nun will er die wohnung besichtigen. per anwalt
wurde ihm mitgeteilt, daß eine ersatzperson für ihn in ordnung
ist. er geht aber mit nichts darauf ein. kann mir jemand klipp
und klar darauf antworten ?

Da Du einen Anwalt eingeschaltet hast, sollte dieser für Dich tätig werden. Es ist für einen Anwalt nicht erfreulich, wenn sein Mandant eigene Wege geht und er dann den Knoten öffnen muss.

Gruss Günter

hallo günter,

erstmal danke für deine mühe!

also der vermieter hat meiner meinung nach schon das recht die wohnung zu besichtigen, schon wegen der beschädigungen die durch die sanierung verursacht wurden. er will nun auch noch damit verbinden ob wir auch fristgerecht renoviert haben. normalerweiße hätte ich auch nichts dagegen. es geht nur darum, ob er verlangen kann persönlich die besichtigung durchzuführen oder ob ich ihm das verwehren kann. da er sich unmöglich benimmt und mir gedroht hat sehe ich das schon als gerechtfertigt an. eine etwas kompliziertere frage ist für mich schon immer die, daß ich meinen vermieter doch auch als private person des öffentlichen lebens wahrnehmen kann und nicht nur als vermieter. in seiner eigenschaft als mitmensch hat er mich bedroht und dem muß ich doch nicht die türe öffnen. daß er zufällig auch noch vermieter ist, heißt doch nicht, daß ich ihn nur als vermieter sehen darf. er hat mich von mensch zu mensch bedroht und ob er vermieter ist, ist mir egal. ich verbiete ja dem menschen den zutritt und wenn er vermieter ist steht ihm halt sein eigenes verhalten als mensch im wege. kann man das so sehen ?

gruß

bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Alle 2 Jahre darf er die Mietsache besichtigen ohne Grund nach Vorankündigung.
sonst nur wenn Du einen Grund lieferst.

Johannes.

Hallo Bernd,

ich kann Deinem Anwalt nicht zustimmen. Er kann dem Vermieetr den Zutritt zur Besichtigung der Wohnung nicht verweigern, er kann höchstens wegen der kritischen Lage verlangen, dass Zeugen anwesend sind und wenn der Vermiete sich nicht korrekt verhält, ihm Wohnungsverbot erteilt wird.

also der vermieter hat meiner meinung nach schon das recht die
wohnung zu besichtigen, schon wegen der beschädigungen die
durch die sanierung verursacht wurden. er will nun auch noch
damit verbinden ob wir auch fristgerecht renoviert haben.
normalerweiße hätte ich auch nichts dagegen. es geht nur
darum, ob er verlangen kann persönlich die besichtigung
durchzuführen oder ob ich ihm das verwehren kann. da er sich
unmöglich benimmt und mir gedroht hat sehe ich das schon als
gerechtfertigt an. eine etwas kompliziertere frage ist für
mich schon immer die, daß ich meinen vermieter doch auch als
private person des öffentlichen lebens wahrnehmen kann und
nicht nur als vermieter. in seiner eigenschaft als mitmensch
hat er mich bedroht und dem muß ich doch nicht die türe
öffnen. daß er zufällig auch noch vermieter ist, heißt doch
nicht, daß ich ihn nur als vermieter sehen darf. er hat mich
von mensch zu mensch bedroht und ob er vermieter ist, ist mir
egal. ich verbiete ja dem menschen den zutritt und wenn er
vermieter ist steht ihm halt sein eigenes verhalten als mensch
im wege. kann man das so sehen ?

Dann eben nur Besichtigung mit Zugen und wenn der Vermieter sich nicht korrekt verhält kannst Du ihn auffordern, unter Wahrung des Hausrechtes, die Wohnung sofort zu verlassen.

Gruss Günter

Alle 2 Jahre darf er die Mietsache besichtigen ohne Grund nach
Vorankündigung.
sonst nur wenn Du einen Grund lieferst.

Hallo Johannes,

Widerspruch. Der Vermieter kann ohne trifftigen Grund keine Wohnungsbesichtigung verlangen. Er muss die Besichtigung rechtzeitig anmelden und die Gründe nennen. Dabei hat der Vermieter bei einem nicht berufstätigen Mieter zu beachten, dass der Mieter mindestens 24 Stunden zuvor informiert werden muss, bei einem berufstätigen Mieter hat er eine Mindestfrist von 4 Tagen einzuhalten. ( BVERFG WM 93,377; diverse AGs.). Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Besichtigung hat der Vermieter überhaupt keinen Anspruch auf Besichtigung ( AG Ibbenbüren WM 98, 751 )

Grundsätzlich ist zur Gefahrenabwehr natürlich ein Besichtigungsrecht gegeben. Nur, ob tapeziert ist oder nicht, zählt nicht zur Gefahrenabwehr. Hier hat der Vermieter daher kein Kontrollrecht.

Gruss Günter

Alle 2 Jahre darf er die Mietsache besichtigen ohne Grund nach
Vorankündigung.
sonst nur wenn Du einen Grund lieferst.

Lieber Günter, leider nicht richtig.

Ohne konkreten Anlass darf ein Vermieter nur etwa alle 2 Jahre die vermietete Wohnung besichtigen!
Richtig ist nach Vorankündigung hatte ich auch bemerkt.

Will er öfter beim Mieter vorbeischauen, braucht er dafür einen wichtigen Grund, wie beispielsweise anstehende Reparaturen oder Handwerkertermine.

Ein triftiger Anlass, der zu einer Besichtigung berechtigt, liegt auch dann vor, wenn der Besitzer das Appartement in eine Eigentumswohnung umwandeln möchte und die Abgeschlossenheit des Objekts notwendig wird
(Landgericht Hamburg AZ.: 307 S 349/93).

Johannes.

Hallo Johannes,

Widerspruch. Der Vermieter kann ohne trifftigen Grund keine
Wohnungsbesichtigung verlangen. Er muss die Besichtigung
rechtzeitig anmelden und die Gründe nennen. Dabei hat der
Vermieter bei einem nicht berufstätigen Mieter zu beachten,
dass der Mieter mindestens 24 Stunden zuvor informiert werden
muss, bei einem berufstätigen Mieter hat er eine Mindestfrist
von 4 Tagen einzuhalten. ( BVERFG WM 93,377; diverse AGs.).
Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Besichtigung hat
der Vermieter überhaupt keinen Anspruch auf Besichtigung ( AG
Ibbenbüren WM 98, 751 )

Grundsätzlich ist zur Gefahrenabwehr natürlich ein
Besichtigungsrecht gegeben. Nur, ob tapeziert ist oder nicht,
zählt nicht zur Gefahrenabwehr. Hier hat der Vermieter daher
kein Kontrollrecht.

Gruss Günter

Alle 2 Jahre darf er die Mietsache besichtigen ohne Grund nach
Vorankündigung.
sonst nur wenn Du einen Grund lieferst.

Hallo Johannes,

ich habe nichts dagegen, wenn Du - auch wenn sie nicht richtig ist - eine andere Meinung hast. Was Du Dir jedoch leistet ist unverschämt. Du nimmst Deinen eigenen Text, streichst das, was Dir passt heraus, nimmst Deine eigene Antwort - falsche Antwort - ordnest mir diese Antwort zu - gehst hin, nimmst nun Stellung und erklärst, meine Antwort sei falsch. Wenn Du schon einen text manipulierst, dann hättest Du meine Antwort auch draussen lassen müssen. Mehr Hintehalt kann man eigentlich kaum erwarten. Mit solchen Methoden dienst Du hier in diesem Brett niemand. Der Satz „Alle zwei Jahre …“ stammt von Dir. Ich habe mit dem Hinweis „Widerspruch“ reagiert. Du must also nun nicht, nachdem ich Dir Deine falsche Antwort nachgewiesen habe, den Text mir zuordnen und dann erklären „Günter leider nicht richtig“.

:Lieber Günter, leider nicht richtig.

Ohne konkreten Anlass darf ein Vermieter nur etwa alle 2 Jahre
die vermietete Wohnung besichtigen!

Diese Behauptung ist wieder falsch. Der Vermieter hat ohne konkreten Grund keine Besichtigungsrecht. Basta !

Richtig ist nach Vorankündigung hatte ich auch bemerkt.

Auch nicht in diesen Fällen nach Vorankündigungsrecht.

Dieser Teil, den Du hier mit zuordnest durch Manipulation am Text ist Dein Text. Einen solchen Unsinn würde ich nicht ins Netz stellen.

Will er öfter beim Mieter vorbeischauen, braucht er dafür
einen wichtigen Grund, wie beispielsweise anstehende
Reparaturen oder Handwerkertermine.

Dann lese mal Deine Ursprungsantwort. Sie ist hundert Grad gegen den Wind zudem was da steht.

Ein triftiger Anlass, der zu einer Besichtigung berechtigt,
liegt auch dann vor, wenn der Besitzer das Appartement in eine
Eigentumswohnung umwandeln möchte und die Abgeschlossenheit
des Objekts notwendig wird
(Landgericht Hamburg AZ.: 307 S 349/93)

Das sind Sonderfälle, die man nicht für übliche Hausbesichtigung des Vermieters anwwenden kann und darf. Lese mal die Kommentare. Dort steht, dass es sich um Einzelfallentscheidungen und/oder Sonderfälle ausserhalb des „vereinbarten Besichtigungsrechtes“ handelt. Daneben gibt es auch Mietverträge ohne vereinbarte Besichtigungsrecht. Wer beraten will, sollte einen Rat annehmen. Zuerst einmal die Rechtslage prüfen, Gesetze lesen und Kommentare zu Vorgängen interpretieren lernen, insbesondere unterscheiden lernen zwischen verschiedenen Fragen bei ähnlichen uind völlig anderen Fragen.

Der folgendes Text war meine Antwort auf Deine Bemerkung, dass alle zwei Jahre der Vermieter die Wohnung kontrollieren darf.

Hallo Johannes,

Widerspruch. Der Vermieter kann ohne trifftigen Grund keine
Wohnungsbesichtigung verlangen. Er muss die Besichtigung
rechtzeitig anmelden und die Gründe nennen. Dabei hat der
Vermieter bei einem nicht berufstätigen Mieter zu beachten,
dass der Mieter mindestens 24 Stunden zuvor informiert werden
muss, bei einem berufstätigen Mieter hat er eine Mindestfrist
von 4 Tagen einzuhalten. ( BVERFG WM 93,377; diverse AGs.).
Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Besichtigung hat
der Vermieter überhaupt keinen Anspruch auf Besichtigung ( AG
Ibbenbüren WM 98, 751 )

Grundsätzlich ist zur Gefahrenabwehr natürlich ein
Besichtigungsrecht gegeben. Nur, ob tapeziert ist oder nicht,
zählt nicht zur Gefahrenabwehr. Hier hat der Vermieter daher
kein Kontrollrecht.

In einem Brett mit rechtlichen Fragen sich so zu verhalten betrachte ich gegenüber den seriösen Usern in diesem Brett und allen, die Fragen stellen dreist und unverantwortlich. Ich muss Dir hier mal eine scharfe Rüge erteilen. Wenn jemand aus einem Irrtum heraus etwas darstellt, ist das noch nachvollziehbar. Wenn jemand aber systematisch die Rechtsordnung auf den Kopf stellt und wahllos zitiert, ist dies verantwortungslos. Mehr habe ich dazu nicht mehr zu sagen. Mir reicht es jetzt.

Günter

Alle 2 Jahre darf er die Mietsache besichtigen ohne Grund nach
Vorankündigung.
sonst nur wenn Du einen Grund lieferst.

Ohne konkreten Anlass darf ein Vermieter nur etwa alle 2 Jahre die vermietete Wohnung besichtigen!(Landgericht Hamburg AZ.: 307 S 349/93).

Will er öfter beim Mieter vorbeischauen, braucht er dafür einen wichtigen Grund, wie beispielsweise anstehende Reparaturen oder Handwerkertermine.(Landgericht Hamburg AZ.: 307 S 349/93).

Ein triftiger Anlass, der zu einer Besichtigung berechtigt, liegt auch dann vor, wenn der Besitzer das Appartement in eine Eigentumswohnung umwandeln möchte und die Abgeschlossenheit des Objekts notwendig wird
(Landgericht Hamburg AZ.: 307 S 349/93).

Das war der Spruch des Landgerichts nicht meiner eine Sache war das diese Passage gehörte zu Urteil.

Grüße Johannes

Hallo Johannes,

ich habe nichts dagegen, wenn Du - auch wenn sie nicht richtig
ist - eine andere Meinung hast. Was Du Dir jedoch leistet ist
unverschämt. Du nimmst Deinen eigenen Text, streichst das, was
Dir passt heraus, nimmst Deine eigene Antwort - falsche
Antwort - ordnest mir diese Antwort zu - gehst hin, nimmst nun
Stellung und erklärst, meine Antwort sei falsch. Wenn Du schon
einen text manipulierst, dann hättest Du meine Antwort auch
draussen lassen müssen. Mehr Hintehalt kann man eigentlich
kaum erwarten. Mit solchen Methoden dienst Du hier in diesem
Brett niemand. Der Satz „Alle zwei Jahre …“ stammt von
Dir. Ich habe mit dem Hinweis „Widerspruch“ reagiert. Du must
also nun nicht, nachdem ich Dir Deine falsche Antwort
nachgewiesen habe, den Text mir zuordnen und dann erklären
„Günter leider nicht richtig“.

:Lieber Günter, leider nicht richtig.

Ohne konkreten Anlass darf ein Vermieter nur etwa alle 2 Jahre
die vermietete Wohnung besichtigen!

Diese Behauptung ist wieder falsch. Der Vermieter hat ohne
konkreten Grund keine Besichtigungsrecht. Basta !

Richtig ist nach Vorankündigung hatte ich auch bemerkt.

Auch nicht in diesen Fällen nach Vorankündigungsrecht.

Dieser Teil, den Du hier mit zuordnest durch Manipulation am
Text ist Dein Text. Einen solchen Unsinn würde ich nicht ins
Netz stellen.

Will er öfter beim Mieter vorbeischauen, braucht er dafür
einen wichtigen Grund, wie beispielsweise anstehende
Reparaturen oder Handwerkertermine.

Dann lese mal Deine Ursprungsantwort. Sie ist hundert Grad
gegen den Wind zudem was da steht.

Ein triftiger Anlass, der zu einer Besichtigung berechtigt,
liegt auch dann vor, wenn der Besitzer das Appartement in eine
Eigentumswohnung umwandeln möchte und die Abgeschlossenheit
des Objekts notwendig wird
(Landgericht Hamburg AZ.: 307 S 349/93)

Das sind Sonderfälle, die man nicht für übliche
Hausbesichtigung des Vermieters anwwenden kann und darf. Lese
mal die Kommentare. Dort steht, dass es sich um
Einzelfallentscheidungen und/oder Sonderfälle ausserhalb des
„vereinbarten Besichtigungsrechtes“ handelt. Daneben gibt es
auch Mietverträge ohne vereinbarte Besichtigungsrecht. Wer
beraten will, sollte einen Rat annehmen. Zuerst einmal die
Rechtslage prüfen, Gesetze lesen und Kommentare zu Vorgängen
interpretieren lernen, insbesondere unterscheiden lernen
zwischen verschiedenen Fragen bei ähnlichen uind völlig
anderen Fragen.

Der folgendes Text war meine Antwort auf Deine Bemerkung, dass
alle zwei Jahre der Vermieter die Wohnung kontrollieren darf.

Hallo Johannes,

Widerspruch. Der Vermieter kann ohne trifftigen Grund keine
Wohnungsbesichtigung verlangen. Er muss die Besichtigung
rechtzeitig anmelden und die Gründe nennen. Dabei hat der
Vermieter bei einem nicht berufstätigen Mieter zu beachten,
dass der Mieter mindestens 24 Stunden zuvor informiert werden
muss, bei einem berufstätigen Mieter hat er eine Mindestfrist
von 4 Tagen einzuhalten. ( BVERFG WM 93,377; diverse AGs.).
Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Besichtigung hat
der Vermieter überhaupt keinen Anspruch auf Besichtigung ( AG
Ibbenbüren WM 98, 751 )

Grundsätzlich ist zur Gefahrenabwehr natürlich ein
Besichtigungsrecht gegeben. Nur, ob tapeziert ist oder nicht,
zählt nicht zur Gefahrenabwehr. Hier hat der Vermieter daher
kein Kontrollrecht.

In einem Brett mit rechtlichen Fragen sich so zu verhalten
betrachte ich gegenüber den seriösen Usern in diesem Brett und
allen, die Fragen stellen dreist und unverantwortlich. Ich
muss Dir hier mal eine scharfe Rüge erteilen. Wenn jemand aus
einem Irrtum heraus etwas darstellt, ist das noch
nachvollziehbar. Wenn jemand aber systematisch die
Rechtsordnung auf den Kopf stellt und wahllos zitiert, ist
dies verantwortungslos. Mehr habe ich dazu nicht mehr zu
sagen. Mir reicht es jetzt.

Günter