Schönheitsreparaturen (Änderung Vertragsklausel)

Hallo Ihr W-W-Wler,

mir geht es darum, wie man die (mutmaßlich) unzulässigen Klauseln eines MV anpasst:

In früheren MV standen bezüglich des Schönheitsreparaturen folgende Klauseln:
a) „Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen Ende, nach Maßgabe von Ziffer b) und c) durchzuführen“
b) Dies ist alle 3, 5, 7 Jahre notwendig.
c) Wenn bei Ende des MV noch Schönheitsreparaturen fällig sind, so hat „der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages (KV) eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe…“ zu zahlen (folgt prozentuale Aufteilung auf die unter b) genannten Fristen). Außerdem kann der Mieter den KV durch einen Gegen-KV anzweifeln oder selber renovieren (mittlere Art und Güte).

Wenn ich das richtig sehe, ist aufgrund der Kombination der Klauseln a) und c) ja wohl die ganze Vereinbarung unwirksam (unzulässige Überbürdung)?

Wie kann man die Klauseln über die Schönheitsreparaturen abändern (für den nachfolgenden Mieter), damit
a) die Klauseln gültig sind
b) der Mieter (zeit)anteilig an den Kosten beteiligt wird, ohne dass der Vermieter jedes Mal das Malern der gesamten Wohnung durchführen lassen und bezahlen muß (z. B. kann der Vermieter mit dem Folgemieter eine Vereinbarung über einen Mietnachlaß treffen, wenn dieser selber malert).
c) nicht zuviel Verwaltungsaufwand entsteht (Um den Mieter anteilig an den Kosten zu beteiligen, muß der Vermieter einen KV einholen, der Maler wird ungern einen KV erstellen, wenn er anschließend gar nicht den Auftrag erhält).

Danke und

Gruß vom Wolf

Hallo Wolf,

:In früheren MV standen bezüglich des Schönheitsreparaturen

folgende Klauseln:
a) „Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene
Kosten während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen
Ende, nach Maßgabe von Ziffer b) und c) durchzuführen“
b) Dies ist alle 3, 5, 7 Jahre notwendig.

ok

c) Wenn bei Ende des MV noch Schönheitsreparaturen fällig
sind, so hat „der Mieter die zu erwartenden Kosten
zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages (KV) eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter
nach folgender Maßgabe…“ zu zahlen (folgt prozentuale
Aufteilung auf die unter b) genannten Fristen). Außerdem kann
der Mieter den KV durch einen Gegen-KV anzweifeln oder selber
renovieren (mittlere Art und Güte).

ok

Wenn ich das richtig sehe, ist aufgrund der Kombination der
Klauseln a) und c) ja wohl die ganze Vereinbarung unwirksam
(unzulässige Überbürdung)?

Nein, dies ist genau die Vereinbarung, die nicht unwirksam, sondern durch die die Wirksamkeit herbeigeführt wird. Du musst anteilig bei dieser Klausel nur die Schönheitsreparaturen leisten, die von Dir abgewohnt sind. .

Wie kann man die Klauseln über die Schönheitsreparaturen
abändern (für den nachfolgenden Mieter), damit
a) die Klauseln gültig sind
b) der Mieter (zeit)anteilig an den Kosten beteiligt wird,
ohne dass der Vermieter jedes Mal das Malern der gesamten
Wohnung durchführen lassen und bezahlen muß (z. B. kann der
Vermieter mit dem Folgemieter eine Vereinbarung über einen
Mietnachlaß treffen, wenn dieser selber malert).

Dies genau ist doch durch die Quotenklausel oben vereinbart.

c) nicht zuviel Verwaltungsaufwand entsteht (Um den Mieter
anteilig an den Kosten zu beteiligen, muß der Vermieter einen
KV einholen, der Maler wird ungern einen KV erstellen, wenn er
anschließend gar nicht den Auftrag erhält).

Mag ja sein, aber diese Handhabung ist üblich. Dass dabei oftmals Vermieter und Mieter jeweils ein Angebot einholen, beide in gewissen Fällen bis zu 50 EURO für den Kostenvoranschlag zahlen, denn auch Maler wissen in der Zwischenzeit, dass solche Angebote oftmals nur dazu dienen, Kosten bei Auszug auf Mieterseite zu sparen und auf Vermieterseite soviel als möglich zu erhalten. Der Aufwand muss sein, wenn der Vermieter nicht am Vertragsende auf die „Backe“ fallen will.

Gruss Günter