Hallo Ihr W-W-Wler,
mir geht es darum, wie man die (mutmaßlich) unzulässigen Klauseln eines MV anpasst:
In früheren MV standen bezüglich des Schönheitsreparaturen folgende Klauseln:
a) „Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen Ende, nach Maßgabe von Ziffer b) und c) durchzuführen“
b) Dies ist alle 3, 5, 7 Jahre notwendig.
c) Wenn bei Ende des MV noch Schönheitsreparaturen fällig sind, so hat „der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages (KV) eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe…“ zu zahlen (folgt prozentuale Aufteilung auf die unter b) genannten Fristen). Außerdem kann der Mieter den KV durch einen Gegen-KV anzweifeln oder selber renovieren (mittlere Art und Güte).
Wenn ich das richtig sehe, ist aufgrund der Kombination der Klauseln a) und c) ja wohl die ganze Vereinbarung unwirksam (unzulässige Überbürdung)?
Wie kann man die Klauseln über die Schönheitsreparaturen abändern (für den nachfolgenden Mieter), damit
a) die Klauseln gültig sind
b) der Mieter (zeit)anteilig an den Kosten beteiligt wird, ohne dass der Vermieter jedes Mal das Malern der gesamten Wohnung durchführen lassen und bezahlen muß (z. B. kann der Vermieter mit dem Folgemieter eine Vereinbarung über einen Mietnachlaß treffen, wenn dieser selber malert).
c) nicht zuviel Verwaltungsaufwand entsteht (Um den Mieter anteilig an den Kosten zu beteiligen, muß der Vermieter einen KV einholen, der Maler wird ungern einen KV erstellen, wenn er anschließend gar nicht den Auftrag erhält).
Danke und
Gruß vom Wolf