Hallo Marie,
komme erst heute Mittag zu eienr Antwort. Die. 5. Jahreszeit nimmt einige Zeit in Anspruch.
::vergiss bitte nicht in den FAQ zu erwähnen, dass der Mieter
Bei Verpfändung
Versieht das Kreditinstitut das Sparbuch i.d.R. mit einem
Sperrvermerk zugunsten des Vermieters. Der Sperrvermerk hat
zur Folge, dass jede Partei nur mit Zustimmung der anderen
Partei über die Sparforderung verfügen kann. Wird die
Zustimmung nicht freiwillig erteilt, so kann jede Partei den
anderen Teil auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Zinsen. Im Falle
des Konkurs des Mieters hat der Vermieter ein
Absonderungsrecht. Für die Wirksamkeit der Verpfändung spielt
es keine Rolle, in wessen Hand sich das Sparbuch befindet.
Aber, nur dann, wenn, wie von Dir oben erwähnt, der Sperrvermerk vorhanden ist.
Zur Sicherheitsabtretung
Eine Sicherungsabtretung der Sparforderung gem. §§ 398 ff. BGB
ist auch dann wirksam, wenn sie dem Kreditinstitut nicht
angezeigt wird. Die Sicherungsabtretung setzt lediglich eine
Einigung der Parteien darüber voraus, dass die Sparforderung
zur Sicherheit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem
Mietvertrag dem Vermieter zustehen soll. In der Regel wird die
Sicherungsabtretung schlüssig vereinbart, in dem der Mieter
dem Vermieter ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch
übergibt. Für den Vermieter hat die Sicherungsabtretung den
Vorteil, dass er auch ohne Einwilligung des Mieters über die
Sparforderung verfügen kann, wenn sich das Sparbuch in seinem
Besitz befindet.
Halt, so einfach ist das nun auch wieder nicht. Während dem Mietverhältnis darf der Vermieter grundsätzlich nicht verfügen. Ich nehme auch an, dass wir hier Einverständnis haben. Wenn die Sicherungsabtretung der Bank nicht mitgeteilt wurde und gerät der Mieter in Insolvenz, ist dieses Geld Masse der Insolvenz des Mieters. Der alleinige Besitz des Sparbuches beim Vermieter reicht nicht aus. Dies ist so auch richtig. Wäre es anderest, dann könnten Vermieter und Mieter Vermögen gemeinsam auf die Seite schaffen, wenn dem Mieter Insolvenz droht.
Anders ist es, wenn die Bank (auf
Veranlassung des Mieters) einen Sperrvermerk angebracht hat.
In der Insolvenz des Mieters hat der Vermieter ebenso wie bei
der Verpfändung ein Absonderungsrecht.
Bei Sperrvermerk richtig.
Ich seh hierbei keinen Vorteil bzw. deine Aussage:
"Das Guthaben ist dann auch leichter vom Mieter wieder
zurückzuholen, falls der Vermieter das Sparbuch nicht
herausrücken will "
Grundsätzlich wird eine Bank den Mieter hinweisen, dass der Vermieter Antrag gestellt hat, an ihn das Geld auszuhändigen. Ab einem bestimmten Termin muss die Bank die Gelder an den Vermieter aushändigen. Der Mieter kann die Auszahlung nur durch gerichtliche Anordnung verhidern. Diese Anordnung ist selten. Wir empfehlen unseren Mandanten, wenn der Vermieter keine berechtigten Forderungen hat, trotzdem die Herausgabe der Kaution bei der Bank beantragt und nicht bereit ist innerhalb der Frist abzurechnen, den Vorgang sofort der zuständigen StA zur Anzeige zu bringen. Ich möchte hier anfügen, dass ich Polizei und StA nicht für die ideale Lösung betrachte. Bei Problemen mit der Kaution kenne ich jedoch keinerlei Rücksichtnahme. Wer wie sich eine Hausverwaltung erlabt, die knapp 130 Mieter um ihr Geld bringt, einer andere Hausverwaltung, die kanpp 60 Mieter um die Kaution bringt und erst einen Fall von mehr als 300 Mietern aufgedeckt hat, die möglicherweise alle nichts von der Kaution mehr sehen, muss sich in den Fällen entscheiden.
GRuss Günter