Frist zur Kautionsrückzahlung

Hi,
ich hatte Ende Januar Wohnungsübergabe. Die im Protokoll festgehaltenen Mängel sind dieselben, die auch bei meinem Einzug schon festgehalten wurden, stammen also definitiv von den Vormietern. Mir ist klar, daß vermutlich noch ein Betrag wegen evtl. Nachforderung Nebenkostenabrechnung einbehalten wird. Den Rest hätte ich aber gerne wieder.
Wie lange ist die Frist, die der Vermieter bzw. die Hausverwaltung das Geld noch einbehalten darf?

MfG
Julia

höchstens 6 Monate (owT)

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an mod…
da diese frage doch des öfteren hier auftaucht - wäre die antwort darauf nicht faq-würdig?

vorschlagende grüße,
tinchen

da diese frage doch des öfteren hier auftaucht - wäre die
antwort darauf nicht faq-würdig?

vorschlagende grüße,
tinchen

Hallo Tinchen,

wie Du schon mitbekommen hast, arbeite ich wegen der FAQs mit Brigitte zusammen. Die Fragen sind derart unterschiedlich und haben teilweise ganz erhebliche Unklarheiten in sich, dass eine FAQ zwar für jene, die keinerlei Probleme beim Auszug haben, sehr hilfreich ist, aber für jenden, der in einer zweifelhaften Situation steckt nur größere Fragen aufwirft. Werde mir aber bei der derzeitigen Vorbereitung weitere FAQs überlegen, wie man die Frage der Kaution so darstellen kann, dass man alle Interessen aufnehmen kann.

Gruss Günter

So lange? Ich dachte, wenn keine Mängel bestehen, geht es schneller…

NK-Abrechnung

So lange? Ich dachte, wenn keine Mängel bestehen, geht es
schneller…Das schon, Julia, aber leider steht die Nebenkostenabrechung noch aus. Hoffentlich wird das Guthaben gut verzinst.

Good luck
Franz

da diese frage doch des öfteren hier auftaucht - wäre die
antwort darauf nicht faq-würdig?

vorschlagende grüße,
tinchen

Hallo Tinchen,

wie Du schon mitbekommen hast, arbeite ich wegen der FAQs mit
Brigitte zusammen. Die Fragen sind derart unterschiedlich und
haben teilweise ganz erhebliche Unklarheiten in sich, dass
eine FAQ zwar für jene, die keinerlei Probleme beim Auszug
haben, sehr hilfreich ist, aber für jenden, der in einer
zweifelhaften Situation steckt nur größere Fragen aufwirft.
Werde mir aber bei der derzeitigen Vorbereitung weitere FAQs
überlegen, wie man die Frage der Kaution so darstellen kann,
dass man alle Interessen aufnehmen kann.

Hallo Günter,
vergiss bitte nicht in den FAQ zu erwähnen, dass der Mieter selbst das Kautionssparbuch zu hohen Zinsen einrichten sollte. Das Guthaben ist dann auch leichter vom Mieter wieder zurückzuholen, falls der Vermieter das Sparbuch nicht herausrücken will.
Schönen Abend
Franz

Ganz allgemein
Nur mal ganz allgemein

Gemäß der Auffassung des BGH gibt es keine allgemein gültige Abrechnungsfrist. Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zur Abrechnung zu, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt; diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind. Die Abrechnungsfrist kann aber auch wesentlich kürzer sein, so z.B., wenn der Vermieter alsbald feststellen kann, welche Ansprüche ihm gegen den Mieter zustehen
Ob der Vermieter die Kaution über den regulären Abrechnungszeitraum hinaus zurückbehalten darf, wenn ein Nachzahlungsanspruch zu seinen Gunsten für noch nicht fällige Betriebskosten zu erwarten ist, ist meiner Auffassung nach fraglich. Auch wenn diese Frage wird überwiegend bejaht, halte ich dies für zweifelhaft im Bezug auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Demnach kann das Zurückbehaltungsrecht nur wegen fälliger Ansprüche geltend gemacht werden. Eine noch zu erwartende Betriebskostenabrechnung ist nicht fällig!
Vorteilhaft für Vermieter erscheint eine Erweiterung des Zurückbehaltungsrechts auf nicht fällige Forderungen durch mietvertragliche Vereinbarung.
Als Mieter würde ich dem Vermieter auf § 273 BGB hinweisen und um Abrechnung der Kaution einschl Zinsen bitten.
Gruss
Marie

Hallo Günter,
vergiss bitte nicht in den FAQ zu erwähnen, dass der Mieter
selbst das Kautionssparbuch zu hohen Zinsen einrichten sollte.
Das Guthaben ist dann auch leichter vom Mieter wieder
zurückzuholen, falls der Vermieter das Sparbuch nicht
herausrücken will.
Schönen Abend
Franz

Hallo Franz

Dem kann ich nicht ganz folgen.
Bei Verpfändung
Versieht das Kreditinstitut das Sparbuch i.d.R. mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters. Der Sperrvermerk hat zur Folge, dass jede Partei nur mit Zustimmung der anderen Partei über die Sparforderung verfügen kann. Wird die Zustimmung nicht freiwillig erteilt, so kann jede Partei den anderen Teil auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Zinsen. Im Falle des Konkurs des Mieters hat der Vermieter ein Absonderungsrecht. Für die Wirksamkeit der Verpfändung spielt es keine Rolle, in wessen Hand sich das Sparbuch befindet.

Zur Sicherheitsabtretung
Eine Sicherungsabtretung der Sparforderung gem. §§ 398 ff. BGB ist auch dann wirksam, wenn sie dem Kreditinstitut nicht angezeigt wird. Die Sicherungsabtretung setzt lediglich eine Einigung der Parteien darüber voraus, dass die Sparforderung zur Sicherheit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag dem Vermieter zustehen soll. In der Regel wird die Sicherungsabtretung schlüssig vereinbart, in dem der Mieter dem Vermieter ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch übergibt. Für den Vermieter hat die Sicherungsabtretung den Vorteil, dass er auch ohne Einwilligung des Mieters über die Sparforderung verfügen kann, wenn sich das Sparbuch in seinem Besitz befindet. Anders ist es, wenn die Bank (auf Veranlassung des Mieters) einen Sperrvermerk angebracht hat. In der Insolvenz des Mieters hat der Vermieter ebenso wie bei der Verpfändung ein Absonderungsrecht.

Ich seh hierbei keinen Vorteil bzw. deine Aussage:
"Das Guthaben ist dann auch leichter vom Mieter wieder
zurückzuholen, falls der Vermieter das Sparbuch nicht
herausrücken will "

Gruss
Marie

vergiss bitte nicht in den FAQ zu erwähnen, dass der Mieter
selbst das Kautionssparbuch zu hohen Zinsen einrichten sollte.
Das Guthaben ist dann auch leichter vom Mieter wieder
zurückzuholen, falls der Vermieter das Sparbuch nicht
herausrücken will.

Hallo Franz

Der einzige Vorteil ist, dass es mit in den Freistellungsauftrag des Mieters läuft, während es auf den Vermieter eben keine Freistellungsmöglichkeit gibt und die Zinsen erst wieder mühsamm vom Finanzamt anhand der Bescheinigungen die der Vermieter dem Mieter weitergeben müsste, mit der EKSt-Erklärung wieder geholt werden kann.

Sonst macht das keinen Unterschied.

Gruß Ivo

Hallo Marie,

komme erst heute Mittag zu eienr Antwort. Die. 5. Jahreszeit nimmt einige Zeit in Anspruch.

::vergiss bitte nicht in den FAQ zu erwähnen, dass der Mieter

Bei Verpfändung
Versieht das Kreditinstitut das Sparbuch i.d.R. mit einem
Sperrvermerk zugunsten des Vermieters. Der Sperrvermerk hat
zur Folge, dass jede Partei nur mit Zustimmung der anderen
Partei über die Sparforderung verfügen kann. Wird die
Zustimmung nicht freiwillig erteilt, so kann jede Partei den
anderen Teil auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Zinsen. Im Falle
des Konkurs des Mieters hat der Vermieter ein
Absonderungsrecht. Für die Wirksamkeit der Verpfändung spielt
es keine Rolle, in wessen Hand sich das Sparbuch befindet.

Aber, nur dann, wenn, wie von Dir oben erwähnt, der Sperrvermerk vorhanden ist.

Zur Sicherheitsabtretung
Eine Sicherungsabtretung der Sparforderung gem. §§ 398 ff. BGB
ist auch dann wirksam, wenn sie dem Kreditinstitut nicht
angezeigt wird. Die Sicherungsabtretung setzt lediglich eine
Einigung der Parteien darüber voraus, dass die Sparforderung
zur Sicherheit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem
Mietvertrag dem Vermieter zustehen soll. In der Regel wird die
Sicherungsabtretung schlüssig vereinbart, in dem der Mieter
dem Vermieter ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch
übergibt. Für den Vermieter hat die Sicherungsabtretung den
Vorteil, dass er auch ohne Einwilligung des Mieters über die
Sparforderung verfügen kann, wenn sich das Sparbuch in seinem
Besitz befindet.

Halt, so einfach ist das nun auch wieder nicht. Während dem Mietverhältnis darf der Vermieter grundsätzlich nicht verfügen. Ich nehme auch an, dass wir hier Einverständnis haben. Wenn die Sicherungsabtretung der Bank nicht mitgeteilt wurde und gerät der Mieter in Insolvenz, ist dieses Geld Masse der Insolvenz des Mieters. Der alleinige Besitz des Sparbuches beim Vermieter reicht nicht aus. Dies ist so auch richtig. Wäre es anderest, dann könnten Vermieter und Mieter Vermögen gemeinsam auf die Seite schaffen, wenn dem Mieter Insolvenz droht.

Anders ist es, wenn die Bank (auf

Veranlassung des Mieters) einen Sperrvermerk angebracht hat.
In der Insolvenz des Mieters hat der Vermieter ebenso wie bei
der Verpfändung ein Absonderungsrecht.

Bei Sperrvermerk richtig.

Ich seh hierbei keinen Vorteil bzw. deine Aussage:
"Das Guthaben ist dann auch leichter vom Mieter wieder
zurückzuholen, falls der Vermieter das Sparbuch nicht
herausrücken will "

Grundsätzlich wird eine Bank den Mieter hinweisen, dass der Vermieter Antrag gestellt hat, an ihn das Geld auszuhändigen. Ab einem bestimmten Termin muss die Bank die Gelder an den Vermieter aushändigen. Der Mieter kann die Auszahlung nur durch gerichtliche Anordnung verhidern. Diese Anordnung ist selten. Wir empfehlen unseren Mandanten, wenn der Vermieter keine berechtigten Forderungen hat, trotzdem die Herausgabe der Kaution bei der Bank beantragt und nicht bereit ist innerhalb der Frist abzurechnen, den Vorgang sofort der zuständigen StA zur Anzeige zu bringen. Ich möchte hier anfügen, dass ich Polizei und StA nicht für die ideale Lösung betrachte. Bei Problemen mit der Kaution kenne ich jedoch keinerlei Rücksichtnahme. Wer wie sich eine Hausverwaltung erlabt, die knapp 130 Mieter um ihr Geld bringt, einer andere Hausverwaltung, die kanpp 60 Mieter um die Kaution bringt und erst einen Fall von mehr als 300 Mietern aufgedeckt hat, die möglicherweise alle nichts von der Kaution mehr sehen, muss sich in den Fällen entscheiden.

GRuss Günter

seltener Fall - sicher ist sicher
Hallo liebe Juristen,
warum ich auf ein vom Mieter eingerichtetes Kautionssparbuch hinweise, möchte ich hier gerne begründen. Ein ziemlich seltener Fall: Der ehemalige Vermieter muss das Mietshaus verkaufen, der neue Eigentümer erhält nicht das Sparbuch, weil der alte Vermieter das Buch verlegt hat. Daraufhin entscheidet ein Richter, dass der neue Vermieter dem Mieter die Kaution schuldet. Doch will er natürlich die Kaution nicht zurückzahlen, weil er sie nicht erhalten hat. Schließlich geht der Mieter zur Bank und holt auch ohne Einwilligung des Vermieters unter Vorlage des Urteils sein Geld zurück.
Noch einen schönen Sonntag und eine erfolgreiche Woche
Franz

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Hallo Josef,

es ist nun tatsächlich so, dass der Mieter an den neuen Vermieter Ansprüche hat, wenn der alte Vermieter die Kaution behalten hat oder gar verbraucht hat. Dies ist kein seltener Fall. Dies ist Realität. Der neue Vermieter übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Er übernimmt somit später auch die Kaution ( es gibt noch einen Sonderfall, wo nicht der neue sondern der alte Vermieter weiterhin haftet, ginge aber zu weit, diesen Fall hier darzustellen)

warum ich auf ein vom Mieter eingerichtetes Kautionssparbuch
hinweise, möchte ich hier gerne begründen. Ein ziemlich
seltener Fall: Der ehemalige Vermieter muss das Mietshaus
verkaufen, der neue Eigentümer erhält nicht das Sparbuch, weil
der alte Vermieter das Buch verlegt hat. Daraufhin entscheidet
ein Richter, dass der neue Vermieter dem Mieter die Kaution
schuldet. Doch will er natürlich die Kaution nicht
zurückzahlen, weil er sie nicht erhalten hat. Schließlich geht
der Mieter zur Bank und holt auch ohne Einwilligung des
Vermieters unter Vorlage des Urteils sein Geld zurück.
Noch einen schönen Sonntag und eine erfolgreiche Woche
Franz

Für die Beantwortung einer Frage wäre es hilfreich, wenn die Antwortgeber die Informationen bekommen würden, die zur Beantwortuzng einer Frage wichtig sind.

Gruss Günter

sicher ist sicher
Hallo Günter,
welche Infos sollte ich bekommen? Mir geht es nur darum, dass der Mieter Zugriff auf seine Kaution hat.
Noch einen schönen Abend
Franz

Für die Beantwortung einer Frage wäre es hilfreich, wenn die
Antwortgeber die Informationen bekommen würden, die zur
Beantwortuzng einer Frage wichtig sind.

Gruss Günter