Nebenkostenabrechnung

Hallo
Ich habe folgendes Problem:
Mein Mieter schuldet mir eine Heizkostennachzahlung aus 2002. Bei der Heizkostenabrechnung hatte die Ablesefirma zu weniger als 50% der Wohnungen im Haus Zugang (Wohnungen stehen leer, Eigentümer pleite) und rechnete dann getreu Heizkostenverordnung nicht über Verbrauch 70:30 sondern nach Wohnfläche ab. (Für den Mieter von Vorteil, da die leerstehenden Wohnungen das ganze Jahr über nicht beheizt wurden)

Der Mieter moniert trotzdem das Abrechnungsverfahren und zahlt die Nachzahlung nicht. Meines Wissens ist er berechtigt höchstens 20% der Heizkosten zu kürzen.
Wohl oder übel muss ich jetzt das gerichtliche Mahnverfahren einleiten:
Fordere ich jetzt die ganze Summe oder mindere ich schon mal von mir aus die Heizkosten um 20%.
Falls meine Forderung zu hoch ist und er erst im Termin eine Heizkostenminderung verlangt - wird dann meine Ursprungsforderung angepasst oder geht dass Verfahren ganz verloren?
Gruß Norbert

Hallo

Ich habe folgendes Problem:
Mein Mieter schuldet mir eine Heizkostennachzahlung aus 2002.
Bei der Heizkostenabrechnung hatte die Ablesefirma zu weniger
als 50% der Wohnungen im Haus Zugang (Wohnungen stehen leer,
Eigentümer pleite) und rechnete dann getreu
Heizkostenverordnung nicht über Verbrauch 70:30 sondern nach
Wohnfläche ab. (Für den Mieter von Vorteil, da die
leerstehenden Wohnungen das ganze Jahr über nicht beheizt
wurden)

Ich verstehe die Heizkostenfirma nicht. Sie hätte den Verbrauch schätzen müssen. Hier liegt eindeutig ein Erfassungsmangel vor. Klar ist dabei, dass nach dern konkreten Umständen ein Mindestverbrauch zu schätzen ist ( Schmid NZM 1998, 499 ). Die Schätzung ist aus den durchschnittlichen Verbrauchswerten von zwei Jahren zu ermitteln.

Natürlich kann der Verbrauchswert früherer Abrechnungen bei Deinem Mieter als Vergleich herangezogen werden. Zumindest würde ich also hier einmal auf den Wert des vergangenen Jahres (1) den Mahnbescheid auslegen oder aber abzüglich der 15 % ( 2) von den Heiz- und Warmwasserkosten.

Zu (1). In diesem Fall müsste der Mieter beweisen, dass der Verbrauch, wie im Vorjahr nicht seinem Verbrauch entspricht. Dies wird alleine schon wegen Preiserhöhungen nicht möglich sein. Zu (2). Dieser Betrag ist letztlich einfach zu ermitteln, denn der Wert Deines Mieters liegt vor.

Du kannst nun aber eine Vergleichsberechnung für Dich vornehmen. Nehme einmal die Verbrauchszahlen aus dem Vorjahr und die dort abgerechneten Einheiten. Rechne diese um auf 30 % Fläche und 70 % Verbrauch. Daraus kann man dann - wenn auch nur bedingt und vor allem bedingt nachweisbar vor Gericht - zumindest mal beweisen, ob bei gleichbleibender Vermietung und den Heizeinheiten Deines Mieters dessen Kosten in dieser Abrechnung gesunken oder gestiegen wäre. Du benötigst für diesen Vergleich eine komplette Abrechnung des Vorjahres. Dort sind alle Heizkosten- und Warmwassereinheiten enthalten. Die Wohnfläche ebenso. Die Gesamtkosten sind auch bekannt. Also erhebt sich die Frage, wenn Du die jetzigen Gesamtkosten durch den Verbrauch des Vorjahres teilst, ob dann Dein Mieter weniger oder mehr gezahlt hätte. Möglicherweise kann man aus den Zahlen ableiten, dass der Mieter zwar wegen der Wohnflächenabrechnung ein Minderungsrecht von 15 % hat, aber durch Kostensteigerungen bei dieser Abrechnung letztlich - auch im Verhältnis zum Vorjahr - diesen Abzug nicht vornehmen kann, sondern ein geringerer Abzug gerechtfertigt ist um beide Interessen auszugleichen.

Gruss Günter

Eine Umstellung auf die Wohnfläche ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Mieter kann dann aber, wenn nach Fläche abgerechnet wird, die Heizkosten und Warmwasserkosten um 15 % kürzen. Oftmals gehen nun Mieter hin und kürzen solche Rechnungen, wenn auch Kaltwasser, Grundsteuer, Versicherungen usw. über die Heizkosten-Abrechnungsfirma abgerechnet werden pauschal um 15 %. Dies ist unzulässig.

Der Mieter moniert trotzdem das Abrechnungsverfahren und zahlt
die Nachzahlung nicht. Meines Wissens ist er berechtigt
höchstens 20% der Heizkosten zu kürzen.
Wohl oder übel muss ich jetzt das gerichtliche Mahnverfahren
einleiten:
Fordere ich jetzt die ganze Summe oder mindere ich schon mal
von mir aus die Heizkosten um 20%.
Falls meine Forderung zu hoch ist und er erst im Termin eine
Heizkostenminderung verlangt - wird dann meine
Ursprungsforderung angepasst oder geht dass Verfahren ganz
verloren?
Gruß Norbert

Hallo

Nach den Angaben ist es das Verschulden des Vermieters das nicht abgelesen werden konnte. Der Vermieter oder die Verwaltung hat bei Leerstand für den Zugang der Wohnungen zu sorgen!.

Laut § 9 a Abs. 1 HeizkostenV kann der Vermieter die gesamten Heizkosten ohne Abzug nach einem Schätzverfahren verbrauchsorientiert auf die Mieter umlegen, wenn die Verbrauchserfassung „wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß“ erfolgen kann und wenn von dem Geräteausfall nicht mehr als 25 % der Räume betroffen werden. Sind mehr als 25 % der Räume vom Geräteausfall betroffen, so kann der Vermieter die gesamten Heizkosten ohne Abzug nach einem festen Maßstab verbrauchsunabhängig z. B. nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die Mieter umlegen.

Hier liegt aber kein Geräteausfall vor!

Sind die Heizkosten „entgegen den Vorschriften der HeizkostenV)nicht verbrauchsabhängig abgerechnet“ worden, so muss der Vermieter ebenfalls nach einem festen Maßstab verbrauchsunabhängig abrechnen; die Mieter haben aber nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV das Recht, die Abrechnung um 15 % zu kürzen.
In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass das Schätz- und Umlageverfahren nach § 9 a HeizkostenV immer dann ausscheide, wenn der Vermieter die Unmöglichkeit der Verbrauchserfassung zu vertreten habe (Pfeifer, a.a.O., § 9 a Anm. 1a; Müller, GE 1989, 216
Allerdings ist hierüber nichts in der Verordnung zu finden
Als Faustregel gilt, dass § 9 a HeizkostenV anzuwenden ist, wenn der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen möchte, aber nicht kann.
Das Kürzungsrecht des Mieters besteht nur, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnen will!

Wenn evtl. elektronische Heizkostenverteiler vorhanden sind, besteht evtl die Chance den Wert vom 31.12.2002 zu ermitteln. Diese Verteiler speichern teilweise bis zu 2 Jahren ab.
In dem Fall könnte die Abrechnung korrekt neu erstellt werden. Was allerdings wegen Fristüberschreitung schon wieder zu spät ist.

Gruss
Marie

Hallo,

Nach den Angaben ist es das Verschulden des Vermieters das
nicht abgelesen werden konnte. Der Vermieter oder die
Verwaltung hat bei Leerstand für den Zugang der Wohnungen zu
sorgen!.

Laut § 9 a Abs. 1 HeizkostenV kann der Vermieter die gesamten
Heizkosten ohne Abzug nach einem Schätzverfahren
verbrauchsorientiert auf die Mieter umlegen, wenn die
Verbrauchserfassung „wegen Geräteausfalls oder aus anderen
zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß“ erfolgen kann und wenn
von dem Geräteausfall nicht mehr als 25 % der Räume betroffen
werden. Sind mehr als 25 % der Räume vom Geräteausfall
betroffen, so kann der Vermieter die gesamten Heizkosten ohne
Abzug nach einem festen Maßstab verbrauchsunabhängig z. B.
nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die Mieter umlegen.

Hier liegt aber kein Geräteausfall vor!

Es ist auch nicht nur auf den Geräteausfall abzuheben, sondern es ist auch auf andere zwingende Gründe abzustellen. Zwingende Gründe liegen hier durchaus vor, wenn es Insolvenzverfahren läuft. Insbesondere ist in dem Fall, über den wir diskutieren auch zu prüfen, ob nicht der Versuch, keine ordnungsgemässe Abrechnung ausgerechnet jener Wohnungen zu ermöglichen deren Eigentümer in Insolvenz ist - ein Anfangsverdacht des Betruges erfüllt. Bei einer ganz üblichen Ablesung, in der trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgelesen werden konnte, ist dem durchaus zu folgen, dass hier ein anderer Schlüssel zu wählen ist. Wenn jedoch systematisch Wohnungen nicht abgelesen werden können, deren Eigentümer durch eine Ablesung mit höheren Kosten zu rechnen hat, also damit rechnen muss, dass die an ihn zu richtenden Forderungen trotz seiner bereits bestehenden Insolvenz weitere Kosten bringen, kann hier nicht nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Hier ist, weil der Verdacht des Betruges ganz erheblich den Anschein erweckt, nach Verbrauchsschätzung abzurechnen. Hier ist auch das Vorgehen der Hausverwaltung zu prüfen. Lässt diese nach Wohnfläche abrechnen, weil sie damit rechnen kann, dass sie durch eine solche Manipulation einen Teil der sonst abzuschreibenden Kosten des insolventen Vermieters bei anderen Mietern hereinholt, während sie sonst, hätte sie die Ablesung durchgesetzt, hätte damit rechnen müssen, dass die Mehrkosten in der WEG aufgefangen werden müssen, wenn die Insolvenmasse nichts mehr hergibt. Um es klar darzustellen. Ich betrachte dieses merkwürdige Abrechnungsverfahren, dass bei einem insolventen Vermieter dessen Wohnungen nicht abgelesen werden können als vorgeschobenen Grund. Ich betrachte diese Abrechnung nicht nur aus Sícht der HeizKostV sondern auch aus Sicht des Strafrechtes.

Sind die Heizkosten „entgegen den Vorschriften der
HeizkostenV)nicht verbrauchsabhängig abgerechnet“ worden, so
muss der Vermieter ebenfalls nach einem festen Maßstab
verbrauchsunabhängig abrechnen; die Mieter haben aber nach §
12 Abs. 1 HeizkostenV das Recht, die Abrechnung um 15 % zu
kürzen.

Er hat hierbei aber auch zu berücksichtigen, was in den beiden letzten Jahren durchschnittlich angefallen ist.

In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass
das Schätz- und Umlageverfahren nach § 9 a HeizkostenV immer
dann ausscheide, wenn der Vermieter die Unmöglichkeit der
Verbrauchserfassung zu vertreten habe (Pfeifer, a.a.O., § 9 a
Anm. 1a; Müller, GE 1989, 216
Allerdings ist hierüber nichts in der Verordnung zu finden
Als Faustregel gilt, dass § 9 a HeizkostenV anzuwenden ist,
wenn der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen möchte, aber
nicht kann.
Das Kürzungsrecht des Mieters besteht nur, wenn der Vermieter
nicht verbrauchsabhängig abrechnen will!

Nein, das Kürzungsrecht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Letztlich hat hier die Hausverwaltung und der Eigentümer die Verhinderung der Ablesung zu vertreten.

Wenn evtl. elektronische Heizkostenverteiler vorhanden sind,
besteht evtl die Chance den Wert vom 31.12.2002 zu ermitteln.
Diese Verteiler speichern teilweise bis zu 2 Jahren ab.
In dem Fall könnte die Abrechnung korrekt neu erstellt werden.
Was allerdings wegen Fristüberschreitung schon wieder zu spät
ist.

Und hier genau taucht ein weiteres Problem auf. Durch die Berechnung nach Wohnfläche wird im Folgejahr, wenn eine Ablesung möglich ist, auf dem Zählbestand der letzten Ablesung aufgebaut. Die Folgeabrechnung, wie die Praxis in 90 % solcher Fälle zeigt, ist dann falsch. Es folgt dann eben für den früher nach Wohnfläche abgerechneten Verbrauch nun nicht eine Schätzung und Umrechnung, sondern die Einheiten werden einfach weiter gezählt und durch die nunmehr fast doppelte Verbrauchsmenge an Einheiten fällt es kaum auf, dass Abrechnungen falsch sind. In dem Fall sind die Kosten des insolventen Vermieters durch die Mieter anderer Wohnungen aufgefangen und die WEG ist von jeder Haftung bereinigt.

GRuss Günter

PS. Bei einem ganz normalen Vorgang stimme ich Deiner Auffassung zu. Wobei es durchaus erstaunlich scheint, dass jede Abrechnungsfirma die Verbrauchszahlen rigoros - egal wieviel Prozent der Wohnungen nicht abgelesen werden können - schätzt, aber immer dann, wenn es zu Insolvenzen kommt, kann angeblich lt der zuständigen Hausverwaltung nicht abgelesen werden und die Kosten werden dann zu Lasten der anderen Mietparteien (durch Massgabe der Hausverwaltung) umgelegt.

Gruss Günter

Hallo Günter

Sorry, hab das Gefühl wir meinen das Gleiche und reden aneinander vorbei.

Aber
Und hier genau taucht ein weiteres Problem auf. Durch die Berechnung nach Wohnfläche wird im Folgejahr, wenn eine Ablesung möglich ist, auf dem Zählbestand der letzten Ablesung aufgebaut. Die Folgeabrechnung, wie die Praxis in 90 % solcher Fälle zeigt, ist dann falsch. Es folgt dann eben für den früher nach Wohnfläche abgerechneten Verbrauch nun nicht eine Schätzung und Umrechnung, sondern die Einheiten werden einfach weiter gezählt und durch die nunmehr fast doppelte Verbrauchsmenge an Einheiten fällt es kaum auf, dass Abrechnungen falsch sind. In dem Fall sind die Kosten des insolventen Vermieters durch die Mieter anderer Wohnungen aufgefangen und die WEG ist von jeder Haftung bereinigt.

Dies war auch nicht so gemeint wie aufgefasst, sondern auch hier:

Wenn ich den Endstand der Zähler 2001 habe und den Endstand 2002 kann ich die Abrechnung korrigieren. Es wird immer die Differenz errechnet, bei korrekten vorgehen erfolgt keine doppelte Verbrauchsmenge bzw. Berechnung.

Gruss
Marie

Hallo Marie,

da Du in der Immobilienwirtschaft tätig bist, müssen wir, so glaube ich wenigstens, uns über manche Abrechnungen namhafter Abrechnungsfirmen nicht unterhalten. Ich hätte keine Bedenken, wären unsere Erfahrungen aus 2003 nicht als katastrophal zu bezeichnen.

Gruss Günter