Ein guter Freund von mir hat folgende Frage: ist es zulässig das der Vermieter einer Wohnung die Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung dem Mieter auferlegt?
Konkret: es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus. Die Wohnungen sind allesamt Eigentumswohnungen. Einige sind allerdings vermietet. Der Verwalter erstellt eine Nebenkstenabrechnung für das gesamte Anwesen. Da sind natürlich auch die Kosten aufgeführt die nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Der Verwalter erstellt aber für den betreffenden Vermieter eine gesonderte Nebenkostenabrechnung (mit den umlagefähigenn Kosten für den Mieter) und dafür verlangt er Geld. Und diesen Betrag fordert nun auch der Vermieter vom Mieter. Ist das so in Ordnung? Vielen Dank schon mal an Alle die antworten! Jörg
Gehört zu den Verwaltungskosten und ist nicht umlagefähig.
Die Kosten für die Heizkostenabrechnung sind dagegen umlagefähig
Bei frei finanziertem Wohnraum gilt, dass die Verwaltungskosten in der Grundmiete enthalten sind. Diese Kosten dürfen im Unterschied zu den Betriebskosten nicht gesondert auf den Mieter umgelegt werden.
Eine Vereinbarung,nach der der Mieter die Verwaltungskosten in der jeweils maßgeblichen Höhe zu tragen hat, ist unwirksam. Wirksam ist es demgegenüber, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Mieter neben der Grundmiete und den Betriebskosten einen gleichbleibenden Betrag für die Verwaltung zu bezahlen hat. Allerdings werden entsprechende Formularklauseln zurückhaltend beurteilt.
Gruss
Marie
Umlagefähige Kosten s. auch Anlage 3 zu §27 der II. Berechnungsverordnung.
Ein guter Freund von mir hat folgende Frage: ist es zulässig
das der Vermieter einer Wohnung die Kosten für die Erstellung
der Nebenkostenabrechnung dem Mieter auferlegt?
Konkret: es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus. Die
Wohnungen sind allesamt Eigentumswohnungen. Einige sind
allerdings vermietet. Der Verwalter erstellt eine
Nebenkstenabrechnung für das gesamte Anwesen. Da sind
natürlich auch die Kosten aufgeführt die nicht auf die Mieter
umgelegt werden können. Der Verwalter erstellt aber für den
betreffenden Vermieter eine gesonderte Nebenkostenabrechnung
(mit den umlagefähigenn Kosten für den Mieter) und dafür
verlangt er Geld. Und diesen Betrag fordert nun auch der
Vermieter vom Mieter. Ist das so in Ordnung? Vielen Dank schon
mal an Alle die antworten! Jörg
Die Kosten des Verwalters muss der Vermieter tragen. Die entstehenden Kosten für die Heizkostenabrechnung darf der Vermieter jedoch auf den Mieter umlegen. Er darf auch anteilige Kosten bei der Abrechnung von Wasser/Abwasser auf den Mieter umlegen. Also die umlagefähigen und vor allem vereinbarten Kosten zahlen. Bei der Abrechnung beachten, wenn schon solche Mittel angewendet werden, ob z.B. Stromkosten der Heizung über 10 % des Betrages des Brennstoffes liegen, ob bei der Wartung Beträge über 250 EURO als Wartung auftauchen.
Gehört zu den Verwaltungskosten und ist nicht umlagefähig.
Die Kosten für die Heizkostenabrechnung sind dagegen
umlagefähig
Bei frei finanziertem Wohnraum gilt, dass die
Verwaltungskosten in der Grundmiete enthalten sind. Diese
Kosten dürfen im Unterschied zu den Betriebskosten nicht
gesondert auf den Mieter umgelegt werden.
Eine Vereinbarung,nach der der Mieter die Verwaltungskosten in
der jeweils maßgeblichen Höhe zu tragen hat, ist unwirksam.
klar.
Wirksam ist es demgegenüber, wenn die Parteien vereinbaren,
dass der Mieter neben der Grundmiete und den Betriebskosten
einen gleichbleibenden Betrag für die Verwaltung zu bezahlen
hat. Allerdings werden entsprechende Formularklauseln
zurückhaltend beurteilt.
Hierzu ein Hiwneis. Diese teilweise in Mietverträgen feste Beträge als Verwaltungskosten sind bei nicht gefördertem Wohnraum Bestandteil der Kaltmiete. Diese „Verwaltungskosten“ werden nicht auf die Nebenkostenvorauszahlungen angerechnet.
Umlagefähige Kosten s. auch Anlage 3 zu §27 der II.:Berechnungsverordnung.
Für Altverträge bis 31.12.2003 gilt noch Anl 3 zu § 27 der II. BV. Ab 01.01.2004 ist einzig und allein die zum 01.01.2004 inkraft getretene Betriebskostenverordnung ( BetrKV v. 25.11.1003 (BGBl I S. 2347))massgeblich.
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Bin nicht all zu oft im Internet. Daher dauert es immer etwas, bis ich entsprechend antworten kann. Euch beiden erst einmal recht herzlichen Dank für die raschen und guten Antworten. Ihr habt uns sehr geholfen!!!