Nebenkosten einbehalten

Ein Hausverwalter (zugleich Vermieter) hat (trotz telefonischer + schriftlicher Anfrage für 2001) weder für 2001 noch für 2002 eine NK-Abrechnung vorgelegt, in den Jahren davor jedoch schon. Nach Wegfall von Teilen der Betriebskosten (u.a. Hausmeister) zu Beginn des Jahres 2001 sind deutliche Rückzahlungen zu erwarten (ca. 40-45% !). Wie kommt man kurzfristig an die überzahlten NK? Wie verhält man sich mit den jetzigen Zahlungen?

Hallo Alex,

für die Abrechnungen 2001 kommt es darauf an, wann abzurechnen war. War vor dem 31.08.2001 abzurechnen fällt die Abrechnung unter das alte Recht. Diese Rechnung verjährt erst zum 31.12.2005. Die Forderung ist nämlich zusätzlich noch vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechtsreformgesetzes entstanden und die Verjährung beträgt noch vier Jahre. Ist die Abrechnung jedoch erst nach dem 01.01.2001 fällig geworden, sind Forderungen aus 2001 seit 01.01.2003 verwirkt. Forderungen aus 2002 sind seit 01.01.2004 verwirkt. Dies vorab. Guthaben aus 2001 und 2002 sind jedoch auf jeden Fall durch den Vermieter zu erstatten. Nicht verwirkt sind Nachforderugnen, wenn der Vermieter( dessen Hausverwaltung) nicht schuldhaft die Abrechnung zu spät erstellt hat.

Du hast aber keine Abrechnungen erhalten, hast also nur Vermutungen, dass es zu Guthaben kommen kann. Du must den Vermieter nunmehr schriftlich auffordern, Dir z.B. bis spätestens 03.03.2004 die fehlenden Abrechnungen zu übersenden. In dem Brief solltest Du dann auch hinweisen, dass wenn die Abrechnung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ab 01.04.2004 keine weiteren Vorauszahlungen geleistet werden bis der Nachweis vorliegt, was monatlich zu leisten ist, da aus Deiner Sicht aus den Vorjahren ganz erheblichen Guthaben bestehen.

Nun aber eine Bitte. Diese monatlich ? gesparten ? Vorauszahlungen auf ein Sparbuch anlegen, damit Du sofort, wenn die Abrechnungen vorliegen in entsprechender Höhe die Zahlungen leisten kannst. Spätestens dann nämlich, wenn der Vermieter die Kosten nachgewiesen hat, musst Du die zurück gehaltenen Vorauszahlungen in Höhe der monatlich zu erwartenden Kosten leisten.

Gruss Günter

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Vielen Dank für die Info.
Bevor ich nun an den Hausverwalter schreibe, noch zwei Punkte:

  • einbehalten darf man nur den NK-Anteil, nichts jedoch vom Mietzins? Dies habe ich nämlich einmalig letzten Sommer gemacht (nach vorausgegangener mündlicher + schriftlicher Aufforderung zur NK-Abrechnung), jedoch ohne darauf eine Reaktion des Hausverwalters zu bekommen.
  • genügt die Frist von gut einer Woche (bis 3.3.04) für die Abrechnungsanmahnung?

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Hallo Alex,

Vielen Dank für die Info.
Bevor ich nun an den Hausverwalter schreibe, noch zwei Punkte:

  • einbehalten darf man nur den NK-Anteil, nichts jedoch vom
    Mietzins?

Richtig, darum schreibe ich von den Vorauszahlungen und nicht von der Miete.

Dies habe ich nämlich einmalig letzten Sommer

gemacht (nach vorausgegangener mündlicher + schriftlicher
Aufforderung zur NK-Abrechnung), jedoch ohne darauf eine
Reaktion des Hausverwalters zu bekommen.

  • genügt die Frist von gut einer Woche (bis 3.3.04) für die
    Abrechnungsanmahnung?

Um jemand in Verzug setzen zu können sollte eine Frist von mindestens 14 Tagen eingehalten werden.

Gruss Günter