Hallo zusammen!
Ab nächsten Monat werde ich einen Musikproberaum mieten. Der vorherige Mieter hat sein Mietverhältnis mit dem Vermieter zum 29.2. beendet, allerdings har er noch einen Untermieter der auf seinen 3 Monate Kündigungsfrist beharrt und bis Ende April im Raum bleiben will! Ein schriftlicher Vertrag mit dem Untermieter existiert nicht, nur eine mündliche Abmachung. Wie ist die Rechtslage? Kann der Vormieter das Mietverhältnis überhaupt beenden wenn er noch ein Untermietverhältnis hat? Oder muss ich gar den Untermieter „Übernehmen“ bis seine 3 Monate Kündigungsfrist um sind?
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!!!
Jörg
Der Hauptmieter schuldet dem Vermieter die Miete bis er die Wohnung übergibt LEER dh. ohne Untermieter. Mietausfallentschädigung verlangen. Vom ehemaligen Hauptmieter
Johannes.
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Hallo,
der Vermieter hat einen Vertrag mit dem Hauptmieter.
Wird dieser Vertrag aufgelöst, hat normalerweise der Untermieter keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Dies ist aber dann Sache zwischen Haupt und Untermieter.
Gruß
roland
Hallo Joerg,
Ab nächsten Monat werde ich einen Musikproberaum mieten. Der
vorherige Mieter hat sein Mietverhältnis mit dem Vermieter zum
29.2. beendet, allerdings har er noch einen Untermieter der
auf seinen 3 Monate Kündigungsfrist beharrt und bis Ende April
im Raum bleiben will! Ein schriftlicher Vertrag mit dem
Untermieter existiert nicht, nur eine mündliche Abmachung. Wie
ist die Rechtslage? Kann der Vormieter das Mietverhältnis
überhaupt beenden wenn er noch ein Untermietverhältnis hat?
Oder muss ich gar den Untermieter „Übernehmen“ bis seine 3
Monate Kündigungsfrist um sind?
Der Hauptmieter muss dafür sorgen, dass sein Untermieter die Wohnung verlässt. Notfalls muss der Hauptmieter dem Untermieter vorübergehend Ersatzwohnraum beschaffen. Der Vermieter hat nun zu sorgen, dass Dir die Räume unvermietet übergeben werden können. Es ist formal nicht Deine Aufgabe, das Fehlverhalten Deines Vermieters und des Hauptmieters zu lösen. Der Hauptmiete muss vom Vermiete aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass der Wohnraum zum 29.02.2004 geräumt wird. Wie der Hauptmieter dies anstellt, ist seine Sache. Dre Vermieetr muss auch gegenünber dem Hauptmieter Schadenersatzansprüche ankündigen und durchsetzen, denn Du wirst sicher nicht - wenn nicht geräumt ist - die volle Miete zahlen werden. Ggfls muss der Vermieter sogar umgehend gegen den Hauptmieter Räumungsklage erheben. Die Kosten trägt der Hauptmieter.
Gruss Günter
Kein Mietvertrag, nur ‚Duldung‘?
Hallo!
Habe gerade mit dem Mieter gesprochen, seiner Meinung nach war der Unter"mieter" nur vorübergehend „geduldet“ und habe eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Der Untermieter beharrt aber auf 3 Monaten Kündigungsfrist, obwohl ihm die als „geduldeter“ doch gar nicht zusteht, oder? Und wie bekomme ich ihn dann raus? Ich kann ihn ja nicht einfach am Schlafittchen packen und mitsamt seinem Schlagzeug vor die Tür setzen?
Danke für die Erhellung!
Gruß
Jörg
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Hallo Joerg,
Habe gerade mit dem Mieter gesprochen, seiner Meinung nach war
der Unter"mieter" nur vorübergehend „geduldet“ und habe eine
Nutzungsentschädigung gezahlt. Der Untermieter beharrt aber
auf 3 Monaten Kündigungsfrist, obwohl ihm die als „geduldeter“
doch gar nicht zusteht, oder? Und wie bekomme ich ihn dann
raus? Ich kann ihn ja nicht einfach am Schlafittchen packen
und mitsamt seinem Schlagzeug vor die Tür setzen
Wenn der Untermieter auf einer dreimonatigen Kündigungsfrist besteht, handelt es sich offenkundiug um kein Nutzungsverhältnis. Mit Sicherheit wäre dann dem Untermieter klar, dass er keinerlei Anspruch auf eine Kündigungsfrist hat. Weshalb also will der Hauptmieter dann gekündigt haben, wenn er doch kein Mietverhältnis abgeshclossen haben will ? Ich glaube dem Hauptmieter kein Wort und Du solltest zumindest erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Hinweise des Hauptmieters haben. Es bleibt dabei, selbst wenn es nur ein Nutzungsverhältnis wäre, hier haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter für den Auszug seines Untermieters und er haftet für sämtliche Schäden, die Dir durch einen nicht möglichen Einzug entstehen und die Du über den Vermieter geltend machst.
Gruss Günter
Hallo
Ist das jetzige bestehende Mietverhälntis gewerblich?
Zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Untermieter ist auch nicht in den Schutzbereich des Hauptmietverhältnisses einbezogen. Ist das Hauptmietverhältnis beendet, so kann der Hauptvermieter die Räume auch von dem Untermieter herausverlangen § 546 Abs. 2 BGB. Der Untermieter ist seinerseits verpflichtet, die Nutzung der Sache zu unterlassen, sie dem Hauptvermieter herauszugeben und ihm die Nutzungsmöglichkeit einzuräumen BGHZ 79, 232. Räumt der Untermieter nicht freiwillig, so muss der Hauptvermieter den Untermieter auf Räumung verklagen.
Der Untermieter von Wohnraum kann sich gegenüber dem Hauptvermieter nicht auf den mietrechtlichen Bestandsschutz berufen. Eine Ausnahme gilt für die sog. „Zwischenvermietung“.
Für den Untermieter gelten die allgemeinen Bestimmungen des Mietrechts. Wird der Untermietvertrag auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen, so bedarf er der Schriftform BGHZ 81, 46. Ist das Untermietverhältnis als Wohnraummietverhältnis zu beurteilen, so gelten für den Untermietvertrag die besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Wohnungsmieters, und zwar auch dann, wenn das Hauptmietverhältnis ein gewerbliches Mietverhältnis darstellt, z. B. bei gewerblicher Zwischenvermietung. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob es für die Kündigung des Untermieters ausreicht, wenn das Hauptmietverhältnis gekündigt worden ist
bejahend: LG Kiel, WuM 1982, 194
verneinend: Nassall, ZMR 1983, 338.
Gruss
Marie
Hallo Marie!
Nein, das Mietverhältnis ist nicht gewerblich.
Wir befürchten sehr stark dass der Untermieter weiterhin den Raum nutzt und fröhlich aus- und eingeht. Und wir wollen uns natürlich nicht strafbar machen indem wir ihm sein Drumset einfach auf den Bürgersteig stellen 
Aber es müsste doch OK sein wenn wir das Schlagzeug abbauen und einlagern und ihm die Möglichkeit geben es jederzeit abholen zu können, oder?
Gruß
Jörg
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Hallo Marie!
Nein, das Mietverhältnis ist nicht gewerblich.
Wir befürchten sehr stark dass der Untermieter weiterhin den
Raum nutzt und fröhlich aus- und eingeht. Und wir wollen uns
natürlich nicht strafbar machen indem wir ihm sein Drumset
einfach auf den Bürgersteig stellen 
Aber es müsste doch OK sein wenn wir das Schlagzeug abbauen
und einlagern und ihm die Möglichkeit geben es jederzeit
abholen zu können, oder?
Gruß
Jörg
Hallo Jörg
Ihr hab damit gar nichts zu tun. Sondern nur euer Vermieter!
Dieser sollte handeln.
Gruss
Marie
Hallo Marie!
Das
Ihr hab damit gar nichts zu tun. Sondern nur euer Vermieter!
Dieser sollte handeln.
Hört sich doch sehr beruhigend an
!
Vielen Dank
Gruß
Jörg