Hallo ihr,
Nehmen wir an, eine Familie hat eine Mietwohnung 5 Jahre und 7,5 Monate gemietet. Als sie einzog, wollte die damalige Vormieterin von ihr 1.400 DM haben, weil die Tapeten noch recht neu waren. Sie haben das bezahlt. Die Vermieter wussten davon.
Jetzt verlangen die Vermieter, dass sie beim Auszug alle Wände neu streichen (Türen, Fenster und Heizkörper sowieso). Das würde heißen, dass sie zu Anfang und am Ende ihrer Mietzeit für die Kosten der Renovierung aufgekommen sind. Das kann doch nicht sein? Dass sie dem Nachmieter jetzt eine komplett neu renovierte Wohnung überlassen müssen, obwohl sie beim Einzug damals 1.400 DM an den Vormieter gezahlt haben?
Vielleicht kann mir das jemand beantworten?
Vielen Dank
Jan Heidemeier
Hallo
Ich seh da für die Familie keine Chance, leider.
eine Mietwohnung 5 Jahre und 7,5 Monate gemietet.
Als sie einzogen, wollte die damalige Vormieterin
1.400 DM haben, weil die Tapeten noch recht neu waren.
Im Grunde hat der Vermieter mit dieser Vereinbarung nichts zu tun.
Dies war allein eine Abmachung zwischen Alt- und Neumieter.
Jetzt verlangen die Vermieter, dass sie beim Auszug alle Wände
neu streichen (Türen, Fenster und Heizkörper sowieso).
[…]
Dass sie dem Nachmieter jetzt eine
komplett neu renovierte Wohnung überlassen müssen, obwohl sie
beim Einzug damals 1.400 DM an den Vormieter gezahlt haben?
Sobald die Schönheitsreparaturen mietvertraglich auf den Mieter übertragen wurden beginnen die Fristen mit Mietbeginn zu laufen. Küche, Bad alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre, alle anderen Räume alle 7 Jahre.
Sind die Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit fällig und lässt sie der Mieter gleichwohl nicht durchführen, oder sind die durchgeführten Schönheitsreparaturen unbrauchbar, so hat der Vermieter nach § 281 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Ersatzanspruch setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter zur Leistung auffordert und ihm eine angemessene Frist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder Nacherfüllung setzt. Eine Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zu dem bis 1.9.2001 geltenden Recht nicht mehr erforderlich.
Weiter ist zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht nur die Renovierungskosten umfasst, sondern auch den Mietausfall, der deshalb entsteht, weil die Renovierung erst nach Ablauf der gesetzten Frist durchgeführt werden kann. Dabei muss der Vermieter beweisen, dass eine Weitervermietung zum nächsten Monatsersten möglich gewesen wäre, wenn der Mieter die Räume in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben hätte. An diesen Beweis sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen! Werden die Räume alsbald nach der Renovierung weitervermietet, so kann hieraus geschlossen werden, dass auch für einen früheren Zeitpunkt Mietinteressenten vorhanden gewesen wären.
Gruss
Marie
Hallo Jan,
Marie hat das Wesentliche bereits gesagt. Hierzu möchte ich daher nur noch eine Anmerkung machen. Wenn Fristen vereinbart sind und gleichzeitig vereinbart ist, dass die Mieter auf jeden Fall, ungeachtet der Fristen, bei Auszug renovieren müssen, ist die Vereinbarung unwirksam, sofern nicht ein Quotenklausel greift.
Entscheidend ist also, ob die Familie nach drei Jahren und nach fünf Jahren die jeweiligen Schönheitsreparaturen durchgeführt habt. Ist aber nie was geschehen, dann ist zum Mietvertragsende, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen tragen soll, komplett zu renovieren. Bitte beachten. Dazu zählen auch Türen, Fensterrahmen innen, Holzdecken, Holzverkleidungen und Heizkörper.
Gruss Günter
Danke euch beiden!
… dann würde die Familie wohl in den sauren Apfel beißen müssen. Vielen Dank für eure Antworten!
Gruß
Jan