Nehmen wir an, eine Familie hat ein Schreiben von ihrem Vermieter erhalten, dass er ab 1.6. seine Häuser (12 Familien Häuser) „modernisieren“ lassen möchte. Dazu gehört:
das soll bis Herbst 2004 dauern und die Häuser müssen dafür eingerüstet werden. Nun meine Frage:
Es ist eine Mieterhöhung um 0,80 €/qm mit dieser Modernisierung verbunden. Kann das sein? Man hat der Familie gesagt, dass eine Mieterhöhung nur zulässig ist, wenn der Wohnraum an sich modernisiert wird. Stimmt das und wenn ja, wie können sie dann gegen die bevorstehende Erhöhung vorgehen?
Was ist mit dem Baulärm der auf sieuns zukommt? Im Hochsommer eine eingerüstete Wohnung stelle ich mir als Qual vor, vor allem wenn die Familie noch ein kleines Baby hat…
Auch die Nachhaltige Einsparung von Energie
Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Energie bewirken, sind insbesondere
Maßnahmen zur wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschossdecken
Gehören zu den Modernisierungsmaßnahmen.
Da nur die Modernisierungskosten umlagefähig sind, müssen diejenigen Kosten unberücksichtigt bleiben, die für Instandsetzungsmaßnahmen angefallen sind. Ist eine exakte Trennung zwischen Instandsetzung und Modernisierung nicht möglich modernisierende Instandsetzung, sind die tatsächlich ersparten Instandsetzungskosten von den Gesamtkosten abzuziehen.
Der Vermieter hat dem Mieter drei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art, voraussichtlichen Umfang, voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung der Miete schriftlich mitzuteilen § 554 Abs. 3 BGB. Die Modernisierungsankündigung soll dem Mieter eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er die Modernisierung dulden soll, ob er sich gegen die Modernisierungsmaßnahme wenden kann, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 S. 2 BGB Gebrauch machen will oder ob sonstige Vorkehrungen zweckmäßig sind. Aus diesem Grund muss die Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung hinreichend genau beschrieben werden.
Die Mitteilung über die zu erwartende Mieterhöhung muss auf der Grundlage einer Kostenkalkulation erfolgen
Nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten kann der Vermieter eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen § 559 BGB.
Ob die Erhöhung von 0,80 Euro/qm angemessen ist kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter grundsätzlich gemäß § 554 Abs. 2 BGB zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung der Miete für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.
Vielen Dank
Danke für die ausführlichen Informationen. Wegen der Modernisierung umzuziehen würde ich hier für übertrieben halten, aber gut seine Rechte zu kennen
das soll bis Herbst 2004 dauern und die Häuser müssen dafür
eingerüstet werden.
Denk bitte auch daran, dass die Familie die Hausratversicherung telefonisch zu informieren hat, dass das Gebäude eingerüstet wird, da bei einem evtl. Wohnungseinbruch (wollen wir natürlich nicht hoffen) vom Gerüst aus, die Hausratversicherung bei „Nichtmeldung“ den entstandenen Schaden nicht zu ersetzen braucht. ( Was auch schon passiert ist )