da ich im ersten Titel nichts zutreffendes gefunden habe,eröffne ich einen neuen.
Angenommen, eine Person hat ihre Wohnung gekündigt, jetzt ist die Frage, sie hat 13 Monate darin gewohnt, der Vormieter mehrere Jahre. Er hatte ihr die Wohnung neu tapeziert und gestrichen überlassen.
auf dem Lenoleumboden ist ein Teppich verlegt worden, den hat sie von ihm erworben. wie ist das wenn die Mieterin den Teppich entfernt und das Lenoleum darunter Druckstellen von Möbeln hat? muss sie das bezahlen? oder ist der alte Lenoleumboden schon „abgewohnt“ und nicht mehr relevant für sie, d.h. egal wenn er defekt ist?
Weiterhin nehmen wir an, dass im Vertrag steht dass Schönheitsreperaturen alle 3 Jahre durchzuführen sind (in küchen und bädern), in wohnräumen alle 5 jahre; die Person wohnt aber erst 1 Jahr darin. kann die Tapete dann an der Wand bleiben, oder muss sie trozdem runter? sie sieht überall noch wie neu aus, lediglich ein paar stellen mit kleinen löchern von reißnägeln.
besten dank schonmal für eure antworten,…
normale Abnutzung
Hi Markus,
also meiner Meinung nach muss man nichts extra bezahlen, weil die geschilderten Sachen nicht übermäßig beansprucht wurden. Allerdings musst Du noch auf andere Expertenmeinungen warten.
Noch viel Erfolg!
Franz
Hallo Markus,
oder ist der alte Lenoleumboden
schon „abgewohnt“ und nicht mehr relevant für sie, d.h. egal
wenn er defekt ist?
Wichtig ist hier, ob der Vermieter der Übernahme des Bodenbelages zugestimmt hat. Sodann ist zu klären, ob er in dem Mietvertrag mit der Person geregelt hat, dass sie die vom Vormieter an sie überlassenen Teile wie z.B. Bodenbelag bei einem Auszug entfernen muss oder nicht.
kann die Tapete
dann an der Wand bleiben, oder muss sie trozdem runter? sie
sieht überall noch wie neu aus, lediglich ein paar stellen mit
kleinen löchern von reißnägeln.
Die Tapete kann an der Wand bleiben, vorausgesetzt die Mieterin hat keine bunt gestrichenen oder gar eingerissenen Tapeten. Die Löcher sollten geschlossen werden. Bitte aber auch mal überprüfen, denn nach der obigen Darstellung schuldet die Person keine Schönheitsreparaturen, ob nicht im Vertrag eine Klausel enthalten ist, dass man bei einem vorzeitigen Auszug vor drei Jahren/ fünf Jahren die anteiligen Kosten zu tragen hat. Ist dies der Fall, melde Dich bitte nochmals.
Gruss Günter
Es steht im Vertrag:
11.4 Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreperaturen noch nicht fällig von Nr.4 Abs. 2 AVB, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen,da die übernahme der Schönheitsreperaturen durcfh das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr.4 Abs.2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreperatur im Zeitpunkt der Beendigung desw Nutzungsverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Nr.4 Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreperaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
…wieso muss das immer so geschwollen formuliert werden,…
dann haben sie noch gemeint, das ich meine Kaution(Mitgliedschaft) 1200€! Satzungsgemäß erst im Januar 2005 ausgezahlt wird, kann das sein?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Markus,
oder ist der alte Lenoleumboden
schon „abgewohnt“ und nicht mehr relevant für sie, d.h. egal
wenn er defekt ist?
Wichtig ist hier, ob der Vermieter der Übernahme des
Bodenbelages zugestimmt hat. Sodann ist zu klären, ob er in
dem Mietvertrag mit der Person geregelt hat, dass sie die vom
Vormieter an sie überlassenen Teile wie z.B. Bodenbelag bei
einem Auszug entfernen muss oder nicht.
kann die Tapete
dann an der Wand bleiben, oder muss sie trozdem runter? sie
sieht überall noch wie neu aus, lediglich ein paar stellen mit
kleinen löchern von reißnägeln.
Die Tapete kann an der Wand bleiben, vorausgesetzt die
Mieterin hat keine bunt gestrichenen oder gar eingerissenen
Tapeten. Die Löcher sollten geschlossen werden. Bitte aber
auch mal überprüfen, denn nach der obigen Darstellung schuldet
die Person keine Schönheitsreparaturen, ob nicht im Vertrag
eine Klausel enthalten ist, dass man bei einem vorzeitigen
Auszug vor drei Jahren/ fünf Jahren die anteiligen Kosten zu
tragen hat. Ist dies der Fall, melde Dich bitte nochmals.
:Es steht im Vertrag:
11.4 Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Schönheitsreperaturen noch nicht fällig von Nr.4 Abs. 2 AVB,
so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil
zu zahlen,da die übernahme der Schönheitsreperaturen durcfh
das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr
berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils
werden die Kosten einer im Sinne der Nr.4 Abs.2 umfassenden
und fachgerechten Schönheitsreperatur im Zeitpunkt der
Beendigung desw Nutzungsverhältnisses ermittelt.
Dann müssten diese Kosten bei 13 Monaten für Küche,Bad, WC bei rd. 35 %, bei den anderen Räumen bei 20-25 % liegen. Mehr ist nicht geschuldet. Eine solche Klausel würde der sogenannten Quotenklausel entsprechen.
Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis
zwischen den vollen Fristen laut Nr.4 Abs. 2 und den seit
Ausführung der letzten Schönheitsreperaturen bis zur Räumung
abgelaufenen Zeiträumen.
…wieso muss das immer so geschwollen formuliert
werden,…
dann haben sie noch gemeint, das ich meine
Kaution(Mitgliedschaft) 1200€! Satzungsgemäß erst im Januar
2005 ausgezahlt wird, kann das sein?
Eine Kaution hat mit der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nichts zu tun. Sollte ein Mieter bei einer Genossenschaft Mitglied sein, muss er den Genossenschaftsanteil getrennt kündigen und zwar zum Ablauf des Jahres, wo er ausgeschieden ist. Dann wird im Folgejahr der Genossenschaftsanteil ausgezahlt. Die Kaution hat aber damit nichts zu tun. Über anteilige Nachforderungen bei den Nebenkosten kann natürlich die Kaution anteilig einbehalten werden.
Gruss Günter