Forderungen auf Besserung NACH Wohnungsübergabe?

Hallo liebe Experten!

Man stelle sich vor jemand hat einige Zeit in einer Wohnung gewohnt, zur Miete natürlich. Dann zieht man aus, alles ohne Probleme, Fristen gewahrt usw. Sogar die Wohnungsübergabe funktioniert völlig problemlos, der Mieter unterschreibt, dass die Wohnung so ok ist und man verabschiedet sich.

Wenn jetzt der Mieter, sagen wir am nächsten Tag, nochmal alleine in die Wohnung geht und jetzt passen ihm auf einmal die Türrahmen nicht mehr (er könnte z.B. der Meinung sein, dass sie schlecht gestrichen sind, oder sie haben Lackplatzer) und er verlangt, dass dieser Mangel behoben wird, muss man dieses dann tun? Als ehemaliger Mieter, NACH Wohnungsübergabe?

Und wenn ja, kann dann der Vermieter bestimmen wer diese Arbeit ausführt? Also könnte er sagen „Nein, du ehemaliger Vermieter, ich möchte, dass das ein Fachmann macht und nicht du. Aber du darfst musst ihn bezahlen?“

Danke im Voraus für eure fachkundigen Antworten!

Freundliche Grüße aus dem schönen Harz

finsel

Hallo Finsel,

Man stelle sich vor jemand hat einige Zeit in einer Wohnung
gewohnt, zur Miete natürlich. Dann zieht man aus, alles ohne
Probleme, Fristen gewahrt usw. Sogar die Wohnungsübergabe
funktioniert völlig problemlos, der Mieter unterschreibt, dass
die Wohnung so ok ist und man verabschiedet sich.

Heißt das, dass der Vormieter die Wohnungsübergabe mit dem Nachmieter gemacht hat und nicht mit dem Vermieter?

Dann würde ich mal sagen, daß das keine ordentliche Wohnungsübergabe war, die rechtlich irgendwas bedeutet, denn es muß im Übergabeprotokoll der Vermieter und der Alt-Mieter unterschreiben und in einem anderen Protokoll der Vermieter und der Neu-Mieter.
War denn der Vermieter überhaupt mit dabei?
Ansonsten gilt: der Vermieter (nicht der Nachmieter) hat gegenüber dem Ex-Mieter Ansprüche geltend zu machen.

Wenn jetzt der Mieter, sagen wir am nächsten Tag, nochmal
alleine in die Wohnung geht und jetzt passen ihm auf einmal
die Türrahmen nicht mehr (er könnte z.B. der Meinung sein,
dass sie schlecht gestrichen sind, oder sie haben Lackplatzer)
und er verlangt, dass dieser Mangel behoben wird, muss man
dieses dann tun? Als ehemaliger Mieter, NACH Wohnungsübergabe?

siehe oben.

Und wenn ja, kann dann der Vermieter bestimmen wer diese
Arbeit ausführt? Also könnte er sagen „Nein, du ehemaliger
Vermieter, ich möchte, dass das ein Fachmann macht und nicht
du. Aber du darfst musst ihn bezahlen?“

Grundsätzlich muß der Vermieter dem ausgezogenen Mieter die Möglichkeit geben, die Schäden selber zu beheben. Er muß ihn schriftlich dazu auffordern, bevor er von der Kaution Geld einbehalten kann. Nur wenn sich der Ex-Mieter mit dem Bestellen eines Handwerkers einverstanden erklärt, dann muß er diesen auch bezahlen.

(Bem: ich hoffe, ich habe das Vermieter-Vormieter-Mieter-Durcheinander richtig enträtselt :smile:

Gruß
Claudia

Hallo,

wenn Du die Wohnung dem Vermieter übergeben hast und dieser hat bei der Übergabe keine Beanstandungen vorgebracht, ist die Wohnung abgenommen. Spätere Mängel und/oder Reklamationen sind nicht zu beachten ( BGH NJW 83, 446 ; LG Braunschweig WM 97, 470 ).

Hast Du aber die Wohnung statt dem Vermieter nur dem Nachmieter übergeben gilt dies nicht als ordnungsgemässe Wohnungsübergabe.

Man stelle sich vor jemand hat einige Zeit in einer Wohnung
gewohnt, zur Miete natürlich. Dann zieht man aus, alles ohne
Probleme, Fristen gewahrt usw. Sogar die Wohnungsübergabe
funktioniert völlig problemlos, der Mieter unterschreibt, dass
die Wohnung so ok ist und man verabschiedet sich.

Wenn jetzt der Mieter, sagen wir am nächsten Tag, nochmal
alleine in die Wohnung geht und jetzt passen ihm auf einmal
die Türrahmen nicht mehr (er könnte z.B. der Meinung sein,
dass sie schlecht gestrichen sind, oder sie haben Lackplatzer)
und er verlangt, dass dieser Mangel behoben wird, muss man
dieses dann tun? Als ehemaliger Mieter, NACH Wohnungsübergabe?

Der Vormieter schuldet nur dem Vermieter gegenüber Leistungen, nicht gegenüber dem Nachmieter.

Und wenn ja, kann dann der Vermieter bestimmen wer diese
Arbeit ausführt? Also könnte er sagen „Nein, du ehemaliger
Vermieter, ich möchte, dass das ein Fachmann macht und nicht
du. Aber du darfst musst ihn bezahlen?“

Nein, der Vermieter muss Dir natürlich eine Frist zur Mängelbeseitigung einräumen. Nun erhebt sich für mich in solchen Fällen immer die Frage, ob der Nachmieter bereits eingezogen ist oder aber erst einziehen will und nun versucht die Miete einzusparen. Ist für Dich über den Vermieter abschätzbar, dass der Vermieter von Dir keinen Mietausfall will ? Will er Mietausfall, dann erhebt sich die Frage, ob der Nachmieter überhaupt in die Wohnung zu lassen ist, solange er kostenlos dort wohnen will. Ich halte nichts von dieser Art der betrügerischen Manipulation einzelner, weniger Mieter.

Du hast aber auf jeden Fall das Recht, Mängel selbst zu beseitigen. Wenn der Vermieter die Leistung verweigert, kannst Du auch dann die Zahlung verweigern.

Gruss Günter

Tagschön!

Also es ist so, dass der Vermieter die Wohnung komplett abgenommen hat, Kaution ausbezahlt usw. Die Wohnung wurde NICHT an den Nachmieter übergeben (der kommt erst nächsten Monat…).

Also kann man zusammenfassend sagen, dass der Ex-Mieter (weil Wohnungsübergabe gelaufen, Vermieter hat Wohnung abgenommen) keine Verpflichtung hat, irgendwelche im nachhinein beanstandeten Mängel nachzubessern. Und schon gar nicht hat Vermieter das Recht, eine Firma damit zu beauftragen und dies dem Ex-Mieter in Rechnung zu stellen. RICHTIG?

Danke, danke und Gruß

finsel

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Tagschön!

Also kann man zusammenfassend sagen, dass der Ex-Mieter (weil
Wohnungsübergabe gelaufen, Vermieter hat Wohnung abgenommen)
keine Verpflichtung hat, irgendwelche im nachhinein
beanstandeten Mängel nachzubessern. Und schon gar nicht hat
Vermieter das Recht, eine Firma damit zu beauftragen und dies
dem Ex-Mieter in Rechnung zu stellen. RICHTIG?

JA,

ich beziehe mich dabei auf folgendee Urteile:
Bescheinigt der Vermieter in einem Wohnungsabnahmeprotokoll, dass die Wohnung mangelfrei ist, kann er im Nachhinein keine Schadensersatzansprüche geltend machen (AG Köln 217 C 469/98 WM 2001, 153).
und:
Der Vermieter kann den Mieter nicht für Schäden verantwortlich machen, die im Wohnungsübergabeprotokoll nicht erwähnt sind (BGH VIII ZR 252/81).

(Beides gefunden unter: www.mieturteile.de)

Zum zweiten Teil (Handwerker statt Eigenleistung) hab ich kein Urteil parat. Da ich selbst zu dem Thema hefig gesurft und auch hier Fragen gestellt habe, bin ich mir ziemlich sicher, daß folgendes gilt. (vgl. auch GünterW’s Antwort):

Der Vermieter muß dem Ex-Mieter, wenn er Ansprüche hätte (die in dem von dir beschriebenen Fall aber ja eh nicht vorliegen), diese schriftlich stellen unter Androhung des Kautionsrückbehalts (was bei diesem Fall ja schwierig sein dürfte) und er muß eine Frist einräumen, bevor er Handwerker beauftragt.

Gruß
Claudia