Hallo,
Annahme: Ein (ehemaliger) Vermieter reagiert auch 6 Monate nach Auszug (es wurden dem Mieter keine Mängel mitgeteilt) nicht auf die Aufforderung, die Kaution zurückzuzahlen. Wie muß der (ehemalige) Mieter vorgehen um seine Ansprüche geltend zu machen?
Außerdem hatte der Vermieter (Mietdauer 11/2000 - 8/2003) nie eine Nebenkostenabrechnung gemäß Mietvertrag vorgelegt. Einige dieser Abrechnungszeiträume sind inzwischen verjährt. Bedeutet das, daß der Vermieter die (verjährten) Abrechnungszeiträume nicht mehr vorlegen braucht? (Beispiel 1.1.02-31.12.02 verjährte am 1.1.04) Seine Forderungen wären verjährt, aber etu. Rückzahlungen (zuviel gezahlte Nebenkosten) auch?
Danke für eure Antworten und Gruß,
Michael
Hallo Michael,
Annahme: Ein (ehemaliger) Vermieter reagiert auch 6 Monate
nach Auszug (es wurden dem Mieter keine Mängel mitgeteilt)
nicht auf die Aufforderung, die Kaution zurückzuzahlen. Wie
muß der (ehemalige) Mieter vorgehen um seine Ansprüche geltend
zu machen?
Ein Vermieter msus schirftlich aufgefordert werder, die Kaution abzurechnen und im Fall dessen, dass er keine Abrechnung bis zum b. 15.03.2004 vorlegen kann, nachzuweisen, wo die Kaution, getrennt von seinem Privatvermögen angelegt ist. Bei der Annahme, dass der Vermieter erneut nicht reagiert, kann der Mieter einen Mahnbescheid in Höhe der Kaution zzgl. 1,5 % Zinsen erheben. Man wird jedoch stes bei der Abwägung zu beachten haben, ob noch eine Nebenkostenabrechnung offen ist und erst zu einem späteren Zweitpunkt erwartet werden kann.
Außerdem hatte der Vermieter (Mietdauer 11/2000 - 8/2003) nie
eine Nebenkostenabrechnung gemäß Mietvertrag vorgelegt. Einige
dieser Abrechnungszeiträume sind inzwischen verjährt.
Nein, eine Verjährung ist hier nicht erfolgt. Rechnungen aus 2000 verjähren nach altem Recht erst nach 4 Jahren, Abrechnung, deren Abrechnungszeitraum nach dem 01.01.2001 begintn und vor dem 01.09.2001 endet verjähren nach drei Jahren ( seit 01.01.2002 gilt hier die neue Schuldrechtsreform) Also 2000 verjährt erst am 31.12.2004, Abrechnungen bis 31.08.2001 verjähren zum 31.12.2004. Abrechnungen nach dem 01.09.2001 sind für 2001 am 31.12.2002 verwirkt. Abrehcnungen aus 2002 sind zum 31.12.2003 verwirkt. Abrechnungen aus 2003 verwirken erst zum 31.12.2004. Dies betrifft nur Nachforderungen. Guthaben bis 31.08.20001 verjähren spätestens am 31.12.2004.Guthaben aus Abrechnungen ab dem 01.09.2001 verjähren zum 31.12.2004, für 2002 zum 31.12.2005, für 2003 zum 31.12.2006. Zuvor tritt auch die Verwirkung nicht ein. Also hat der Mieter Anspruch auf sämtliche Guthaben, die aus Abrechnungen seit dem 01.09.2001 entstanden sind. Der Vermieter muss schriftlich zur Abrechnung aufgefordert werden. Notfalls muss gerichtlich die Vorlage betrieben werden. Rentiert sich aber nur, wenn Guthaben zu erwarten sind.
Gruss Günter
Bedeutet
das, daß der Vermieter die (verjährten) Abrechnungszeiträume
nicht mehr vorlegen braucht? (Beispiel 1.1.02-31.12.02
verjährte am 1.1.04) Seine Forderungen wären verjährt, aber
etu. Rückzahlungen (zuviel gezahlte Nebenkosten) auch?
Danke für eure Antworten und Gruß,
Michael