Nachzahlung. (Ein kürzerer Titel ist mir nicht eingefallen:wink:)
Hallo,
ein Vermieter darf ja einen Teil der Kaution nach Auszug zurückhalten, wenn für eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung Nachzahlungen zu erwarten sind.
Folgender fiktiver Fall:
Ein Mieter zieht aus, die Wohnungsübergabe läuft ohne Probleme. Für die Kaution wurde ein Sparbuch auf Namen des Mieters angelegt und beim Vermieter hinterlegt. Aus der NK-Abrechnung des vorvergangenen Jahres steht noch eine Nachzahlung des Mieters aus (das vergangene Jahr ist noch nicht abgerechnet, das vorvergangene Jahr wurde kurz vor dem Auszug abgerechnet). Der Vermieter erklärt, daß er das Sparbuch übergeben wird, sobald die Forderung beglichen ist. Der Mieter hat nun sehr viel um die Ohren und vergißt sowohl die Nachzahlung als auch die Kündigung des Dauerauftrages zur Mietzahlung.
Im Monat nach der Übergabe (Miete wird also keine geschuldet) stellt er das fest, kündigt den Dauerauftrag und schreibt dem Vermieter, daß er von der zuviel bezahlten Miete die Nachforderung einbehalten soll und den Rest bitte überweisen soll.
Vom Vermieter kommt nun ein Brief mit dem Sparbuch (Kaution wurde also ausbezahlt), einer Abrechnung (zuviel bezahlte Miete - Nachforderung = Betrag x) und der Erklärung, daß er diesen Betrag x für eine Nachforderung der NK-Abrechnung des letzten Jahres zurückbehält. Der ehemalige Mieter bestreitet nicht, daß es eine Nachforderung geben könnte und der Betrag x erscheint auch angemessen (ca. 25% der letzten Nachforderung).
Ich stelle mir zum einen nun die Frage, ob ein solches Vermietervorgehen überhaupt zulässig ist (den Einbehalt von versehentlich geleisteten Zahlungen und obwohl die Kautionsrückzahlung versprochen wurde sobald die ältere Nachforderung beglichen ist).
Wenn man diese Frage bejaht, die zweite Frage wie lange der Vermieter dieses Geld zurückhalten darf. Bis zur Abrechnung (bzw. bis zur Verjährung)?
Und die dritte Frage: dieser Betrag muß doch dann auch analog der Kaution verzinst werden, oder?
Gruß Stefan
Nachzahlung. (Ein kürzerer Titel ist mir nicht eingefallen:wink:)
Hallo,
ein Vermieter darf ja einen Teil der Kaution nach Auszug
zurückhalten, wenn für eine noch ausstehende
Nebenkostenabrechnung Nachzahlungen zu erwarten sind.
Folgender fiktiver Fall:
Ein Mieter zieht aus, die Wohnungsübergabe läuft ohne
Probleme. Für die Kaution wurde ein Sparbuch auf Namen des
Mieters angelegt und beim Vermieter hinterlegt. Aus der
NK-Abrechnung des vorvergangenen Jahres steht noch eine
Nachzahlung des Mieters aus (das vergangene Jahr ist noch
nicht abgerechnet, das vorvergangene Jahr wurde kurz vor dem
Auszug abgerechnet). Der Vermieter erklärt, daß er das
Sparbuch übergeben wird, sobald die Forderung beglichen ist.
Der Mieter hat nun sehr viel um die Ohren und vergißt sowohl
die Nachzahlung als auch die Kündigung des Dauerauftrages zur
Mietzahlung.
Im Monat nach der Übergabe (Miete wird also keine geschuldet)
stellt er das fest, kündigt den Dauerauftrag und schreibt dem
Vermieter, daß er von der zuviel bezahlten Miete die
Nachforderung einbehalten soll und den Rest bitte überweisen
soll.
Vom Vermieter kommt nun ein Brief mit dem Sparbuch (Kaution
wurde also ausbezahlt), einer Abrechnung (zuviel bezahlte
Miete - Nachforderung = Betrag x) und der Erklärung, daß er
diesen Betrag x für eine Nachforderung der NK-Abrechnung des
letzten Jahres zurückbehält. Der ehemalige Mieter bestreitet
nicht, daß es eine Nachforderung geben könnte und der Betrag x
erscheint auch angemessen (ca. 25% der letzten Nachforderung).
Ich stelle mir zum einen nun die Frage, ob ein solches
Vermietervorgehen überhaupt zulässig ist (den Einbehalt von
versehentlich geleisteten Zahlungen und obwohl die
Kautionsrückzahlung versprochen wurde sobald die ältere
Nachforderung beglichen ist).
Wenn man diese Frage bejaht, die zweite Frage wie lange der
Vermieter dieses Geld zurückhalten darf. Bis zur Abrechnung
(bzw. bis zur Verjährung)?
Hallo Stefan,
der Vermieter darf natürlich mit bei ihm vorliegenden Guthaben Aufrechnung etwaiger zu erwartender Nachforderungen erklären.
Und die dritte Frage: dieser Betrag muß doch dann auch analog
der Kaution verzinst werden, oder?
Hie rist zu verzinsen.
Gruss Günter