Schönheitsreparaturen oder sauber hinterlassen

Hallo,

Angenommen jemand hätte einen Mietvertrag in dem sowohl Angaben zur den üblichen Schönheitsreparaturen (z.b. 2,5,8 Jahren)sind und einen Absatzt der besagt, daß die Wohnung bei beendigung der Mietzeit in einem „allgemein sauberen“ Zustand zu hinterlassen ist.

Woran hat sich der Mieter den nun zu halten ?
Nehmen wir mal an das bei einem Einzug die Räume z.b Frisch gestrichen waren und jetzt natürlich normal verschmutzt sind. Muß dieser Mieter dann bei beendigung der Mietzeit die Räume wieder strichen oder reicht es da aus diese „sauber“ zu hinterlassen?

Wie sieht es denn aus wenn dieser Jemand beim Einzug die Vorhandenen Holzdecken "abkauft und dann beim Auszug entfernt ?
Es könnten evtl. Tapetenansetzte, Vergilbte Decke etc etc… darunter Vorhanden sein. Wie hat sich der Mieter denn dort dann zu verhalten ?
Reicht das „säubern“ dann auch noch aus ?

Hallo,

wenn jemand einen Passus in dem Mietvertrag hat, dass dort aufgeführte Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Streichen von Wänden in bestimten Räumen vorzunehmen ist, hat er sich an die in dem Mietvertrag benannten
Zeiten zu halten. Dieser Zeitplan ist unabhängig von dem Passus „sauber
oder besenrein“ zu sehen. Dieses betrifft nur den allgemeinen Zustand der verlassenen Räume. Wenn die Zeit zur Durchführung der Schönheitsreaparturen noch nicht abgelaufen ist - wie hier - kommt
es auf dn Zustand der Räume an. In diesem fall sollte ein Übergabeprotokoll zwischen den Parteien erstellt werden. Es gibt Rechtsprechung, die eine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen annimmt. auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist - allerdings nur für die Räume, die in kürzeren Abständen zu streichen etc sind. Manchmal wird in diesem fall eine zeitliche Quotelung - z.B. 20/24 Monate - vorgenommen und mögliche Kosten hiernach aufgeteilt. Am sichersten wäre ein Büro des Deutschen Mietrbundes oder einen Anwalt aufzusuchen oder Kommentare / Fachbücher zum Mietrecht ( z. B. Strenel, Mietrecht, Handlexikon zum Mietrecht v. DMB ) heranzuziehen. Viel Erfolg! gruß Jürgen

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Hallo Kurt

Angenommen jemand hätte einen Mietvertrag in dem sowohl
Angaben zur den üblichen Schönheitsreparaturen (z.b. 2,5,8
Jahren)sind und einen Absatzt der besagt, daß die Wohnung bei
beendigung der Mietzeit in einem „allgemein sauberen“ Zustand
zu hinterlassen ist.

Woran hat sich der Mieter den nun zu halten ?
Nehmen wir mal an das bei einem Einzug die Räume z.b Frisch
gestrichen waren und jetzt natürlich normal verschmutzt sind.
Muß dieser Mieter dann bei beendigung der Mietzeit die Räume
wieder strichen oder reicht es da aus diese „sauber“ zu
hinterlassen?


Wenn der Mieter nach den Regelungen eines Formularmietvertrags verpflichtet ist, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auszuführen und hat er außerdem bei Mietende eine renovierte Wohnung zurückzugeben, so sind beide Klauseln unwirksam. Diese in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung hat der BGH bestätigt.

Gem. Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel unwirksam, nach der Mieter bei Mietende unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renovieren muss . Rückgabeklausel, BGH, NJW 1998, 3114. Enthält der Mietvertrags eine solche Regelung , verstößt sie gegen § 307 BGB .

Eine Klausel, wonach der Mieter während der Mietzeit in bestimmten Zeitabschnitten Schönheitsreparaturen ausführen muss Renovierungsklausel, ist zwar für sich betrachtet unbedenklich. Wird jedoch eine solche Klausel mit einer Rückgabeklausel kombiniert, so sind beide Klauseln unwirksam. Die Unwirksamkeit folgt aus dem Umstand, dass beide Klauseln einen zusammengehörenden Komplex regeln und deshalb einer einheitlichen Beurteilung unterliegen BGH, Urteil v. 14.5.2003, VIII ZR 308/02.

Diese Kombination enthält der Mietvertrag nicht


Wie sieht es denn aus wenn dieser Jemand beim Einzug die
Vorhandenen Holzdecken "abkauft und dann beim Auszug entfernt
?
Es könnten evtl. Tapetenansetzte, Vergilbte Decke etc etc…
darunter Vorhanden sein. Wie hat sich der Mieter denn dort
dann zu verhalten ?
Reicht das „säubern“ dann auch noch aus ?

Ein Mieter darf die Einrichtung grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters anbringen, es sei denn, dass hierzu Eingriffe in die Substanz der Mietsache erforderlich sind. Nach Beendigung der Mietzeit muss der Mieter die Einrichtung wieder entfernen, weil die Mietsache grundsätzlich in unverändertem Zustand zurückzugeben ist. Die Räume sind dabei in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dieses gilt auch dann, wenn die Einrichtung mit Zustimmung des Vermieters angebracht worden ist.

Ein „säubern“ reicht nicht aus.

Gruss
Marie

Hallo Kurt,

zu den folgenden richtigen Hinweisen von Marie ein Zusatz.

Angenommen jemand hätte einen Mietvertrag in dem sowohl
Angaben zur den üblichen Schönheitsreparaturen (z.b. 2,5,8
Jahren)sind und einen Absatzt der besagt, daß die Wohnung bei
beendigung der Mietzeit in einem „allgemein sauberen“ Zustand
zu hinterlassen ist.

Woran hat sich der Mieter den nun zu halten ?
Nehmen wir mal an das bei einem Einzug die Räume z.b Frisch
gestrichen waren und jetzt natürlich normal verschmutzt sind.
Muß dieser Mieter dann bei beendigung der Mietzeit die Räume
wieder strichen oder reicht es da aus diese „sauber“ zu
hinterlassen?

Wenn die Wände und Decken verschmutzt sind, ist zu renovieren, denn dann handelt es sich nicht mehr um die üblichen Schönheitsreparaturen sondern um Beschädigungen. Hir ist grundsätzlich Schadenersatzpflicht, auch wenn im Mietvertrag Fristen für Schönheitreparaturen oder gar zum Auszug entsprechende Vereinbarungen stehen.

Wie sieht es denn aus wenn dieser Jemand beim Einzug die
Vorhandenen Holzdecken "abkauft und dann beim Auszug entfernt
?

Dann ist der fühere Zustand herzustellen, zumindest muss die Decke gestrichen weren.

Es könnten evtl. Tapetenansetzte, Vergilbte Decke etc etc…
darunter Vorhanden sein. Wie hat sich der Mieter denn dort
dann zu verhalten ?

Dann hat er diese zu entfernen. Die abgekaufte Decke hat mit dem Vermieter nichts zu tun. Der Mieter übernimmt in solchen Fällen die Haftung des Vormieters gegenüber dem Vermieter. Er schuldet also dem Vermieter jene Leistungen, die der ausgezogenen frühere Mieter geschuldet hat.

Reicht das „säubern“ dann auch noch aus ?

Nein, keinesfalls. "Säubern oder im sauberen Zustand zurückgeben heisst im Übrigen auch nicht, dass nicht - vor allem wenn die Quotenklausel vorliegt, der Mieter bei Auszug keine Leistung schuldet. Es gibt zwar das BGH-Urteil, dass der Vermieter bei Auszug nicht vom Mieter verlangen kann, dass er renoviert. Dieses Urteil, in der Praxis war es längst praktische Anwendung, wird überbewertet. Das Urteil trifft nur auf ganz bestimmte Wortlaute, auf ganz bestimmte Vorgänge und Umstände zu.

Die Vereinbarung kann zwar im Rahmen der Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen lt. dem Urteil des BGH unwirksam sein, aber im Falle vergilbter Tapeten, beschädigter Tapeten, bemalter Tapeten oder farblich abgestimmter Tapeten, die der Normalbürger nicht akzeptieren muss, besteht eine Schadenersatzverpflichtung, die auch eine unwirksame Klausel im Mietvertrag durch dieses Urteil des BGH nicht ersetzt. Ich nehme Bezug auf das Urteil VIII ZR 308/02.

Gruss Günter