Hallo Kurt,
zu den folgenden richtigen Hinweisen von Marie ein Zusatz.
Angenommen jemand hätte einen Mietvertrag in dem sowohl
Angaben zur den üblichen Schönheitsreparaturen (z.b. 2,5,8
Jahren)sind und einen Absatzt der besagt, daß die Wohnung bei
beendigung der Mietzeit in einem „allgemein sauberen“ Zustand
zu hinterlassen ist.
Woran hat sich der Mieter den nun zu halten ?
Nehmen wir mal an das bei einem Einzug die Räume z.b Frisch
gestrichen waren und jetzt natürlich normal verschmutzt sind.
Muß dieser Mieter dann bei beendigung der Mietzeit die Räume
wieder strichen oder reicht es da aus diese „sauber“ zu
hinterlassen?
Wenn die Wände und Decken verschmutzt sind, ist zu renovieren, denn dann handelt es sich nicht mehr um die üblichen Schönheitsreparaturen sondern um Beschädigungen. Hir ist grundsätzlich Schadenersatzpflicht, auch wenn im Mietvertrag Fristen für Schönheitreparaturen oder gar zum Auszug entsprechende Vereinbarungen stehen.
Wie sieht es denn aus wenn dieser Jemand beim Einzug die
Vorhandenen Holzdecken "abkauft und dann beim Auszug entfernt
?
Dann ist der fühere Zustand herzustellen, zumindest muss die Decke gestrichen weren.
Es könnten evtl. Tapetenansetzte, Vergilbte Decke etc etc…
darunter Vorhanden sein. Wie hat sich der Mieter denn dort
dann zu verhalten ?
Dann hat er diese zu entfernen. Die abgekaufte Decke hat mit dem Vermieter nichts zu tun. Der Mieter übernimmt in solchen Fällen die Haftung des Vormieters gegenüber dem Vermieter. Er schuldet also dem Vermieter jene Leistungen, die der ausgezogenen frühere Mieter geschuldet hat.
Reicht das „säubern“ dann auch noch aus ?
Nein, keinesfalls. "Säubern oder im sauberen Zustand zurückgeben heisst im Übrigen auch nicht, dass nicht - vor allem wenn die Quotenklausel vorliegt, der Mieter bei Auszug keine Leistung schuldet. Es gibt zwar das BGH-Urteil, dass der Vermieter bei Auszug nicht vom Mieter verlangen kann, dass er renoviert. Dieses Urteil, in der Praxis war es längst praktische Anwendung, wird überbewertet. Das Urteil trifft nur auf ganz bestimmte Wortlaute, auf ganz bestimmte Vorgänge und Umstände zu.
Die Vereinbarung kann zwar im Rahmen der Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen lt. dem Urteil des BGH unwirksam sein, aber im Falle vergilbter Tapeten, beschädigter Tapeten, bemalter Tapeten oder farblich abgestimmter Tapeten, die der Normalbürger nicht akzeptieren muss, besteht eine Schadenersatzverpflichtung, die auch eine unwirksame Klausel im Mietvertrag durch dieses Urteil des BGH nicht ersetzt. Ich nehme Bezug auf das Urteil VIII ZR 308/02.
Gruss Günter