Hallo Fred,
ich wollte mal folgendes zur diskussion stellen:
Angenommen eine wohnung wird inklusive (bereits gebrauchter
!!) einbauküche vermietet. wäre eine klausel im mietvertrag,
welche den mieter verpflichtete reparaturen von elektrogeräten
in voller höhe, hilfsweise in höhe von x pro schadensfall,
selbst zu tragen, zulässig?
Die Rechtssprechung geht davon aus, wenn die beiden Vertragsparteien sich einigen in einer Individualklausel ( handschriftliche Vereinbarung), dass der Mieter die Kosten sämtlicher Reparaturen zahlt, wäre dies zulässig. Allerdings darf der Mieter bei Auszug dann die ersetzten Geräte mitnehmen. Eine Vereinbarung pro Schadensfall dürfte durchaus als „zweifelhafte Vereinbarung“ zu sehen sein. Ein „hilfsweiser Betrag pro Schadensfall“ steht wohl völlig im Widerspruch zur „Kostenübernhame in voller Höhe“. Ich glaube daher nicht, dass man einmal so und einmal so entscheiden kann. Ausserdem ist festgelegt, dass bei anteiligen Kosten im Einzelfall auch die Gesamtkosten im Jahr zu begrenzen sind.
sollte nicht vielmehr die funktionalität der küche im
verantwortungsbereich des vermieters liegen?
siehe oben. Die Vertragsfreiheit ist jederzeit den einzelnen Parteien gegeben.
selbst wenn der
fall so gelagert wäre, dass die einbauküche nicht als teil der
mietsache zu betrachten wäre,
als was denn dann wenn eine Küche mitvermietet werden soll, auch wenn keine extra Kosten anfallen. Ich bin eher der Meinung, dass in diesem Fall ohnehin der Vermieter die Kosten der Reparaturen tragen muss, es sei denn, es wurde durch eine Individualvereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter die Kosten trägt.
müßten dann nicht im rahmen
einer „leihe“ (wäre dann ja unentgeldlich)
verschuldensgesicchtspunkte berücksichtigung finden?
Nach unserem Recht hat jemand, der einen Schaden verschuldet, ohnehin den Schaden zu zahlen. Wenn eine Herdplatte aus Altersgründen den Geist aufgibt, trifft den Mieter kein Verschulden. Lässt er aber aus Unvorsichtigkeit eine Herdplatte durchbrennen haftet er.
Gruss Günter
Diese Antwort ist ein Diskussionsbeitrag und stellt im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes keine Rechtsberatung dar.