Hallo Forum,
auf der Suche nach einer kniffligen Feinheit in einem qualifizierten Zeitmietvertrag wende ich mich an Euch:
Folgendes: Wann ist ein qualifizierter Zeitmietvertrag ganz genau ein qualifizierter Zeitmietvertrag? Genau genommen soll hier die Eigenbedarfsklausel unter die Lupe genommen werden.
Reicht es in einem Zeitmietvertrag aus, dass ein Vermieter als Begründung einer Befristung den genauen Gesetzeslaut in den Vertrag schreibt („das Mietverhältnis endet mit dem xx.xx.xxxx , da der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich, seinen Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen will“), oder muss er GANZ GENAU den Name der Person seiner Familie angeben, der in die Wohnung einziehen will/soll/muss/kann? Der Mietvertrag wurde nach dem 01.09.2001 geschlossen. Interessant wären hier auch Gerichtsurteile oder andere „handfeste“ Texte, aus der eine genaue Begründung ersichtlich wird.
Vorab schonmal vielen Dank.
Gruß
Dennis