Genaue Begründung eines Zeitmietvertrages

Hallo Forum,

auf der Suche nach einer kniffligen Feinheit in einem qualifizierten Zeitmietvertrag wende ich mich an Euch:

Folgendes: Wann ist ein qualifizierter Zeitmietvertrag ganz genau ein qualifizierter Zeitmietvertrag? Genau genommen soll hier die Eigenbedarfsklausel unter die Lupe genommen werden.
Reicht es in einem Zeitmietvertrag aus, dass ein Vermieter als Begründung einer Befristung den genauen Gesetzeslaut in den Vertrag schreibt („das Mietverhältnis endet mit dem xx.xx.xxxx , da der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich, seinen Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen will“), oder muss er GANZ GENAU den Name der Person seiner Familie angeben, der in die Wohnung einziehen will/soll/muss/kann? Der Mietvertrag wurde nach dem 01.09.2001 geschlossen. Interessant wären hier auch Gerichtsurteile oder andere „handfeste“ Texte, aus der eine genaue Begründung ersichtlich wird.

Vorab schonmal vielen Dank.
Gruß
Dennis

Hallo Dennis
Die Mitteilung muss so abgefasst werden, dass jeglicher Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung ausgeschlossen ist. Allgemein gehaltene Formulierungen wie „Das Mietverhältnis ist ein Zeitmietvertrag i.S.v. § 575 BGB“ genügen nicht.
Erfolgt die Befristung im Hinblick auf eine künftige Eigennutzung, so muss der Vermieter sein Verwandtschaftsverhältnis zu dem zukünftigen Bewohner so bezeichnen, dass der Mieter erkennen kann, ob die benannte Person zu der in§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Gruppe gehört. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Vermieter mitteilt, dass er die Wohnung „seinem Sohn“ oder „dem ältesten Sohn“ überlassen will.

Gruss
Marie

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