Schlüssel verloren

Muss jemand der eine Hausschlüssel verliert (lediglich Schlüssel ohne Namen oder etwas anderem dran) für die Kosten einer neuen Schließanlage (Haus mit 7 Wohnpartien) aufkommen ? Oder muss der Mieter lediglich für die Kosten eines neuen Schlüssels aufkommen ? Gibt es dazu ein Gesetzestext ?

Ja dumm gelaufen, kann ja auch geklaut worden sein.

Erst wenn der Schlüssel vernichtet ist und man das beweisen kann ist man vor Forderungen Schließanlagentausch sicher. Allerdings muss man so die Kopie eines neuen Schlüssels zahlen.
Johannes

Muss jemand der eine Hausschlüssel verliert (lediglich
Schlüssel ohne Namen oder etwas anderem dran) für die Kosten
einer neuen Schließanlage (Haus mit 7 Wohnpartien) aufkommen ?
Oder muss der Mieter lediglich für die Kosten eines neuen
Schlüssels aufkommen ? Gibt es dazu ein Gesetzestext ?

Erst wenn der Schlüssel vernichtet ist und man das beweisen
kann ist man vor Forderungen Schließanlagentausch sicher.
Allerdings muss man so die Kopie eines neuen Schlüssels
zahlen.
Johannes

Verstehe ich das richtig: Das würde also bedeuten die ganze Schließanlage müsste bezahlt werden ? Das kann doch extrem teuer werden.

Moien!

Nicht in jedem Fall muss die Schliessanlage ersetzt werden - es gibt dort Differenzierungen die ich nicht genau kenne, von daher wirst hier bestimmt diesbezüglich konkrete Auskünfte von „echten“ Experten bekommen - die Antwort von Johannes ist Mumpitz. Halt die da lieber an Marie, da hab ich gehört, daß sie Expertin ist…

Allerdings entsteht dir eh kein Schaden, wenn du eine Haftpflicht hast, da die in solchen Fällen in der Regel den Schaden ersetzen.

Wenn du konkrete Antworten möchtest solltest du aber schon sagen wo/wie du den Schlüssel verloren hast - falls du es weisst! Z. B. musst du die Anlage nicht ersetzen wenn du im holländischen Urlaub den Schlüssel verloren hast…

Bernd

tja, darum sollte man auch nachschauen, ob man in seiner Haftpflichtversicherung diese „Schlüsselthematik“ abgedeckt hat.

gerhard

ähem…

Ja dumm gelaufen, kann ja auch geklaut worden sein.

Falsch!!!

Erst wenn der Schlüssel vernichtet ist und man das beweisen
kann ist man vor Forderungen Schließanlagentausch sicher.
Allerdings muss man so die Kopie eines neuen Schlüssels
zahlen.

Also wenn der Schlüssel vernichtet ist der nicht mehr da ist??? und wenn man ihn dann wieder findet ist man vor Forerungen sicher wenn man ihn vernichtet???

Bernd

Hi Gerd,
mir ist das auch mal passiert, da habe ich dann erzählt, mir wäre der Schlüssel in den Main gefallen - und brauchte nicht die gesamte Schließanlage bezahlen…
Gruß,
Anja
(schmeißt jetzt bloß nicht mit Steinen nach mir *grmpf)

nöö…wir schmeissen mit Schlüsseln ;o))) (OT)

Ja das funktioniert ist aber gefährlich wenn dann der Schlüssel wieder auftaucht und damit schäden angerichtet werden.

Johannes

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Muss jemand der eine Hausschlüssel verliert (lediglich
Schlüssel ohne Namen oder etwas anderem dran) für die Kosten
einer neuen Schließanlage (Haus mit 7 Wohnpartien) aufkommen ?
Oder muss der Mieter lediglich für die Kosten eines neuen
Schlüssels aufkommen ? Gibt es dazu ein Gesetzestext ?


Hallo Gert
Ob auf Kosten des Eigentümers/Mieters, der einen Schlüssel verloren hat, eine neue Schließanlage eingebaut werden kann, kann nicht allgemein beantwortet werden. Stets wird es auf die näheren Umstände des Verlustes des Schlüssels ankommen.

Beispiel 1
Schlüssel fällt in Fluss: Keine neue Anlage
So ist bspw. gerichtlich schon entschieden worden, dass ein Vermieter dann kein neues Sicherheitsschloss auf Kosten des Mieters einbauen darf, wenn der Mieter die Schlüssel unter Umständen verloren hat, die die Annahme rechtfertigen, dass die Schlüssel keinen Schaden anrichten können
LG Mannheim, Entscheidung v. 14.10.1976, 4 S 30/76, WuM 1977 S. 121: Die Schlüssel waren bei einer Bootsfahrt in den Neckar gefallen.
Beispiel 2
Kein Hinweis auf Eigentümer: Keine neue Anlage
Ebenso ist schon entschieden worden, dass kein neues Schloss bezahlt werden muss, wenn nichts auf den Eigentümer der Schlüssel hinweist und ein Finder deshalb nichts mit den Schlüsseln anfangen kann
vgl. LG Berlin, Urteil v. 10.11.1987, 64 S 196/87, GE 1988 S. 411,
AG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.8.1978, 3 C 138/78, WuM 1981 S. 131,
AG Kaiserslautern, Entscheidung v. 18.10.1979, 5 C 1044/79, WuM 1980 S. 99.

Handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft?

Gruss
Marie

Hi Marie, wie ist das mit der bloßen Behauptung, ist die Frage der Rest ist klar

Folgeschaden. Einbruch mit dem „Zerstörten“ Schlüssel.
Seitesns des Vermieters wie absichern
Haftungsübernahmeerklärung falls das Ding wieder auftaucht.
sonst sagt jedeer der Schlüssel liegt im Rhein. war gelogen um der Haftung zu entgehen.
Grüße
Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]


Hallo Gert
Ob auf Kosten des Eigentümers/Mieters, der einen Schlüssel
verloren hat, eine neue Schließanlage eingebaut werden kann,
kann nicht allgemein beantwortet werden. Stets wird es auf die
näheren Umstände des Verlustes des Schlüssels ankommen.

Beispiel 1
Schlüssel fällt in Fluss: Keine neue Anlage
So ist bspw. gerichtlich schon entschieden worden, dass ein
Vermieter dann kein neues Sicherheitsschloss auf Kosten des
Mieters einbauen darf, wenn der Mieter die Schlüssel unter
Umständen verloren hat, die die Annahme rechtfertigen, dass
die Schlüssel keinen Schaden anrichten können
LG Mannheim, Entscheidung v. 14.10.1976, 4 S 30/76, WuM 1977
S. 121: Die Schlüssel waren bei einer Bootsfahrt in den Neckar
gefallen.
Beispiel 2
Kein Hinweis auf Eigentümer: Keine neue Anlage
Ebenso ist schon entschieden worden, dass kein neues Schloss
bezahlt werden muss, wenn nichts auf den Eigentümer der
Schlüssel hinweist und ein Finder deshalb nichts mit den
Schlüsseln anfangen kann
vgl. LG Berlin, Urteil v. 10.11.1987, 64 S 196/87, GE 1988 S.
411,
AG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.8.1978, 3 C 138/78, WuM 1981 S.
131,
AG Kaiserslautern, Entscheidung v. 18.10.1979, 5 C 1044/79,
WuM 1980 S. 99.

Handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft?

Gruss
Marie


Hi Marie, wie ist das mit der bloßen Behauptung, ist die Frage
der Rest ist klar

Folgeschaden. Einbruch mit dem „Zerstörten“ Schlüssel.
Seitesns des Vermieters wie absichern
Haftungsübernahmeerklärung falls das Ding wieder auftaucht.
sonst sagt jedeer der Schlüssel liegt im Rhein. war gelogen um
der Haftung zu entgehen.

Steht am Anfang!

Gruss
Marie

Ist keine Antwort bitte re2 neu lesen OWT

Schlüsselverlustversicherung für beide Seiten!
Hallo Johannes

Hi Marie, wie ist das mit der bloßen Behauptung, ist die Frage
der Rest ist klar

Folgeschaden. Einbruch mit dem „Zerstörten“ Schlüssel.
Seitesns des Vermieters wie absichern

Über Versicherung!

Haftungsübernahmeerklärung falls das Ding wieder auftaucht.
sonst sagt jedeer der Schlüssel liegt im Rhein. war gelogen um
der Haftung zu entgehen.

Wenn man eine Schließanlage betreibt sollte man diese auch entsprechend versichert haben.
Mieter die in einem Gebäude mit Schließanlage wohnen sollten in ihrer Haftpflicht immer einen entsprechenden Zusatz haben.

Also:
Das einzige was hilft ist eine entsprechende Versicherung.

Werden dem Mieter Wohnungs- bzw. Haustürschlüssel überlassen, so hat er diese sorgfältig zu verwahren. Verletzt er seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft, so begeht er eine positive Forderungsverletzung, soweit die Sicherheit der anderen Mieter gefährdet ist, kann der Vermieter unter Umständen sogar die Schließanlage austauschen und vom Mieter Schadensersatz verlangen.

Entscheidend sind wie immer die Umstände des Einzelfalls!!!
Ist mit Sicherheit ausgeschlossen, dass der Schlüssel von einem Dritten missbraucht werden kann, so scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, dieses wäre zum Beispiel das Beispiel mit der Bootspartie.

Im übrigen ist im Einzelfall zu prüfen, ob dem Mieter ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.!!!

Wird der Schlüssel zum Beispiel anläßlich eines Trickdiebstahls gestohlen, ohne dass der Mieter Sorgfaltspflichten verletzt hat, so scheidet ein Schadensersatzanspruch ebenfalls aus. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Mieter zum Beispiel in einem Café seine Handtasche mit Schlüssel und Ausweispapieren liegen lässt, den Tisch verlässt und so den Diebstahl fördert.

Was hilft ist eine Schlüsselverlustversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Schlüsselverlust -Versicherung für Schließanlagen (AVB Schlüsselverlust Schließanlagen)
Fundstelle: (Veröffentlicht in VerBAV 1992, S. 261–265)
Gegenstand der Schlüsselverlustversicherung ist der Ersatz von Kosten für Ersatzschlüssel, Austausch einer Schließanlage, Änderung einer Schließanlage oder der Schlüssel, unvermeidbares Öffnen von Schlössern und für eine Mietschließanlage, wenn Schlüssel der versicherten Schließanlage abhanden gekommen sind. Die AVB Schlüsselverlust Schließanlagen bietet einen weitergehenden Versicherungsschutz als die AVB Schlüsselverlust. So wurde z. B. der versicherte Personenkreis erweitert und der Kostenersatz für den Austausch der Schließanlage neu aufgenommen.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Schlüsselverlust -Versicherung für Schließanlagen (AVB Schlüsselverlust Schließanlagen)
Fundstelle: (Veröffentlicht in VerBAV 1992, S. 265)
Klausel 1 Verlängerung der 24-Stundenfrist (auf 48 Stunden)
Klausel 2 Verlängerung der 24-Stundenfrist (auf 72 Stunden)
Klausel 3 Weitere Schlüsselträger
Klausel 4 Kein Selbstbehalt
Gemäß § 1 Ziff. 2 der AVB Schlüsselverlust Schließanlagen ist auch das zeitweilige Abhandenkommen von Schlüsseln versichert, soweit nach Kenntnis des Verlustes 24 Stunden vergangen sind. Klausel 1 verlängert diese Frist auf 48 Stunden und Klausel 2 auf 72 Stunden.
Nach § 5 der genannten AVB sind u. a. auch Personen als Schlüsselträger versichert, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zum VN stehen. Mit Klausel 3 kann der Kreis der Schlüsselträger auf andere namentlich zu nennende Personen erweitert werden.
Mit Klausel 4 entfällt ein in § 4 Ziff. 3 der obigen AVB vorgesehener Selbstbehalt
Schlüsselschäden
Gemäß § 1 Nr. 3 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt.
Entsprechendes gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 6 a AHB für Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Mit diesen Ausschlüssen kann sich der Haftpflichtversicherte z. B. konfrontiert sehen, wenn er wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels schadenersatzpflichtig gemacht wird. Einige Versicherer stellen für diesen speziellen Fall – abweichend von den o. g. AHB-Ausschlüssen – in begrenztem Umfang Deckung durch eine Zusatzklausel zur Verfügung. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern (auch von General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs). Des weiteren bleibt regelmäßig die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen.

Gruss
Marie