Hallo liebe Experten,
darf ein Mieter eine vom Vermieter angekündigte Wohnungsbesichtigung ablehnen, wenn keine Interessenten da sind und der Mieter nicht will, dass seine Wohnung vom Vermieter besichtigt wird?
Franz
Hallo Franz,
nein, das kann der Mieter nicht ablehnen - der Vermieter hat verschiedene Rechte auch die der Wohnungsbesichtigung ohne Nachmieter …
MfG Gert
Hallo Franz
Hierzu allgemein:
Im Gesetz ist nicht geregelt, ob und bei welchen Gelegenheiten der Vermieter die vermieteten Räume besichtigen darf. In der Rechtspraxis haben sich für ein Besichtigungsrecht verschiedene Fallgruppen gebildet.
Regelmäßige Kontrolle
Ein Besichtigungsrecht besteht in Zeitabständen von etwa 2 Jahren, damit der Vermieter sich vom Zustand der Räume überzeugen kann.
Schadensabwehr
Ein Besichtigungsrecht besteht weiter, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mietsache ein Schaden droht
Modernisierung / Sanierung
Ein Besichtigungsrecht besteht auch, wenn der Vermieter Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten durchführen will und zur Feststellung des Umfangs dieser Arbeiten oder zu Planungszwecken ein Betreten der Räume erforderlich ist
Verkauf
Ein Besichtigungsrecht besteht außerdem, wenn der Vermieter das Haus oder die Wohnung verkaufen und mit dem Kaufinteressenten eine Besichtigung durchführen will. Hier ist Voraussetzung, dass der Vermieter einen konkreten Kaufinteressenten hat
Weitervermietung
Ein Besichtigungsrecht besteht, wenn das Mietverhältnis gekündigt ist und der Vermieter einem Mietinteressenten die Wohnung zeigen möchte
Vertragsbeendigung
Ein Besichtigungsrecht besteht, wenn das Mietverhältnis gekündigt ist und der Vermieter vom Zustand der Räume Kenntnis nehmen will
Pfandrecht
Schließlich besteht ein Besichtigungsrecht, wenn das Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter von seinem Pfandrecht Gebrauch machen will.
Vertragliche Vereinbarungen
Vertragliche Vereinbarungen über die Ausübung des Besichtigungsrechts sind zulässig, soweit hierdurch die oben dargelegten Grundsätze konkretisiert oder geringfügig variiert werden.
Gruss
Marie
thanks everybody! (owT)
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Hallo Marie,
Hierzu allgemein:
Im Gesetz ist nicht geregelt, ob und bei welchen Gelegenheiten
der Vermieter die vermieteten Räume besichtigen darf. In der
Rechtspraxis haben sich für ein Besichtigungsrecht
verschiedene Fallgruppen gebildet.Regelmäßige Kontrolle
Ein Besichtigungsrecht besteht in Zeitabständen von etwa 2
Jahren, damit der Vermieter sich vom Zustand der Räume
überzeugen kann.
Ein Besichtigungsrecht wird aus meiner Sicht auch alle zwei Jahre bestritten. Dem Vermieter steht kein Besichtigungsrecht zu, wenn er ein solches im Mietvertrag grundsätzlich nicht vereinbart hat ( AG Ibbenbüren WM 98, 751 , aber auch dann nicht, wenn er keine ausreichenden Gründe nennen kann, die eine Besichtigung rechtfertigen könnten (BVerfG WM 93,377).
Schadensabwehr
Ein Besichtigungsrecht besteht weiter, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mietsache ein Schaden
droht
ok
Modernisierung / Sanierung
Ein Besichtigungsrecht besteht auch, wenn der Vermieter
Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten durchführen will und
zur Feststellung des Umfangs dieser Arbeiten oder zu
Planungszwecken ein Betreten der Räume erforderlich ist
ok
Verkauf
Ein Besichtigungsrecht besteht außerdem, wenn der Vermieter
das Haus oder die Wohnung verkaufen und mit dem
Kaufinteressenten eine Besichtigung durchführen will. Hier ist
Voraussetzung, dass der Vermieter einen konkreten
Kaufinteressenten hat
ok
Weitervermietung
Ein Besichtigungsrecht besteht, wenn das Mietverhältnis
gekündigt ist und der Vermieter einem Mietinteressenten die
Wohnung zeigen möchte
ok
Vertragsbeendigung
Ein Besichtigungsrecht besteht, wenn das Mietverhältnis
gekündigt ist und der Vermieter vom Zustand der Räume Kenntnis
nehmen will
ok
Pfandrecht
Schließlich besteht ein Besichtigungsrecht, wenn das
Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter von seinem
Pfandrecht Gebrauch machen will.
nein, wird bestritten. Der Vermieter muss in dem Fall warten, bis der Mieter die Wohnung räumt und kann erst dann das Pfandrecht erklären. Keineswegs muss der Mieter den Vermieter zur Wahrnehmung des Pfandrechtes in die Wohnung lassen. Ein solches Recht zur Pfandsicherung steht nur dem Gerichtsvollzieher durch Zutritt in eine Wohnung zu, nicht jedoch einem Vermieter. Verweigert der Mieter den Zutritt, muss der Vermieter den Auszug abwarten und kann während des Auszuges und nur ausserhalb der Wohnung das Pfandrecht geltend machen.
Vertragliche Vereinbarungen
Vertragliche Vereinbarungen über die Ausübung des
Besichtigungsrechts sind zulässig, soweit hierdurch die oben
dargelegten Grundsätze konkretisiert oder geringfügig variiert
werden.
ok
Gruss Günter
Hallo,
zur Diskussion noch etwas Grundsätzliches. Es wird bei der Diskussion, ob der Vermieter einen möglichen Anspruch hat zu gewissen Zeiten die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn keine Gründe wie Umzug, Verkauf, angezeigte Mängel, notwendige Reparaturarbeiten, Modernisierungen und Klärung über Baumassnahmen oder akute Notfälle leicht übersehen, dass grundsätzlich das Grundrecht auf die Unversehrtheit der Wohnung über dem Interesse des Vermieters auf Prüfung seines Eigentums steht. Insbesondere angesichts des Urteils des BGH zum Abhörgesetz hat auch hier der BGH eindeutig geklärt, dass die Unversehrtheit der Wohnung allen anderen Interessen sich unterzuordnen hat. Will man also darüber diskutieren, was ein Vermieter darf oder was ein Mieter zulassen muss, wird man ohne Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH zu keinem Ergebnis kommen dürfen, das in rechtlicher Hinsicht haltbar ist.
Wir alle haben, oder zumindest die meisten von uns, einmal gelernt welcher Stellenwert dem GG beizumessen ist. Wir haben auch gelernt, dass so manche Recht des Einzelnen sich den höheren Werten des GG unterzuordnen hat. Insoweit wird man durchaus auch davon ausgehen müssen, dass durch das GG dem Vermieter zugemutet wird, dass er ggfls. nach einem Auszug im Rahmen des Schadenersatzes an den ausgezogenen Mieter Ansprüche geltend machen kann, aber keinen Anspruch ohne begründeten Anlass hat, die Wohnung zu besichtigen. Es kann also auch in einem Mietverhältnis nach mehr als zehn Jahren möglich sein, dass der Vermieter mangels hinreichenden Anlass keine Zutrittserlaubnis zur Mietwohnung bekommt und auch gerichtlich ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar sein dürfte.
Gerade weil im Mietrecht hierzu keine Klärungen bestehen und hinreichend auch keien Urteile bestehen sehe ich grundsätzlich das GG für vorrangig vor dem Vertragsrecht an. Insbesondere in den Fällen, in denen vertraglich grundsätzlich sogar ein Besichtigungsrecht nicht vereinbart ist. Zu berücksichtigen wird jedoch zu sein, dass durch die Weigerung eines Zutrittsrechtes durchaus dem Vermieter unter gewissen Umständen ein Schadenersatzanspruch entstehen könnte.
Deshalb ist - wie auch Marie zutreffend hingewiesen hat - auf den Einzelfall abzustellen.
Gruss Günter
Hallo Marie,
Hierzu allgemein:
Im Gesetz ist nicht geregelt, ob und bei welchen Gelegenheiten
der Vermieter die vermieteten Räume besichtigen darf. In der
Rechtspraxis haben sich für ein Besichtigungsrecht
verschiedene Fallgruppen gebildet.Regelmäßige Kontrolle
Ein Besichtigungsrecht besteht in Zeitabständen von etwa 2
Jahren, damit der Vermieter sich vom Zustand der Räume
überzeugen kann.
Ist mir auch so bekannt
Ein Besichtigungsrecht wird aus meiner Sicht auch alle zwei
Jahre bestritten.
OH OH
Dem Vermieter steht kein Besichtigungsrecht
zu, wenn er ein solches im Mietvertrag grundsätzlich nicht
vereinbart hat ( AG Ibbenbüren WM 98, 751 , aber auch dann
nicht, wenn er keine ausreichenden Gründe nennen kann, die
eine Besichtigung rechtfertigen könnten (BVerfG WM 93,377).Schadensabwehr
Ein Besichtigungsrecht besteht weiter, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mietsache ein Schaden
drohtok
Modernisierung / Sanierung
Ein Besichtigungsrecht besteht auch, wenn der Vermieter
Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten durchführen will und
zur Feststellung des Umfangs dieser Arbeiten oder zu
Planungszwecken ein Betreten der Räume erforderlich istok
Verkauf
Ein Besichtigungsrecht besteht außerdem, wenn der Vermieter
das Haus oder die Wohnung verkaufen und mit dem
Kaufinteressenten eine Besichtigung durchführen will. Hier ist
Voraussetzung, dass der Vermieter einen konkreten
Kaufinteressenten hatok
Weitervermietung
Ein Besichtigungsrecht besteht, wenn das Mietverhältnis
gekündigt ist und der Vermieter einem Mietinteressenten die
Wohnung zeigen möchteok
Vertragsbeendigung
Ein Besichtigungsrecht besteht, wenn das Mietverhältnis
gekündigt ist und der Vermieter vom Zustand der Räume Kenntnis
nehmen willok
Pfandrecht
Schließlich besteht ein Besichtigungsrecht, wenn das
Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter von seinem
Pfandrecht Gebrauch machen will.nein, wird bestritten. Der Vermieter muss in dem Fall warten,
bis der Mieter die Wohnung räumt und kann erst dann das
Pfandrecht erklären. Keineswegs muss der Mieter den Vermieter
zur Wahrnehmung des Pfandrechtes in die Wohnung lassen.
Lieber Günter dem Vermieter steht das Vermieter-Pfandrecht zu.
Er kann dies verhängen nur für die Sachen die noch da sind.
Er hat das Besichtigungsrecht
Johannes.
Ein
solches Recht zur Pfandsicherung steht nur dem
Gerichtsvollzieher durch Zutritt in eine Wohnung zu, nicht
jedoch einem Vermieter. Verweigert der Mieter den Zutritt,
muss der Vermieter den Auszug abwarten und kann während des
Auszuges und nur ausserhalb der Wohnung das Pfandrecht geltend
machen.Vertragliche Vereinbarungen
Vertragliche Vereinbarungen über die Ausübung des
Besichtigungsrechts sind zulässig, soweit hierdurch die oben
dargelegten Grundsätze konkretisiert oder geringfügig variiert
werden.ok
Gruss Günter
Hallo Johannes,
Im Gesetz ist nicht geregelt, ob und bei welchen Gelegenheiten
der Vermieter die vermieteten Räume besichtigen darf. In der
Rechtspraxis haben sich für ein Besichtigungsrecht
verschiedene Fallgruppen gebildet.Regelmäßige Kontrolle
Ein Besichtigungsrecht besteht in Zeitabständen von etwa 2
Jahren, damit der Vermieter sich vom Zustand der Räume
überzeugen kann.Ist mir auch so bekannt
Ein Besichtigungsrecht wird aus meiner Sicht auch alle zwei
Jahre bestritten.OH OH
Was heisst da OH, OH. nenne mir die juristische Quelle, die dies erlaubt. Mir ist keine bekannt und zwar in dem Zusammenhang wie ich ihn darstelle - in Mietverträgen, in denen kein Besichtigungsrecht vereinbart ist - . Bitte vor dem Ausatmen zuerst Luft holen.
Pfandrecht
Schließlich besteht ein Besichtigungsrecht, wenn das
Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter von seinem
Pfandrecht Gebrauch machen will.nein, wird bestritten. Der Vermieter muss in dem Fall warten,
bis der Mieter die Wohnung räumt und kann erst dann das
Pfandrecht erklären. Keineswegs muss der Mieter den Vermieter
zur Wahrnehmung des Pfandrechtes in die Wohnung lassen.Lieber Günter dem Vermieter steht das Vermieter-Pfandrecht zu.
Er kann dies verhängen nur für die Sachen die noch da sind.
Er hat das Besichtigungsrecht
Johannes.
Ich bestreite doch nicht das Vermieterpfandrecht. Ich bestreite, dass der Mieter den Vermieter in die Wohnung lassen muss, damit dieser das Vermieterpfandrecht durchsetzen kann. Wo steht, dass er das Besichtigungsrecht zur Durchsetzung des Vermieterpfandrechtes haben soll ? Würde mich mal interessieren wo Du das gelesen haben willst. Der Vermieter hat eben nicht dasselbe Recht wie z.B. ein Gerichtsvollzieher. Notfalls muss der Vermieter den Auszug aus der Wohnung kontrollieren und kann dann das Pfandrecht erklären.
Gruss Günter
Das Krönchen war für Dich war nur so runtergerutsc
Wäre geeignet für FAQ