Verjährung von Mietforderungen / Nebenkosten

Liebe Mietkundige…

Nehmen wir mal rein Interessehalber an X hätte ein Mietverhältnis im Jahre 1999 abgeschlossen und zunächst brav seine Miete an eine Wohnverwaltung bezahlt. Diese Verwaltung ist recht schlampig organisiert und wird daher vom Vermieter vor die Tür gesetzt. Nachträglich will nun diese Wohnverwaltung Nebenkosten geltend machen, die Mondpreise für die Pflege des Gartens und eines Aufzuges auf nicht-vorhandene Mietpartein umlegt und so auf knapp 2000 Euro Nebenkosten für 6 Monate (ohne Strom etc. kommt). Diese werden Ende 2003 in Forderung gestellt.

Nun wurde bei Mietabschluss eine Einzugsermächtigung erteilt und der Mieter Frau Naiv kümmert sich um nichts weiter. Sie merkt nicht, dass die Wohnverwaltung wechselt bzw. geht davon aus, dass das Mietkonto bestehen bleibt… Über das einen Zeitraum von mehreren Monaten werden keine Mietzahlungen abgebucht, was aber erst später auffällt und Frau Naiv auch nicht besonders stört… Allerdings mahnt sie immer noch nicht zurückgezahlte Kaution an…

Im Jahr 2003 bzw. 2004 werden nun 2 Jahre nach Kündigung der Wohnung Nebenkostenforderungen für 1999 gestellt bzw. mündlich darauf hingewiesen, dass keine Miete eingegangen sei.

Übliche Verjährungen für die Miete würden nur für Mietverhältnisse nach 2001 oder so gelten, so dass eine unbegrenzte Mietforderung bestände…

Problem : Es gibt offenbar keinerlei Unterlagen zu den Mietverhältnissen bzw. zu den eingegangenen Beträgen, da es sich um eine Schlampenfirma handelte, andererseits Herr Naiv nach Wegzug aus der Wohnung mit Kündigung im Jahr 2001 die Unterlagen aus 1999 und 2000 auch nicht mehr hat…

Welche Verjährung gilt nun bzw wann müsste ein Vermieter seine Ansprüche gegenüber einem Vermieter geltend gemacht haben bzw. ihn überhaupt auf den vermeindlichen Mietrückstand aufmerksam machen? Muss der Mieter bei einer Einzugsermächtigung nachweisen, dass Geld abgebucht wurde oder wie läuft das?

Welche Verjährung gilt für Mietnebenkosten…

Wir wollen ja nur mal hypothetisch sowas durchdiskutieren, da es sich ja eh um altes Mietrecht handeln soll…

Danke
Martin

Hallo Martin

Welche Verjährung gilt nun bzw wann müsste ein Vermieter seine
Ansprüche gegenüber einem Vermieter geltend gemacht haben bzw.
ihn überhaupt auf den vermeindlichen Mietrückstand aufmerksam
machen? Muss der Mieter bei einer Einzugsermächtigung
nachweisen, dass Geld abgebucht wurde oder wie läuft das?

Welche Verjährung gilt für Mietnebenkosten…

Wir wollen ja nur mal hypothetisch sowas durchdiskutieren, da
es sich ja eh um altes Mietrecht handeln soll…


Erst mal in den Verwaltervertrag schauen, was zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart war.
Wurden die Abrechnungen von der alten Verwaltung im Namen des Eigentümers jetzt erstellt?
Allgemein zur Verjährung
Gem. dem bis 31.12.2001 geltenden Recht betrug die Verjährungsfrist für rückständige Mieten und Pachten v4 Jahre. Mietansprüche der gewerblichen VM von beweglichen Sachen verjährten in 2 Jahren. Seit dem 1.1.2002 gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren § 195 BGB. Zu den Ansprüchen i.S.v. § 195 BGB gehören auch die Ansprüche des VM auf Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und die Ansprüche auf eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung.
Die Verjährung beginnt hier mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind § 199 BGB.
Das neue Verjährungsrecht gilt für alle Rückforderungsansprüche, die am 1.1.2002 bereits bestanden und noch nicht verjährt waren Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Für Ansprüche aus den Jahren 1998 bis 2001 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verjährung erst am 1.1.2002 beginnt Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Anders ist es, wenn die Frist nach früherem Recht vor der Frist nach neuem Recht abgelaufen wäre; in diesem Fall tritt die Verjährung zu dem früheren Zeitpunkt ein Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB.

Mietzinsansprüche aus den Jahren
1997 verjähren am 31.12.2001
1998 verjähren am 31.12.2002
1999 verjähren am 31.12.2003
2000 verjähren am 31.12.2004
2001 verjähren am 31.12.2005
2002 verjähren am 31.12.2005
2003 verjähren am 31.12.2006
2004 verjähren am 31.12.2007

Ein Anspruch entsteht frühestens mit dem Eintritt der Fälligkeit. Bei Betriebskostennachzahlungsansprüchen ist dies der Zeitpunkt, zu dem dem Mieter eine nachprüfbare Abrechnung zugegangen und ihm eine angemessene Zeit zur Nachprüfung und zur Erhebung von Einwänden eingeräumt worden ist
BGH, RE v. 19.12.1990, VIII ARZ 5/90.

Daraus folgt, dass nicht abgerechnete Ansprüche keiner Verjährung unterliegen. Der VM von Geschäftsraum kann deshalb auch über solche Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen, die der Mieter vor längerer Zeit als 3 Jahren geleistet hat. Die Grenze bildet die Verwirkung. Bei der Wohnraummiete gehen Nachzahlungsansprüche des VM verloren, wenn er hierüber nicht innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraums abrechnet.

Verwirkung allgemein

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr zu rechnen, die Gegenpartei sich darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann.
Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens § 242 BGB. Die Verwirkung beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Stets müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.
In der Rechtsprechung ist in folgenden Fällen Verwirkung bejaht worden:

Anspruch des Vermieters auf restliche Miete, wenn er zuvor 22 Monate lang einen Abzug widerspruchslos hingenommen hat
LG Mainz, ZMR 1953, 112

Anspruch auf restliche Miete, der über einen Zeitraum von 18 Monaten nicht geltend gemacht worden ist AG Dortmund, WuM 1981, 159

Anspruch auf restliche Miete, der über ein Jahr lang nicht angemahnt worden ist AG Königstein, WuM 81, 61

Anspruch auf restliche Betriebskosten, wenn der Vermieter während der gesamten Mietzeit von vier Jahren nicht abgerechnet hat, auch bei der Beendigung des Mietverhältnisses weder eine Abrechnung erteilt noch einen Vorbehalt erklärt und die Abrechnung erst dann vornimmt, nachdem der Mieter die Abrechnung der Heizkosten angemahnt hat
LG Hannover, WuM 1991, 599

wenn der Vermieter die Betriebskosten erst zwei Jahre nach dem Auszug des Mieters abrechnet
AG Königstein, WuM 1990, 122

wenn der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Bürgschaftsurkunde zurückgibt und drei Jahre später über die Betriebskosten abrechnet
LG Berlin, GE 1990, 657

wenn der Vermieter nach der Erstellung der Abrechnung in Insolvenz fällt und der Insolvenzverwalter die Nachforderung erst vier Jahre später geltend macht
LG Mannheim, ZMR 1990, 378

Rückzahlungsansprüche eines Mieters wegen überzahlter Betriebskosten, wenn dieser zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs ein Betriebskostenguthaben entgegengenommen hat, ohne die Abrechnung zu rügen
LG Düsseldorf, WuM 1990, 69

Ersatzanspruch des Mieters für Instandsetzungen, der vor sechs Jahren entstanden ist
OLG Köln, ZMR 1954, 44

Anspruch des Mieters auf Verwendungsersatz, wenn mit der Geltendmachung dieses Anspruchs ungebührlich lange zugewartet wird BGH, LM § 558 BGB Nr. 2

Gruss
Marie

Vielen Dank !!! whow, tolle Antwort und ich würde gerne 17 meiner bisherigen 18 Sterne dafür ausschütten… Darf ich nur noch nicht…

Welche Verpflichtung hat also ein Vermieter auf die Miete bzw. nicht Bezahlung der Miete hinzuweisen? Ich meine das deshalb, weil die Frau Naiv möglicherweise weiterhin an die alte Betreibergesellschaft bezahlt hat und jetzt hier die Gelder zurückfordern soll… Oder mit dem Geld längst einen Australienurlaub oder eine Heilpraktierausbildung gmeacht hat…Andererseits die neue Gesellschaft nicht auf den fehlenden Mieteingang aufmerksam machte.

Verwirkung ist ja auch ganz spannend. Es würde ja in diesem hypothetischen Fall nicht darum gehen, dass meine Frau Naiv nicht die Miete zahlen wollte. Sie wurde ja nicht abgebucht bzw. sie hat offensichtlich nicht mitbekommen, dass die Betreibergesellschaft ein anderes Konto hat. Ob es nochmal zu einem Erinnerungsschreiben gekommen ist, weiss ich nicht. Letztlich ist aber wohl der Vermieter bzw. die Gesellschaft untätig geblieben. Sicher über 1 Jahr bzw. 18 Monate, was ja in etwa den Urteilen zu Verwirkung entsprechen könnte… ("Anspruch auf restliche Miete, der über einen Zeitraum von 18

Monaten nicht geltend gemacht worden ist AG Dortmund, WuM
1981, 159

Anspruch auf restliche Miete, der über ein Jahr lang nicht
angemahnt worden ist AG Königstein, WuM 81, 61)"

Danke nochmals

Martin

Welche Verjährung gilt nun bzw wann müsste ein Vermieter seine
Ansprüche gegenüber einem Vermieter geltend gemacht haben bzw.
ihn überhaupt auf den vermeindlichen Mietrückstand aufmerksam
machen? Muss der Mieter bei einer Einzugsermächtigung
nachweisen, dass Geld abgebucht wurde oder wie läuft das?

Welche Verjährung gilt für Mietnebenkosten…

Wir wollen ja nur mal hypothetisch sowas durchdiskutieren, da
es sich ja eh um altes Mietrecht handeln soll…


Erst mal in den Verwaltervertrag schauen, was zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart war.
Wurden die Abrechnungen von der alten Verwaltung im Namen des
Eigentümers jetzt erstellt?
Allgemein zur Verjährung
Gem. dem bis 31.12.2001 geltenden Recht betrug die
Verjährungsfrist für rückständige Mieten und Pachten v4 Jahre.
Mietansprüche der gewerblichen VM von beweglichen Sachen
verjährten in 2 Jahren. Seit dem 1.1.2002 gilt eine
einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren § 195 BGB. Zu
den Ansprüchen i.S.v. § 195 BGB gehören auch die Ansprüche des
VM auf Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und die
Ansprüche auf eine Nachzahlung aus einer
Betriebskostenabrechnung.
Die Verjährung beginnt hier mit dem Schluss des Jahres, in dem
die Ansprüche entstanden sind § 199 BGB.
Das neue Verjährungsrecht gilt für alle
Rückforderungsansprüche, die am 1.1.2002 bereits bestanden und
noch nicht verjährt waren Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Für
Ansprüche aus den Jahren 1998 bis 2001 gilt dies mit der
Maßgabe, dass die Verjährung erst am 1.1.2002 beginnt Art. 229
§ 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Anders ist es, wenn die Frist nach
früherem Recht vor der Frist nach neuem Recht abgelaufen wäre;
in diesem Fall tritt die Verjährung zu dem früheren Zeitpunkt
ein Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB.

Mietzinsansprüche aus den Jahren
1997 verjähren am 31.12.2001
1998 verjähren am 31.12.2002
1999 verjähren am 31.12.2003
2000 verjähren am 31.12.2004
2001 verjähren am 31.12.2005
2002 verjähren am 31.12.2005
2003 verjähren am 31.12.2006
2004 verjähren am 31.12.2007

Ein Anspruch entsteht frühestens mit dem Eintritt der
Fälligkeit. Bei Betriebskostennachzahlungsansprüchen ist dies
der Zeitpunkt, zu dem dem Mieter eine nachprüfbare Abrechnung
zugegangen und ihm eine angemessene Zeit zur Nachprüfung und
zur Erhebung von Einwänden eingeräumt worden ist
BGH, RE v. 19.12.1990, VIII ARZ 5/90.

Daraus folgt, dass nicht abgerechnete Ansprüche keiner
Verjährung unterliegen. Der VM von Geschäftsraum kann deshalb
auch über solche Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen, die
der Mieter vor längerer Zeit als 3 Jahren geleistet hat. Die
Grenze bildet die Verwirkung. Bei der Wohnraummiete gehen
Nachzahlungsansprüche des VM verloren, wenn er hierüber nicht
innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des
Abrechnungszeitraums abrechnet.

Verwirkung allgemein

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen
längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, dadurch bei
seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit
der Geltendmachung des Rechts nicht mehr zu rechnen, die
Gegenpartei sich darauf eingerichtet hat und ihr die
verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann.
Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen
Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens § 242 BGB.
Die Verwirkung beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes
und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der bloße
Zeitablauf reicht niemals aus. Stets müssen darüber hinaus
besondere Umstände vorliegen, die die verspätete
Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben
verstoßend erscheinen lassen.
In der Rechtsprechung ist in folgenden Fällen Verwirkung
bejaht worden:

Anspruch des Vermieters auf restliche Miete, wenn er zuvor 22
Monate lang einen Abzug widerspruchslos hingenommen hat
LG Mainz, ZMR 1953, 112

Anspruch auf restliche Miete, der über einen Zeitraum von 18
Monaten nicht geltend gemacht worden ist AG Dortmund, WuM
1981, 159

Anspruch auf restliche Miete, der über ein Jahr lang nicht
angemahnt worden ist AG Königstein, WuM 81, 61

Anspruch auf restliche Betriebskosten, wenn der Vermieter
während der gesamten Mietzeit von vier Jahren nicht
abgerechnet hat, auch bei der Beendigung des Mietverhältnisses
weder eine Abrechnung erteilt noch einen Vorbehalt erklärt und
die Abrechnung erst dann vornimmt, nachdem der Mieter die
Abrechnung der Heizkosten angemahnt hat
LG Hannover, WuM 1991, 599

wenn der Vermieter die Betriebskosten erst zwei Jahre nach dem
Auszug des Mieters abrechnet
AG Königstein, WuM 1990, 122

wenn der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die
Bürgschaftsurkunde zurückgibt und drei Jahre später über die
Betriebskosten abrechnet
LG Berlin, GE 1990, 657

wenn der Vermieter nach der Erstellung der Abrechnung in
Insolvenz fällt und der Insolvenzverwalter die Nachforderung
erst vier Jahre später geltend macht
LG Mannheim, ZMR 1990, 378

Rückzahlungsansprüche eines Mieters wegen überzahlter
Betriebskosten, wenn dieser zwei Jahre vor der Geltendmachung
des Anspruchs ein Betriebskostenguthaben entgegengenommen hat,
ohne die Abrechnung zu rügen
LG Düsseldorf, WuM 1990, 69

Ersatzanspruch des Mieters für Instandsetzungen, der vor sechs
Jahren entstanden ist
OLG Köln, ZMR 1954, 44

Anspruch des Mieters auf Verwendungsersatz, wenn mit der
Geltendmachung dieses Anspruchs ungebührlich lange zugewartet
wird BGH, LM § 558 BGB Nr. 2

Gruss
Marie

Vielen Dank !!! whow, tolle Antwort und ich würde gerne 17
meiner bisherigen 18 Sterne dafür ausschütten… Darf ich nur
noch nicht…

Welche Verpflichtung hat also ein Vermieter auf die Miete bzw.
nicht Bezahlung der Miete hinzuweisen? Ich meine das deshalb,
weil die Frau Naiv möglicherweise weiterhin an die alte
Betreibergesellschaft bezahlt hat und jetzt hier die Gelder
zurückfordern soll…

Bei Zahlung per Lastschrifteinzug?

Andererseits die neue Gesellschaft nicht auf den
fehlenden Mieteingang aufmerksam machte.

Keine Bekanntgabe des Verwalterwechsel seitens der Verwaltung oder des Vermieters?
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen VM und HV prüfen.

Verwirkung ist ja auch ganz spannend. Es würde ja in diesem
hypothetischen Fall nicht darum gehen, dass meine Frau Naiv
nicht die Miete zahlen wollte. Sie wurde ja nicht abgebucht
bzw. sie hat offensichtlich nicht mitbekommen

Schwer nachvollziehbar.

, dass die
Betreibergesellschaft ein anderes Konto hat.

Wieder oben stehende Frage - Bekanntgabe des Verwalterwechsels?

Ob es nochmal zu
einem Erinnerungsschreiben gekommen ist, weiss ich nicht.

Sollte in den Akten sein.

Letztlich ist aber wohl der Vermieter bzw. die Gesellschaft
untätig geblieben.

mmhmm, so „Naiv“ sollte Frau Naiv wirklich gewesen sein und nicht bemerkt haben, dass die vertraglich vereinbarte Miete über Monate nicht eingezogen wurde. %-(I)

Ich weiß keine Antwort, aber … :frowning:)

LG
Marie