Hallo Sonnenkönig,
will ein Vermieter seine Mieterhöhung auf drei vergleichbaren Wohnungen durchsetzen, muss er trotzdem den dafür in Frage kommenden Mietpreis aus dem Mietspiegel im Rahmen der Mieterhöhung dem Mieter mitteilen.
Wohnungen können selbstverständlich im gleichen Haus liegen und auch dem gleichen Vermieter gehören ( BayOLG RE WM 92,52 ).
Der Vermieter darf jedoch aus den angebotenen Vergleichswohnungen keinen Mittelwert bilden ( OLG Karlsruhe RE WM 84,21 ). Er darf auch nur den Mietpreis verlangen, der für die günstigste Wohnung der vergleichbaren Wohnungen gezahlt wird ( s. OLG KA RE WM 84,21 ).
wenn fuer eine Stadt ein qualifizierter Mietspiegel existiert
- kann dann der Vermieter eine Mieterhoehung auf der Grundlage
von Vergleichsmieten (6 im selben Haus, die mehr zahlen)
durchsetzen oder muss er sich an die Grenze vom qualifizierten
Mietspiegel halten??
Ist der qaualifizierte Mietspiegel also die absolute
Obergrenze oder sind das die Vergleichswohnungen???
Ein Mietspiegel ist eine Bemessungsgrundlage über Mietpreise bestimmter Baujahre, entsprechender Wohnlagen, Ausstattungen, Sonderausstattungen. Es wird üblicherweise ein Unter-,Mittel- und Oberwert ausgewiesen. Diese Lösung bietet die Möglichkeit, wenn Sonderausstattungen und Zuschläge oder fehlende Ausstattung und Abschläge im Mietspiegel fehlen, hier Ausgleiche zu schaffen. Üblicherweise wird man immer zum Mittelwert greifen. Der Oberwert ist für beste Ausstattungen gedacht. Aber es hindert natürlich niemand den Vermieter auch die Obergrenze anzusteuern, so wie auch der Gesetzgeber den Vermieter nicht hindert, die Preise im Mietspiegel bis zu 20 % zu übersteigen. Der Mietspiegel ist aber sicher - neben dem Mietwertgutachten - die beste Lösung zur Berechnung der Miete.
Dagen ist aus meiner Sicht der Griff auf eine Mietdatenbank bei Haus & Grund und bei Mietervereinen ein dreister Versuch des Gesetzgebers durch Täuschung der Bürger von einer Qualifizierung zu sprechen, die es nie geben wird. Bis heute fehlt für diese Mietdatenbanken eine Regelung, die festlegt, wie, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zeiträume jemand Daten erheben kann. Derzeit werden wild Daten erhoben. Wer schon einmal einen qualifizierten Mietspiegel erstellt hat, der weiss, dass hierzu nicht nur eine Umfrage gehört, sondern die Daten in einem aufwendigen Verfahren mehrfach zu filtern sind, bis man zu dem Mietwerten kommt. Hierbei sind sämtliche Regeln der Statistik zu beachten.
Dass Mietdatenbanken, wie sie der Bundestag mit seiner offenbar rechtlich völlig überforderten Ministerialbürokratie, keine der Kriterien ordnungsgemässer Mieten erfüllen, müsste eigentlich erkennbar sein. Aber, wir in der Praxis erleben ja seit Monaten, wie ein Gesetz, das hochgelobt und hochgejubelt wurde in Einzelheiten von den Gerichten als unwirksam oder gar falsch erklärt wird.
Gruss Günter