Hallo GüntherW,
wenn man einen Mietvertrag hat, in dem nicht eindeutig festgelegt ist, wann (tage, uhrzeit) der Vermieter mit Mietinteressenten die Wohnung betreten darf…weil die auszufüllenden Felder im Formular leer geblieben sind…
Kann der Vermieter dann verlangen, dass die Termine innerhalb der Arbeitszeit des Mieters liegen?
Wieviele Termine pro Woche sind vertretbar?
Kann der Vermieter verlangen, dass ein Termin pro Mietinteressent gemacht wird, oder kann der Mieter im Gegenzug „Gemeinschaftstermine“ verlangen?
gruß
schnuppa3
Wohnungsbesichtigungen
Hallo,
in diesem Zusammenhang wollte ich fragen, ob ihr schon das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gelesen habt, wonach das Recht des Mieters auf Ungestörtheit mehr wiegt als das Recht auf Wohnungsbesichtigung.
Franz
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Hallo,
wenn man einen Mietvertrag hat, in dem nicht eindeutig
festgelegt ist, wann (tage, uhrzeit) der Vermieter mit
Mietinteressenten die Wohnung betreten darf…weil die
auszufüllenden Felder im Formular leer geblieben sind…
Kann der Vermieter dann verlangen, dass die Termine innerhalb
der Arbeitszeit des Mieters liegen?
Wieviele Termine pro Woche sind vertretbar?
Kann der Vermieter verlangen, dass ein Termin pro
Mietinteressent gemacht wird, oder kann der Mieter im Gegenzug
„Gemeinschaftstermine“ verlangen?
In vielen Mietverträgen ist das Recht auf Wohnungsbesichtigung nicht im Formular gedruckt oder aber ein Besichtigungsrecht wurde nicht vereinbart. In solchen Fällen muss der Vermieter mit dem Mieter jeweils einen Termin vereinbaren. Natürlich hat sich der Vermieter nach den beruflichen Zeiten des Mieters zu orientieren, insbesondere, wenn keine Besichtigungszeiten vereinbart sind. Hier kann der Mieter dme Vermieter natürlich auch einen Zeitpunkt vorschlagen, die Mietinteressenten z.B. auf einem Samstag einzubestellen. Der Mieter sollte nach einer Vorankündigungsfrist von mindestens vier Tagen ( bei Berufstätigkeit) der Besichtigung auf jeden Fall zustimmen. Ein Termin in der Woche ist ausreichend.
Meine Meinung ist, dass ein Mieter mit seinem Vermieter vereinbaren sollte, dass zwar nacheinander einige Termine erfolgen, aber nie mehrere Parteien in einer Wohnung gemeinsam sind. Sehr leicht verliert man bei vielen Interessenten den Überblick wer wo sich in der Wohnung aufhält. Und nicht jeder Mietinteressent kann ein Mietinterressent sein. Es gibt in der Zwischenzeit - vor allem aus südosteuropäischen Ländern Personen, die solche Termine der angeblichen Wohnungssuche für andere „Arbeiten“ benutzen.
Gruss Günter
Wo??
Hallo Franz,
wenn du schon solche Sachen hier in den Raum wirfst, wäre eine Fundstelle vielleicht nicht schlecht…
Gruß
Daniel
Hallo,
in diesem Zusammenhang wollte ich fragen, ob ihr schon das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts gelesen habt, wonach das
Recht des Mieters auf Ungestörtheit mehr wiegt als das Recht
auf Wohnungsbesichtigung.
Franz
Hallo Daniel,
Franz hat wohl auf das Urteil des BVerfG WM 93, 377 hingewiesen. Der BGH hat nach diesem veröffentlichten Urteil das grundsätzliche Recht des Mieters auf Schutz seiner Privatsphäre nach Art. 13 GG bejaht. Aber der Hintergrund ist, dass das BVerfG von der Feststellung ausgegangen ist, dass ohne konkreten Grund eine Besichtigung der Mietwohnung vom Vermieter nicht verlangt werden kann.
Gruss Günter
wenn du schon solche Sachen hier in den Raum wirfst, wäre eine
Fundstelle vielleicht nicht schlecht…
Gruß
Daniel
Hallo,
in diesem Zusammenhang wollte ich fragen, ob ihr schon das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts gelesen habt, wonach das
Recht des Mieters auf Ungestörtheit mehr wiegt als das Recht
auf Wohnungsbesichtigung.
Franz