Umbau/Reparatur einer Mietsache

Folgendes Gedankenspiel:

Ein Wohnungsbesitzer hat sein Eigentum vermietet, will aber in absehbarer Zeit ( ca. ein dreiviertel Jahr ) sein Eigentum selbst bewohnen ( Rechtmässigkeit des Eigenbedarfs soll hierbei noch nicht berücksichtig werden ).

Er beginnt schon jetzt mit der Vorbereitung seines Einzuges.
D.h. er will zum einen den Garten (Bestandteil des Mietvertrages) planieren und umfangreiche Baumaßnahmen im Keller (Lagerraum für das, was der Mieter halt so einlagern muß) durchführen.

Zum einen ist der Garten nicht mehr nutzbar, da er lt. Vermieteraussage nicht wieder hergerichtet werden soll. Und wenn doch dauert es ja einige Zeit ( Jahre !? ) bis der jetzige Zustand wieder erreicht wäre

Zum anderen hat der Mieter keine Möglichkeit, seine im Keller gelagerten Sachen woanders zu lagern ( ausser in der Wohnung ).

Hierzu folgende Fragen:

> Gibt es Fristen, an die sich der Vermieter halten muß, bevor solch umfangreiche Arbeiten beginnen?

> Gibt es eine Art Nutzungsausfall für den Keller und/oder den Garten?
( Zum Beispiel im Sinne einer Mietminderung o.ä. )

> In welcher prozentualen Höhe würde ungefähr ein solcher Nutzungsausfall anzunehmen sein?

> Muß der Vermieter Lagerkapazitätem zur Verfühung stellen, wenn der Keller zum Lagern nicht mehr genutzt werden kann?

Viele Grüße & danke für die Antworten

Jimmy

Folgendes Gedankenspiel:

Ein Wohnungsbesitzer hat sein Eigentum vermietet, will aber in
absehbarer Zeit ( ca. ein dreiviertel Jahr ) sein Eigentum
selbst bewohnen ( Rechtmässigkeit des Eigenbedarfs soll
hierbei noch nicht berücksichtig werden ).

Er beginnt schon jetzt mit der Vorbereitung seines Einzuges.
D.h. er will zum einen den Garten (Bestandteil des
Mietvertrages) planieren und umfangreiche Baumaßnahmen im
Keller (Lagerraum für das, was der Mieter halt so einlagern
muß) durchführen.

Zum einen ist der Garten nicht mehr nutzbar, da er lt.
Vermieteraussage nicht wieder hergerichtet werden soll. Und
wenn doch dauert es ja einige Zeit ( Jahre !? ) bis der
jetzige Zustand wieder erreicht wäre

Zum anderen hat der Mieter keine Möglichkeit, seine im Keller
gelagerten Sachen woanders zu lagern ( ausser in der Wohnung
).

Hallo Jimmy,

nehmen wir mal an, dass der Garten und der Kellerraum mitvermietet ist. Ist dies der Fall, kann der Vermieter auf keinen Fall Massnahmen ergreifen, ohne dass der Mieter zugestimmt hat. Der Mieter kann bei diesem angenommenen Fall jederzeit dem Vermieter untersagen mit den Arbeiten zu beginnen, bevor er ausgezogen ist. Auch wenn wir mal annehmen, dass bereits auf Eigenbedarf ordnungsgemäss gekündigt ist, kann der Vermieter nicht den Garten ändern, auch nicht den Keller nutzen, wenn der Mieter dem nicht ausdrücklich zustimmt.

> Gibt es Fristen, an die sich der Vermieter halten muß,
bevor solch umfangreiche Arbeiten beginnen?

Er kann ohne Zustimmung vor Zustimmung des Mieters oder gar dessen Auszug nicht tätig werden. Dies ergibt sich schon aus einem Vertrag. Allgemein ist jedem bekannt, dass ein anderer nicht in ein vertragsgrecht eingreifen kann, solange der Vertragsnehmer nicht einer Änderung zugestimmt hat.

> Gibt es eine Art Nutzungsausfall für den Keller und/oder
den Garten?
( Zum Beispiel im Sinne einer Mietminderung o.ä. )

Nehmen wir mal an, ein Vermieter würde den Keller wegnehmen, was nach allgemeinen Grundsätzen nicht zulässig ist, wenn ein Mieter nicht zustimmt, könnte der Mieter wohl für den Kellerraum eine Mietminderung von 25 EURO mindestens durchsetzen, bei der Gartennutzung bis zu 10 % der Kaltmiete.

> In welcher prozentualen Höhe würde ungefähr ein solcher
Nutzungsausfall anzunehmen sein?

> Muß der Vermieter Lagerkapazitätem zur Verfühung stellen,
wenn der Keller zum Lagern nicht mehr genutzt werden kann?

Dies könnte in dem angenommenen Fall auch eine Alternative darstellen. Aber trotzdem vorsicht. Eine Arbeit in den Kellerräumen ist auch sehr schnell eine Arbeit in den Heizräumen und endet mit Wasserausfall und der kalten Entmietung.

Gruss Günter

Neue Erkenntnisse !!!
Hallo,

ich bin es nochmals.

Wenn jetzt der Vermieter vorgibt, o.g. Massnahmen sind notwendig, um die Bausubstanz vor Feuchtigkeit zu schützen?

Was, wenn der Mieter vermutet es handele sich bei diesem Argument um ein vorgeschobenes?

Muß in diesem Falle jede Massnahme, welche der Vermieter durchführen will seitens des Mieters akzeptiert werden? Oder kann der Mieter verlangen, weniger den Mieter einschneidende zu recherchieren & durchzuführen, wenn diese der „Schadensabwehr“ ebenbürtig, wenngleich auch Kostenintensiver sind?

Viele Grüße
Jimmy

Hallo,

ich bin es nochmals.

Wenn jetzt der Vermieter vorgibt, o.g. Massnahmen sind
notwendig, um die Bausubstanz vor Feuchtigkeit zu schützen?

Nehmen wir mal an, dass dies ein Scheinargument ist. Zumindest dann, wenn hier kein Schimmel oder Feuchtigkeitsschaden aufgetreten ist.

Was, wenn der Mieter vermutet es handele sich bei diesem
Argument um ein vorgeschobenes?

Muß in diesem Falle jede Massnahme, welche der Vermieter
durchführen will seitens des Mieters akzeptiert werden? Oder
kann der Mieter verlangen, weniger den Mieter einschneidende
zu recherchieren & durchzuführen, wenn diese der
„Schadensabwehr“ ebenbürtig, wenngleich auch Kostenintensiver
sind?

Natürlich könnte der Mieter verlangen, dass der Vermieter andere Massnahmen ergreift, auch wenn diese teurer sind. Der Mieter kann aber auch, je nach Dauer der Kündigungsfrist die Arbeiten vor dem Auszug verweigern. Solche Massnahmen sollten aber nur nach Ansprache mit einem Anwalt/Mieterverein betrieben werden.

Gruss Günter