Hallo!
Nach selbst durchgeführter Auszugsrenovierung wurde dem Mieter von der Anwältin der Vermieterin vorgeworfen, daß er die Wohnung verlassen hat, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen. (Die Vermieterin hatte den Mieter drei Wochen vor Auszug per Einschreiben zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Vertrag aufgefordert.)
Die durchzuführenden Arbeiten wurden dann aufgelistet:
"1. Da aufgrund Ihres Verschuldens die Dachpfannen durch Efeu angehoben wurden, sind diese mit Dachdeckermörtel zu verstreichen.
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Das wuchernde Efeu an der linken Giebelseite sowie der Rückfront incl. der Haftfüße ist zu entfernen.
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Der vorhandene Kühlschrank ist zu entsorgen und zum Recyclinghof abzufahren.
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Die Beschläge sind gängig zu machen.
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Sämtliche Malerarbeiten im Haus sind fachgerecht durchzuführen."
Es wurde eine Frist von 10 Tagen ab Absendedatum gesetzt. Bei Nicht-Durchführung wurde die kostenpflichtige Beauftragung von Handwerkern angekündigt.
Meine Fragen dazu:
zu 1.) Kann dem Mieter ein Verschulden unterstellt werden, weil regelmäßige Gartenpflege zu seinen Pflichten gehörte und dazu auch das Beschneiden des seit jeher an zwei Hauswänden wachsenden Efeus gehörte? Hätte der Mieter auf die Gefahr der Dach-Schadensverursachung hingewiesen werden müssen?
(Der Mieter hat das Efeu mehrfach - zuletzt insgesamt vor einem halben Jahr - beschnitten, allerdings z.T. erst nach Eindringen unter das Dach. Bei Abnahme wurde er von der Vermieterin nur aufgefordert, ein Fenster sorgfältiger frei zu schneiden, was er auch tat.
Übrigens: Es gibt kein Abnahmeprotokoll. Es waren nur Zeugen dabei. Die vollständige Abnahme konnte mangels rechtzeitiger Fertigstellung der Schönheitsreparaturen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt stattfinden. Der Mieter hat in den darauffolgenden Tagen die Schönheitsreparaturen und den Abtransport fertiggestellt. Nachher gab es keine gemeinsame Besichtigung.)
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Kann vom Mieter eine Entfernung des seit jeher an den zwei Hauswänden wachsenden Efeus verlangt werden? Oder ist nur eine Beschneidung mit etwa 10 cm Abstand von der Dachkante zu verlangen?
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Kann die Entsorgung eines vom Mieter gestellten Kühlschranks verlangt werden, obwohl dies bei Abnahme nicht verlangt wurde, sondern vielmehr die gründliche Reinigung? Kann der Mieter den Extra-Aufwand der erneuten LKW-Miete berechnen?
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Müßten nicht die angeblich nicht fachgerecht durchgeführten Malerarbeiten genauer spezifiziert werden? Kann der Vermieter einfach die kompletten Malerarbeiten beim Handwerker kostenpflichtig beauftragen? Sollte der ausgezogene Mieter mit einem Fachmann das Haus besichtigen, um die noch auszuführenden Arbeiten selbst bestimmen zu lassen?
Kann der Mieter eine Fristverlängerung verlangen, um die Arbeiten selbst durchführen zu können?
Für kompetenten Rat bedanke ich mich im Voraus!
Gruß, Peter Alt