Beanstandung von Schönheitsreparaturen

Hallo!

Nach selbst durchgeführter Auszugsrenovierung wurde dem Mieter von der Anwältin der Vermieterin vorgeworfen, daß er die Wohnung verlassen hat, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen. (Die Vermieterin hatte den Mieter drei Wochen vor Auszug per Einschreiben zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Vertrag aufgefordert.)

Die durchzuführenden Arbeiten wurden dann aufgelistet:
"1. Da aufgrund Ihres Verschuldens die Dachpfannen durch Efeu angehoben wurden, sind diese mit Dachdeckermörtel zu verstreichen.

  1. Das wuchernde Efeu an der linken Giebelseite sowie der Rückfront incl. der Haftfüße ist zu entfernen.

  2. Der vorhandene Kühlschrank ist zu entsorgen und zum Recyclinghof abzufahren.

  3. Die Beschläge sind gängig zu machen.

  4. Sämtliche Malerarbeiten im Haus sind fachgerecht durchzuführen."

Es wurde eine Frist von 10 Tagen ab Absendedatum gesetzt. Bei Nicht-Durchführung wurde die kostenpflichtige Beauftragung von Handwerkern angekündigt.

Meine Fragen dazu:
zu 1.) Kann dem Mieter ein Verschulden unterstellt werden, weil regelmäßige Gartenpflege zu seinen Pflichten gehörte und dazu auch das Beschneiden des seit jeher an zwei Hauswänden wachsenden Efeus gehörte? Hätte der Mieter auf die Gefahr der Dach-Schadensverursachung hingewiesen werden müssen?

(Der Mieter hat das Efeu mehrfach - zuletzt insgesamt vor einem halben Jahr - beschnitten, allerdings z.T. erst nach Eindringen unter das Dach. Bei Abnahme wurde er von der Vermieterin nur aufgefordert, ein Fenster sorgfältiger frei zu schneiden, was er auch tat.

Übrigens: Es gibt kein Abnahmeprotokoll. Es waren nur Zeugen dabei. Die vollständige Abnahme konnte mangels rechtzeitiger Fertigstellung der Schönheitsreparaturen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt stattfinden. Der Mieter hat in den darauffolgenden Tagen die Schönheitsreparaturen und den Abtransport fertiggestellt. Nachher gab es keine gemeinsame Besichtigung.)

  1. Kann vom Mieter eine Entfernung des seit jeher an den zwei Hauswänden wachsenden Efeus verlangt werden? Oder ist nur eine Beschneidung mit etwa 10 cm Abstand von der Dachkante zu verlangen?

  2. Kann die Entsorgung eines vom Mieter gestellten Kühlschranks verlangt werden, obwohl dies bei Abnahme nicht verlangt wurde, sondern vielmehr die gründliche Reinigung? Kann der Mieter den Extra-Aufwand der erneuten LKW-Miete berechnen?

  3. Müßten nicht die angeblich nicht fachgerecht durchgeführten Malerarbeiten genauer spezifiziert werden? Kann der Vermieter einfach die kompletten Malerarbeiten beim Handwerker kostenpflichtig beauftragen? Sollte der ausgezogene Mieter mit einem Fachmann das Haus besichtigen, um die noch auszuführenden Arbeiten selbst bestimmen zu lassen?

Kann der Mieter eine Fristverlängerung verlangen, um die Arbeiten selbst durchführen zu können?

Für kompetenten Rat bedanke ich mich im Voraus!

Gruß, Peter Alt

Hallo Peter,

hier kann nur ein einziger Rat gegeben werden. Anwalt aufsuchen und dort sich beraten lassen.

Gruss Günter

Hallo, Günter,

hier kann nur ein einziger Rat gegeben werden. Anwalt
aufsuchen und dort sich beraten lassen.

ja, ich war gestern abend bei meinem Mieterverein. Die Anwältin dort schien mir aber nicht sehr hilfreich zu sein.

Sie sagte, es *könnte* das Beste sein, gar nichts zu tun. Dann *könnte* wegen der völlig unspezifischen Benennung „sämtlicher Malerarbeiten“ der Schadensersatzanspruch hinfällig sein.

Dann sagte sie, es *könnte* gut sein, die Anwältin um eine genauere Benennung der durchzuführenden Arbeiten zu bitten. Dann *könnte* sich der Aufwand aber auch erhöhen, und der Schadensersatzanspruch *könnte* dann voll greifen.

Sie sagte, nach altem Recht wäre dazu in §306 BGB etwas geregelt gewesen. Dies sei aber mit der Mietrechtsreform entfallen. Trotzdem würde die Rechtsprechung analog weiter diese Norm anwenden. Das sei aber nicht sicher …

Als ich sie nach Urteilen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten fragte, sagte sie nur, daß je nachdem, zu welchem Richter ich gelange, die eine oder die andere Haltung eingenommen werden könnte. Als ich trotzdem solche Urteile einsehen wollte, konnte sie mir nicht weiterhelfen, obwohl es sie gebe.

Zum Thema Efeu und Pflicht zur Gartenpflege sagte sie auch nur, es *könnte* sein, daß die im Hamburger Mietvertrag für Wohnraum, §18 Gartenpflege, vorkommende Aufzählung „Zur Gartenpflege gehört üblicherweise: Den Rasen … zu mähen, Hecken, Obstbäume und Ziersträucher einmal jährlich zu beschneiden, Blumenbeete und Wege von Unkraut freizuhalten.“ als abschließend gewertet würde und damit Efeu an der Hauswand zu beschneiden nicht zu den Pflichten des Mieters gehöre. Es *könnte* aber auch anders sein.

Zu meiner Nachfrage, ob die Aufforderung zu diesen Arbeiten nicht - genauso wie die Aufforderung, die Schönheitsreparaturen durchzuführen - rechtzeitig vor dem Auszug hätte ergehen müssen, konnte sie auch keine definitive Auskunft geben.

Kannst Du mir zu irgendeiner dieser Fragen weiterhelfen? Oder kann man wirklich zu keiner dieser Fragen eine deutlichere Antwort geben?

Gruß,

Peter

Hallo Peter,

selbstverständlich könnte die Anwältin wenn wie wollen täte wie sie tun müsste, aber dann muss Verantwortung für eine Auskunft übernehmen werden. Hast Du Dir schon mal überlegt, ob Du mal den Mietvertrag faxen könntest oder direkt Kontakt aufnimmst.

hier kann nur ein einziger Rat gegeben werden. Anwalt
aufsuchen und dort sich beraten lassen.

ja, ich war gestern abend bei meinem Mieterverein. Die
Anwältin dort schien mir aber nicht sehr hilfreich zu sein.

Sie sagte, es *könnte* das Beste sein, gar nichts zu tun. Dann
*könnte* wegen der völlig unspezifischen Benennung „sämtlicher
Malerarbeiten“ der Schadensersatzanspruch hinfällig sein.

Quatsch, Schadneersatzanspruch wird ja nicht hinfällig, weil man nichts tut.

Dann sagte sie, es *könnte* gut sein, die Anwältin um eine
genauere Benennung der durchzuführenden Arbeiten zu bitten.

Dat muss sein

Dann *könnte* sich der Aufwand aber auch erhöhen, und der
Schadensersatzanspruch *könnte* dann voll greifen.

???

Sie sagte, nach altem Recht wäre dazu in §306 BGB etwas
geregelt gewesen. Dies sei aber mit der Mietrechtsreform
entfallen. Trotzdem würde die Rechtsprechung analog weiter
diese Norm anwenden. Das sei aber nicht sicher …

Wie soll etwas mit der Mietrechtsreform entfallen ( oer unwirksam sein) wenn es weiterhin Anwendung findet. Die richtige Antwort lautet, dass für Neuverträge ab 01.09.2001 diese Klausel nicht mehr greift.

Als ich sie nach Urteilen in vergleichbaren
Rechtsstreitigkeiten fragte, sagte sie nur, daß je nachdem, zu
welchem Richter ich gelange, die eine oder die andere Haltung
eingenommen werden könnte. Als ich trotzdem solche Urteile
einsehen wollte, konnte sie mir nicht weiterhelfen, obwohl es
sie gebe.

Dies ist bundesweit der Fall. Man weis erst wenn man das Urteil hat, was der Richter gemeint haben wird.

Zum Thema Efeu und Pflicht zur Gartenpflege sagte sie auch
nur, es *könnte* sein, daß die im Hamburger Mietvertrag für
Wohnraum, §18 Gartenpflege, vorkommende Aufzählung „Zur
Gartenpflege gehört üblicherweise: Den Rasen … zu mähen,
Hecken, Obstbäume und Ziersträucher einmal jährlich zu
beschneiden, Blumenbeete und Wege von Unkraut freizuhalten.“
als abschließend gewertet würde und damit Efeu an der Hauswand
zu beschneiden nicht zu den Pflichten des Mieters gehöre. Es
*könnte* aber auch anders sein.

Zur Gartenpflege gehören nun mal Aussenanlagen, Rabatte und ähnl… Weshalb soll - so meine persönliche Meinung - Efeu nicht zu den notwendigen Arbeiten gehören. was Deien Anwältin vielleicht mal - aus meiner persönlichen Sicht -prüfen lasen sollte ist, wann zuletzt das Efeu geschnitten wurde und ob man Dir alleine die Kosten von „Generationen“ aufbürden will.

Zu meiner Nachfrage, ob die Aufforderung zu diesen Arbeiten
nicht - genauso wie die Aufforderung, die
Schönheitsreparaturen durchzuführen - rechtzeitig vor dem
Auszug hätte ergehen müssen, konnte sie auch keine definitive
Auskunft geben.

Kannst Du mir zu irgendeiner dieser Fragen weiterhelfen? Oder
kann man wirklich zu keiner dieser Fragen eine deutlichere
Antwort geben?

Wir können dieses Thema Deines rekonstruierten Falles mal direkt diskutieren. Maile mich direkt an.

Gruss Günter