Hallo und guten Abend
Wie sieht es aus, wenn ein Mieter im Dezember 2003 die Nebenkostenabrechnung für 2002 erhält, welche nach Ansicht des Mieters fehlerhaft ist.
Der Mieter teilt dies dem Vermieter mit, begründet seinen Einspruch z.B. Kosten für Strom allgemein, Heizungstrom,Schornsteinfeger, Hausmeister, Winterdienst und Grünpflege sind anch vermieteter Wohnfläche umgelegt und müssten nach Ansicht des Mieters nach der gesamten Wohnfläche umgelegt werden. Wobei Kosten für den Schornsteinfeger einmal in der Heizkostenabrechnung umgelegt wurde und einmal in der restlichen Abrechnung und die Kosten für den Heizungstrom wie in der Vergangenheit in die Heizkostenabrechnung gehören. Wartungkosten um fast das 3fache gestiegen usw.
Der Mieter bittet um Einsicht in die Belege in Kopie gegen Kostenerstattung.
Vermieter schaltet Rechtsanwalt ein, dieser teilt dem Mieter mit, dass eine Umlage gemäß vermieteter Wohnfläche - bei Strom, Heizungsstrom, Schornsteinfeger, Hausmeister, Winterdienst/Grünpflege zulässig ist und fragt an ob der Mieter Einsicht in die Belege wünscht.
Wieder teilt der Mieter mit: ja er wünscht Einsicht in die Belege und bittet gleichzeitig um Klärung der Hausmeisterkosten auch in Bezug auf die enorme Erhöhung dieser Kosten.(rd28.000 Euro)
Wobei ein Hausmeister außer für Rasenpflege nicht da war.
4 Wochen später bekommt er einen Brief von seinem Vermieter, dieser teilt ihm mit:
um die Kosten für Sie als Mieter in einem erschwinglichen Rahmen zu halten, haben wir uns dazu entschlossen, die Positionen der zurzeit als vermieteten Wohnfläche umgelegten Kosten umzustellen und auf die gesamte Wohnfläche umzulegen.
Einsicht in die Belege wird nicht gewährt bzw. mit keinem Satz erwähnt.
Nun die Frage:
Nach grober Überrechnung, ohne das Zahlenwerk nachprüfen zu können, müsste für den Mieter ein Guthaben entstanden sein. Nach Rechnung des Vermieters ergibt es, wenn auch erheblich reduziert, eine Nachzahlung.
Muss der Mieter diese Nachzahlung leisten? Bis wann hat der Vermieter die korrigierte Abrechnung vorzulegen? Hat der Mieter auch nach der Abrechnungsfrist noch ein Recht auf Einsicht in die Belege?
Vielen Dank für ihre Antworten
Elfi
Hallo,
:Wie sieht es aus, wenn ein Mieter im Dezember 2003 die
Nebenkostenabrechnung für 2002 erhält, welche nach Ansicht des
Mieters fehlerhaft ist.
Der Mieter teilt dies dem Vermieter mit, begründet seinen
Einspruch z.B. Kosten für Strom allgemein,
Heizungstrom,Schornsteinfeger, Hausmeister, Winterdienst und
Grünpflege sind anch vermieteter Wohnfläche umgelegt und
müssten nach Ansicht des Mieters nach der gesamten Wohnfläche
umgelegt werden. Wobei Kosten für den Schornsteinfeger einmal
in der Heizkostenabrechnung umgelegt wurde und einmal in der
restlichen Abrechnung und die Kosten für den Heizungstrom wie
in der Vergangenheit in die Heizkostenabrechnung gehören.
Wartungkosten um fast das 3fache gestiegen usw.
Der Mieter bittet um Einsicht in die Belege in Kopie gegen
Kostenerstattung.
Vermieter schaltet Rechtsanwalt ein, dieser teilt dem Mieter
mit, dass eine Umlage gemäß vermieteter Wohnfläche - bei
Strom, Heizungsstrom, Schornsteinfeger, Hausmeister,
Winterdienst/Grünpflege zulässig ist und fragt an ob der
Mieter Einsicht in die Belege wünscht.
Wieder teilt der Mieter mit: ja er wünscht Einsicht in die
Belege und bittet gleichzeitig um Klärung der
Hausmeisterkosten auch in Bezug auf die enorme Erhöhung dieser
Kosten.(rd28.000 Euro)
Wobei ein Hausmeister außer für Rasenpflege nicht da war.
4 Wochen später bekommt er einen Brief von seinem Vermieter,
dieser teilt ihm mit:
um die Kosten für Sie als Mieter in einem erschwinglichen
Rahmen zu halten, haben wir uns dazu entschlossen, die
Positionen der zurzeit als vermieteten Wohnfläche umgelegten
Kosten umzustellen und auf die gesamte Wohnfläche umzulegen.
Einsicht in die Belege wird nicht gewährt bzw. mit keinem Satz
erwähnt.
Nun die Frage:
Nach grober Überrechnung, ohne das Zahlenwerk nachprüfen zu
können, müsste für den Mieter ein Guthaben entstanden sein.
Nach Rechnung des Vermieters ergibt es, wenn auch erheblich
reduziert, eine Nachzahlung.
Muss der Mieter diese Nachzahlung leisten? Bis wann hat der
Vermieter die korrigierte Abrechnung vorzulegen? Hat der
Mieter auch nach der Abrechnungsfrist noch ein Recht auf
Einsicht in die Belege?
Vielen Dank für ihre Antworten
Elfi
Der Mieter müsste dem Vermeiter ein Zurückbehaltungsrecht erklären, die Belege schriftlich anfordern und einen Termin setzen. Dann sollte er den Mietvertrag und die Belege nehmen und einen Mieterverein oder Anwalt aufsuchen. Bei den Heizkosten / Wartungen sind möglicherweise bei dreifachem Anstieg Reparaturen enthalten. Bei den hohen Hausmeisterkosten sind möglicherweise anteilige Kosten der Instandhaltung und Beaufsichtigung der Hausanlage enthalten.
Gruss Günter