Hallo,
meine Frage lautet: Jemand hat in seinem Vertrag als Kündigungsklausel, dass immer nur Ende des Quartals mit dann 3 Monaten Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Das heisst, wenn man nicht mit Ende März kündige, kann erst wieder mit Ende Juni gekündigt werden und man muss dann noch drei Monate abwarten. Ist das so üblich oder ist das eigentlich eine rechtswidrige Klausel? Und wenn es so sein darf, welche Möglichkeiten gibt es, aus so einem Vertrag früher auszusteigen, wenn es sich um einen Hauptmietvertrag, der auf 5 Jahre befristet ist, handelt. Danke für Antworten. LG, Shewolf
Hallo,
nach dem Mietrecht ist eine dreimontige Kündigungsfrist Voraussetzung bei einer Kündigung. Die Einengung auf das Quartal stellt aus meiner persönlichen Betrachtung eine Umgehung des geltendes Rechts dar und ist nicht wirksam.
Dies setzt aber nach meiner Kenntnis voraus, dass es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt. Wenn es sich um einen Zeitmietvertrag handelt ist dieser nicht vor Ablauf der Frist kündbar, er kann höchstens im Einvernehmen mit dem Vermieter aufgehoben oder mit bestimmten Auflagen ( Nachmieter) vorzeitig bendet werden.
Gruss Günter
meine Frage lautet: Jemand hat in seinem Vertrag als
Kündigungsklausel, dass immer nur Ende des Quartals mit dann 3
Monaten Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Das heisst,
wenn man nicht mit Ende März kündige, kann erst wieder mit
Ende Juni gekündigt werden und man muss dann noch drei Monate
abwarten. Ist das so üblich oder ist das eigentlich eine
rechtswidrige Klausel? Und wenn es so sein darf, welche
Möglichkeiten gibt es, aus so einem Vertrag früher
auszusteigen, wenn es sich um einen Hauptmietvertrag, der auf
5 Jahre befristet ist, handelt. Danke für Antworten. LG,
Shewolf