wenn bei Abschluss eines Mietvertrages mündlich zugesichert wird, dass es sich um ein längerfristiges Mietverhältnis handelt und z.B. ein Verkauf in der nächsten Zeit nicht erfolgen wird, kann man dann eine Entschädigung vom Vermieter verlangen (wegen Täuschung ), wenn dann plötzlich doch verkauft wird und man dann wegen Eigenbedarf seine Wohnung verliert?
wenn bei Abschluss eines Mietvertrages mündlich zugesichert
wird, dass es sich um ein längerfristiges Mietverhältnis
handelt und z.B. ein Verkauf in der nächsten Zeit nicht
erfolgen wird, kann man dann eine Entschädigung vom Vermieter
verlangen (wegen Täuschung ), wenn dann plötzlich doch
verkauft wird und man dann wegen Eigenbedarf seine Wohnung
verliert?
Ute
Hallo Ute,
leider gibt es nichts. Eine Täuschung wäre nachzuweisen.
leider gibt es nichts. Eine Täuschung wäre nachzuweisen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
eine Täuschung könnten wir nachweisen, da wir sämtliche Unterlagen der Hausverwaltung haben, wo eindeutig zu entnehmen ist, dass verkauft werden soll. Die Vermieter/in sind getrennt lebend, der eine sagt mündlich oben genanntes, der zweite sagt in einem persönlichen Gespräch, dass der andere nicht die Wahrheit gesagt hat.
Hätten wir das vorher gewusst wären wir gar nicht erst eingezogen (Mietzeit gerade 1 Jahr). Es entstehen uns wieder Umzogskosten usw. können diese Kosten nicht als Entschädigung vom Vermieter verlangt werden?
Gruss
Ute
wie Du selbst darstellst, kannst Du durch Unterlagen der Hausverwaltung beweisen, dass die Sachlage eine andere ist als Dir erklärt wurde. Aber, wie Du auch hingewiesen hast, sagt ein Teil der Mieter dass es so bleibt, der andere Teil, dass dies nicht wahr ist. Somit sehe ich keine Chance gegen den Vermieter.
Gruss Günter
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sofern Deine Unterlagen und Zeugenaussagen hinreichend belegen, dass Du arglistig getäuscht wurdest, besteht ein Anspruch aus §§ 311, 280 BGB (CiC) auf Ersatz des negativen Interesses. D.h., Du bist so zu stellen, wie wenn Du nicht getäuscht worden wärest. Dann hättest Du aber jedenfalls keine 2 Umzüge bezahlen müssen, etc.
Unter diesen Umständen besteht daher ein Anspruch und ist auch durchsetzbar.
Gruß
mr.bruns
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