da gibt es jemanden, der testamentarisch ein nutzungsrecht auf lebenszeit an einer Wohnung eingeräunt bekommen hat und da auch wohnt. der erbe und er streiten sich jetzt über manche Dinge. Die frage ist nun: wird das Ganze nach mietrechtlichen Vorschriften abgewickelt dh muss sich der erbe um den erhalt der Wohnung im „vertragsgemässem“ Zustand kümmern und so weiter? der nutzungsberechtigte zahlt bereits seit Jahren zBsp nebenkosten, spricht ja eigentlich für eine Anwendung mitrechtlicher grundsätze, ?
Vielen dank für auskünfte.
michi
es gibt das so genannte Wohn(ungs)recht und zusätzlich auch das Nießbrauchsrecht nach BGB. Mangels eindeutiger testamentarischer Ausdrucksschärfe müsste also zunächst mal ermittelt werden, was gemeint ist. Dabei kann es für die Parteien durchaus unterschiedliche Interessenslagen geben, die eine oder auch die andere Sichtweise zu bevorzugen. Im Zweifelsfall muss dann ein Gericht dies klären.
Hat man diese grundsätzliche Feststellung getroffen, schaut man ins Gesetz, was dort unabdingbar geregelt ist, und ins Testament, ob es hier ggf. Kollisionen gibt, und ob das Testament darüber hinausgehend frei regelbare Elemente beinhaltet. Bleiben danach immer noch Lücken offen, muss man sich behelfen, und da wäre eine Analogie über das Mietrecht im Zweifelsfall möglich.
Gruß vom Wiz, der Laientestamente einfach hassen gelernt hat
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Ist nicht so einfach zu sehen.
Es kommt auf die Vereinbarungen an.
Die schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien über die Entstehung und den Inhalt des Wohnrechts sind nicht als Mietvertrag zu bewerten.
Ein dingliches Wohnrecht und ein Mietvertrag können allerdings nebeneinander bestehen
Gesetzliche Regelung
Der Berechtigte darf die Wohnung nicht umgestalten
§ 1093 Abs. 1 BGB, § 1037 Abs. 1 BGB.
Er muss die üblichen Wartungsarbeiten durchführen § 1093 Abs. 1, § 1041 BGB.
Schönheitsreparaturen und die Instandsetzungen obliegen dem Eigentümer § 1093 Abs. 1 BGB, § 1041 BGB, § 1050 BGB,
der Mieter muss diese Maßnahmen dulden § 1093 Abs. 1 BGB, § 1044 BGB.
Zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ist der Eigentümer nicht verpflichtet. Umgekehrt muss der Berechtigte i.d.R. keine Modernisierungsmaßnahmen dulden, weil § 554 Abs. 2 BGB im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten nicht gilt. Ein Duldungsanspruch des Eigentümers kann sich lediglich aus § 242 BGB ergeben, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die Weigerung der Duldung rechtsmissbräuchlich ist.
Die Parteien können schuldrechtlich etwas Abweichendes vereinbaren. Häufig wird geregelt, dass der Berechtigte ein bestimmtes monatliches Entgelt oder die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu tragen hat. Der Berechtigte kann sich zur Übernahme der Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung verpflichten.
Gruss
Marie
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