Renovierung bei Ein- und Auszug

Moin,

angenommen, im Mietvertrag sei die Klausel über Schönheitsreparaturen vereinbart, die bei Auszug die quotale Zahlung nach einzelnen Raumgruppen gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes enthält, sofern bei Beendigung des Mietverhältnisses … Schönheitsreparaturen noch fällig sind.

Wäre diese Klausel auch dann gültig, wenn der Mieter bei Einzug die Wohnung selbst renoviert hat und dafür die erste (Kalt)miete in Form eines Mietnachlasses nicht zu zahlen brauchte?
Würde es die Gültigkeit beeinflussen, ob die bei Einzug zu leistenden Malerarbeiten im Vertrag oder in einer separaten handschriftlichen (unterschriebenen) Notiz vereinbart würden?

Gruß vom Wolf

Hallo Wolf,

angenommen, im Mietvertrag sei die Klausel über
Schönheitsreparaturen vereinbart, die bei Auszug die quotale
Zahlung nach einzelnen Raumgruppen gemäß Kostenvoranschlag
eines Malerfachbetriebes enthält, sofern bei Beendigung des
Mietverhältnisses … Schönheitsreparaturen noch fällig sind.

Wäre diese Klausel auch dann gültig, wenn der Mieter bei
Einzug die Wohnung selbst renoviert hat und dafür die erste
(Kalt)miete in Form eines Mietnachlasses nicht zu zahlen
brauchte?
Würde es die Gültigkeit beeinflussen, ob die bei Einzug zu
leistenden Malerarbeiten im Vertrag oder in einer
separaten handschriftlichen (unterschriebenen) Notiz
vereinbart würden?

Diese Klausel wäre natürlich gültig, denn Du zahlst ja nur den Teil, der von Dir nach Erreichen der einzelnen Fristen, zu denen Du die Räume renovieren musst ( Küche, Bad, WC alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre) noch anteilig zu zahlen ist. Wie es hierbei vereinbart ist ist daher egel.

Gruss Günter