Hallo Isabel,
Hi Franz, hab zufällig den richtigen Bekannten gefragt -
nämlich jemanden, der wusste, was es ist.
Und nein, was hat Mieten bitte mit SchwangerenBERATUNG zu tun?
Vielleicht hast Du es nur so salopp dahergeschrieben, aber Du
fällst mir in letzter Zeit immer öfter wegen postings mit
äusserst seltsamen Bemerkungen auf…
ANYWAY:
Ich dachte, die Bezeichnung §5 Schein sei nen deutsches, soll
heissen, bundesweites, Wort. Aber vielleicht ist das hier
regional so unterschiedlich, dass das nicht der Fall ist.
Nein, dies ist Bundesrecht. Dies ist der § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes. In § 5 wird der WBS ( Wohnberechtigunsgschein) geregelt. Der § 5 betrifft jede Art öffentlich geförderter Wohnungen, also auch Privatpersonen, dei öffentliche Gelder für Mietwohnungen erhalten sind unter § 5 gebunden.
Dass es sich hier um einen Dringlichkeitsschein handelt, der bei der Vermietung von bestimmten Genossenschaftswohnungen ( nicht Sozialwohnungen - wie Deine Bekannetr Dir erklärt ) verlangt wird ist schlichtweg falsch. Wer ein geringes Einkommen hat hat einen Anspruch auf § 5 - also den WBS. Darunter können neben zusätzlich Alleinerziehenden auch Behinderte und Auszubildende fallen. Der Vermieter muss jedoch für diese Wohnungen eine WBS verlangen. Die Miethöhe legt im übrigen der Gesetzgeber oder je nach Bundesland das zuständige Regierungspräsidium zusammen mit der Mittelfreigabe an den Bauherren fest. Die Miete wird auf mindestens zehn Jahre festgelegt, meist in Beträgen pro qm ab 0,15 bis 0,40 ( je nach Darlehensform - sog. M 10 oder M 12 Darlehen, Lakra-Gelder, sonstige öffentliche Fördergelder nach Landsprogrammen. Die Kommune erhält bei der Vermietung der Wohnung an Dich vom Vermieter eine Mitteilung und führt über diese Vermietung an Dich eine Akte.
Dies ist notwendig, wenn z.B. jemand wie ich kommt und von der Kommune Auskunft verlangt, auch Aktenvorlage über die Höhe der zulässigen Miete, wenn Du z.B. den Auftrag erteilen würdest, weil der Verdacht besteht, dass Deine Miete zu hoch ist. Das Amt muss dann sämtliche Akten - Bauantrag, Finanzierung und Abschlussrechnung vorlegen und Auskunft erteilen, wie es zur Höhe der Miete gekommen ist und ob diese Miete mit Deiner Mietzahlung übereinstimmt.
Es ist eine Art Dringlichkeitsschein, der bei Vermietung von
bestimmten Genossenschaftswohnungen (nicht: Sozialwohnungen)
gerade die Sozialwohnung ( oder öffentlich geförderte Wohnung ) ist hier betroffen. Es sollte sich für sich selbst erklären, dass ein Vermieter, der eigenes Kapital aufgebracht hat - ohne öffentliche Gelder - von keiner Kommune die Erlaubnis zur Vermietung benötigt und demzufolge auch keinen Schiein einer Kommune braucht.
verlangt wird. Der Schein existiert zwar noch, ist aber
veraltet, aber da ihn eben manche Genossenschaften doch sehen
wollen, muss man ihn sich daher halt beim Wohnungsamt holen,
was scheinbar ne Formalität ist.
sorry, das ist derzeit Gesetz. Die Genossenschaften wollen ihn nicht sehen, sie müssen ihn verlangen, damit niemand in eine Wohnung einzieht, die billig ist, obwohl diese Person eine Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt jederzeit zahlen kann und der keien öffentlich geförderte Wohnung zusteht, solnage Personen Wohnungen suchen, deren Einkommen zu gering ist.
Dieser Schein dient auch dazu, soweit diese am Ort verlangt wird, wenn ein Mieter in einer solchen Wohnung entsprechend ein höheres Einkommen hat, ihn mittels Fehlbelegungsabgabe in Höhe des Differenzbetrages der ortsüblichen Miete zu belasten. Diese Differenz ist dann an die Gemeinde/Stadt zu zahlen. Kann aber auch über den Vermieter eingezogen werden.
Es gibt auch einen Dringlichkeitsschein - dieser ist in der
Tat für Schwangere u.a., die wirklich DRINGENDS eine Wohnung
brauchen.
sorry, das ist nicht richtig. Diesen Schein für Schwangere gibt es nicht. Man muss einfach im Bereich einer wirtschaftlich bei Anmietung ungünstigen Situation sein. Dein Bekannter kann Dir sicher dies persönlich genauer erklären. Steht im Kapitel 14 des Mietrechts als Wohnungsbindungsgesetz.
Also morgen zum Wohnungsamt, Gehalts-/Einkommensunterlagen mitnehmen. Mutterpass. Es gibt dann einen Schein, der Dir eine Wohnung in einer bestimmten Größe erlaubt anzumieten. Je nach Wohnungsamt wird auch ein Auge zugedrückt, wenn es dann eine größere Wohnung ist. Aber Achtung, wenn Fehlbelegungsabgabe bei Einkommen später entstehen kann, kann es Probleme geben. Vor Ort also nachfragen. Und eine andere Person aufnehmen bedarf in dem Fall, auch wenn es der künftige Lebenspartner wäre, ab dem ersten Tag der Zustimmung des Vermieters und je nach Behörde auch des Wohnungsamtes, da letztlich eine eheähnliche Gemeinschaft andere Einkommen und Voraussetzungen hat. Möglicherweise sogar keinen Anspruch auf eine solche Wohnung dann besteht. Aber keine Sorge, es wird niemand aus solchen Wohnungne geworfen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr stimmen. Es muss dann nur - wenn vorhanden - die Fehlbelegung gezahlt werden.
Gruss Günter