Mietverhältnis erst nach 6 Monaten kündbar?

Hallo Mietexperten!

Wenn man eine 6-monatige Kündigungsfrist hat, muss man sich wirklich daran halten. Oder gelten dann - bei allen Mietverträgen - die drei Monate Kündigungsfrist? Der Mietvertrag ist mit einem privaten Vermieter geschlossen worden und der Vermieter besteht auf diese sechs Monate.

Spätestens im August möchte die Familie in ein Haus einziehen.

Für sämtliche Tipps ist dankbar

Katja Stahr

hi katja,

nach dem aktuellen BGB ist im § 573 (glaube ich!?) dass der mieter die wohnung mit einer kündigungsfrist von 3 monaten kündigen kann.
vorraussetZung so der gesetZgeber ist dass im mietvertrag auf die gesetZlich kündigungsfrist verwiesen wird. das ist aber meistens in allen Mietverträgen der fall.

daher hätte dein vermieter kein recht daZu dass ersagt dass du 6 Monate kündigungsfrist einhalten musst.

hoffe das hilft dir

mfg
highspeed24

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wann abgeschlossen - welche Vereinbarungen?
Hallo Katja

Vertragsabschluss und vertragliche Vereinbarungen!

Beim Vertragsschluss nach dem 31.8.2001:
Eine zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung liegt vor, wenn vereinbart ist, dass er im Fall einer Kündigung eine längere als eine 3monatige Frist beachten muss. Eine Verkürzung dieser Frist ist möglich.

Unwirksam ist eine Vereinbarung, wonach der Vermieter mit kürzeren Fristen kündigen kann, als sie in § 573c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB vorgesehen ist. Die Vereinbarung längerer Fristen für die Vermieterkündigung ist möglich

ALTE Mietverträge - abgeschlossen vor dem 01.09.01 mit Mietbeginn vor dem 01.09.01

Fehlen vertragliche Regelungen, so gilt für alle Mietverhältnisse § 573c BGB.
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB regelt, dass vertragliche Vereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes also vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden und die nach bisherigem Recht gültig waren, weiterhin gültig sein sollen. Nach der Rechtsprechung des BGH
Urteile v. 18.6.2003, VIII ZR 240/02, VIII ZR 324/02, VIII ZR 339/02 und VIII ZR 355/02 liegt eine vertragliche Vereinbarung i. S. d. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auch dann vor, wenn in einer Formularklausel die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden. In einem solchen Fall sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter an die früher maßgeblichen Kündigungsfristen gebunden. In diesem Fall ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate.

Gruss
Marie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]