Schäden nach Beendigung des Mietverhältn

Hallo,
Seit Jahren war einer älteren Frau (über 90 Jahre) eine Wohnung vermietet. Während des Mietverhältnisses war diese zuletzt mehrmals hilflos und benötigte akute, dringende Hilfe (nachts). Leider war ein anderer Mieter des Hauses nicht anders in der Lage, nach der Frau zu sehen, als die Wohnungstür aufzubrechen. Dabei ging das Schloß kaputt und die Glasauschnitte der Tür gaben nach und klapperten. Zuletzt hat der Sohn der alten Frau das Mietverhältnis gekündigt und seine Mutter ins Altenheim gebracht. Auf die Einhaltung einer 3-Monatigen Kündigungsfrist wurde großzügig verzichtet, 2 Restmieten wurden nur verspätet gezahlt, Die Wohnung wurde nicht einmal ordentlich (besenrein) hergerichtet. Vor dem Ablauf des Mietverhältnisses ließ der Sohn das Schloß der Wohnungstür reparieren. Eine Wohnungsübergabe fand nicht statt, weil der Sohn der Mieterin wegen Urlaubs keine Zeit hatte. Er gab den Schlüssel bei dem anderen Mieter einfach ab (Immer noch im Vertrauen auf den anständigen Charakter des Sohnes einvernehmlich, aber ohne Inspektion der Wohnung). Als wenige Tage (6) später die Tür erstmals wieder in Augenschein genommen wurde, war festzustellen, dass der Mangel an der Verglasung nicht behoben war (Das Glas fiel fast aus dem Rahmen). Der Aufforderung an den Sohn, den Schaden in angemessener Frist (3 Wochen) zu beheben, andernfalls würde er auf seine Kosten behoben, erbrachte keine Reaktion. Daraufhin wurde ein Schreiner beauftragt. Die Kosten beliefen sich auf 105,00 Euro. Bitten und Aufforderungen, den Betrag zu erstatten, blieben unbeantwortet. Erst auf ein anwaltliches Mahnschreiben antwortete er, nach der Wohnungsübergabe festgestellte Schäden seien ihm nicht anzulasten. Er könne nicht einsehen, dass er den Schaden zu regulieren habe.
Kann er sich denn auf eine Wohnungsübergabe berufen, die gar nicht stattfand, und kann er die Begleichung der Rechnung jetzt ablehnen, obwohl eindeutige Zeugenaussagen vorliegen? Kann es bei einem Rechtsstreit sein, dass ein Vergleich zustande kommt, der dem Kläger im Grunde genommen nicht weiterhilft, weil er die Prozesskosten auch noch zu tragen hat?
Übrigens, es ist nicht so, als würde es sich um arme Leute handeln. Der eine Sohn hat ein Tierpräparotorium, ein anderer Sohn der alten Frau arbeitet als Journalist beim Fernsehen.
Bitte um Rat,
Raimund

Hallo raimund,

also das ist hier ein ganZ schönes durcheinander.
mal der reihe nach das gewirre ordnen.

als erstes einmal ist der jenige der die türe aufgebrochen hat eigentlich Zur Zahlung des Sachschadens verpflichtet.
es ist aber nun abZuwägen in wie weit der mieter daZu geZwungen war so Zu handeln um der Frau Zu helfen. allerdings denke ich dass ihn das deswegen nicht von seiner handlung und beschädigung entbindet.

die kündigung der wohnung muss dann schriftlich mit nachweis dass er der bevollmächtigte seiner mutter ist erfolgen.
ist bei der kündigung die vollmacht nicht vorhanden kann rein rechtlich gesehen die kündigung nicht anerkannt werden. somit wäre diese ungültig. das mietverhältnis bestünde somit noch.

bei kündigung der wohnung muss die 3 monatsfrist eingehalten werden. offene beträge am besten per rechnung und mahnbescheid/vollstreckungsbescheid einklagen. ist günstiger als die variante mit dem rechtsanwalt.

so thema wohnungsübergabe:
eine erfolgreiche wohnungsübergabe erfolgt immer, dass ein protokoll geschrieben wird was Zu machen ist damit die wohnung übernommen werden kann. das nennt sich vorabnahme termin. Zu diesem termin ist der Mieter verpflichtet, anwesend Zu sein oder ein bevollmächtigter.

dann am übergabe tag wird die bowhnung begangen und nachgesehen ob alles wie es im protokoll vereinbart wurde erfolgt und richtig gemacht wurde.

ist das nicht so muss der mieter anchbesserungen ausführen. die mietZahlungspflicht besteht weiter!

ist die wohnung OK, erfolgt die schlüsselübergabe. diese kann nicht durch einen nachbarn oder andere personen, die nicht ausreichend bevollmächtigt sind erfolgen. auch ist es nicht statthaft das mietverhältnis für abgeschlossen Zu betrachten nur weil die schlüssel weg sind. auch nach der übergabe kann der mieter noch mit Zahlungen belastet werden, soweit bewiesen ist dass diese auf das nutZen des wohnraumes des mieters geschehen sind.

BeZüglich eines rechtsstreites würde ich nicht mit dem gericht verfahren. da mietrechtliche Sachen über die Zivilkammern abgewickelt werden sind diese sehr kostspielig und langwierig.

mein vorschlag ist ein gerichtliches mahnverfahren.
dabei würde ich gleich die fehlenden mietZinsen und die kosten für die tür sowie etwaige renovierungskosten einklagen.

wie das mahnverfahren im detail funktioniert kann ich dir gerne per email schicken, da ich hierfür ein vorgefertigtes dokument habe.

ich hoffe ich konnte dir helfen

gruß
highspeed24

PS möchtest du das mit dem mahnverfahren bekommen? schreib mir bitte unter [email protected]

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Es kommt nicht darauf an ob Verwandte haften könnten, denn die müssen nicht.
Wenn Sie Ansprüche geltend machen können, dann nur gegen die Mieterin. Wenn diese selbst mittellos ist, sieht das sehr schlecht aus. Daß Sie noch Miete bekamen, so wie ich das verstehe aus einem Zeitraum wo die Dame schon im Heim wohnte ist wohl mehr als glücklich gelaufen.

Wenn jemand seiner Hilfeleistungsverpflichtung nachkommt tut er dies ohne Schuld und ist immer frei er kann wg. 228BGB bzw. /34StGB (diese stellen Schuldfrei u.e, Widerrechtlichkeit ist nicht gegeben) nicht zu Schadenersatz herangezogen werden.

Schadenersatz bekommt man nur bei unerlabten Handlungen.

Verklagen können Sie nur die Vertragspartnerin: Erfolg unwahrscheinlich, es sei denn diese ist vermögend. Die Kinder jedenfalls haben Ihnen gegenüber keine Pflichten gehabt oder übernommen.

Johannes.

Sollte BerndW Unsinn posten u. dem hier widersprechen, dann folgen Sie seinem Rat und verklagen dann BerndW. W.g. Verstoss gegen das Rechtsberatungsgesetz i V. mit §823BGB auf den Prozesskostenschaden.

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Hallo Raimund

Hallo

Ein Schadensersatzanspruch ist an den Vertragspartner zustellen.

Wenn keine Wohnungsübergabe erfolgte,wie fand die Rückgabe der Mietsache statt?

Ob der Mieter zu mehr, als zur Räumung der Mietsache verpflichtet ist, richtet sich danach, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht.

Ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen hat der Mieter wie eigenes Verschulden zu vertreten. Erfüllungsgehilfen sind alle Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen, wozu Betriebsangehörige, Hausstandsangehörige, Verwandte, Besucher, Gäste, Kunden, vom Mieter beauftragte Handwerker und Transporteure gehören allg. Ansicht hierzu BGH, Urteil v. 15.5.1991, VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750.
Wenn der Vermieter den Mieter (nicht die Erfüllungsgehilfen) zunächst zur Schadensbeseitigung aufgefordert, so erfordert der Übergang zum Geldersatz eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung § 250 BGB. Diese kann entfallen, wenn der Mieter zu erkennen gegeben hat, dass er der Aufforderung zur Wiederherstellung nicht Folge leisten kann oder will.

Gruss
Marie

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