Mietkaution statt Renovierung

Hallo!

Angenommen, ein Mieter vereinbart mit dem von ihm gefundenen Nachmieter, dass der Nachmieter die Renovierung der Mietwohnung übernimmt. Der Vermieter ignoriert diese Vereinbarung und besteht auf einer Renovierung durch den aktuellen Mieter. Der Vermieter vereinbart kurzfristig einen Termin mit dem Mieter zur Wohnungsbesichtigung und bringt zu diesem Termin einen Maler mit. Am Folgetag erhält der Mieter einen Kostenvoranschlag über 3.400 EUR für eine Renovierung der 56 qm Wohnung (Löcher spachteln, Wände und Decken Tapezieren und Streichen, Fußleisten, Türen und Heizkörper lackieren).

Der Mieter hat zu Beginn des Mietverhältnisses (vor 5 Jahren) eine Kaution in Höhe von 400 EUR hinterlegt.

Kann der Mieter anstelle der Renovierung auf seine Kaution verzichten?
Muss er in diesem Fall mit (rechtlich wirksamen) Nachforderungen seitens des Vermieters rechnen?

CU
Markus

Hallo!

Angenommen, ein Mieter vereinbart mit dem von ihm gefundenen
Nachmieter, dass der Nachmieter die Renovierung der
Mietwohnung übernimmt. Der Vermieter ignoriert diese
Vereinbarung und besteht auf einer Renovierung durch den
aktuellen Mieter.

Dies ist zwar nicht gerade die feine Art, aber es ist das gute Recht eines Vermieters.

Der Vermieter vereinbart kurzfristig einen
Termin mit dem Mieter zur Wohnungsbesichtigung und bringt zu
diesem Termin einen Maler mit. Am Folgetag erhält der Mieter
einen Kostenvoranschlag über 3.400 EUR für eine Renovierung
der 56 qm Wohnung (Löcher spachteln, Wände und Decken
Tapezieren und Streichen, Fußleisten, Türen und Heizkörper
lackieren).

Der Mieter hat zu Beginn des Mietverhältnisses (vor 5 Jahren)
eine Kaution in Höhe von 400 EUR hinterlegt.

Kann der Mieter anstelle der Renovierung auf seine Kaution
verzichten?
Muss er in diesem Fall mit (rechtlich wirksamen)
Nachforderungen seitens des Vermieters rechnen?

Nun, wenn der Mieter die Renovierung schuldet, muß er sie auch in vollem Umfang leisten. Kommt er dieser verpflichtung nicht nach, macht er sich schadenersatzpflichtig. Der Höhe ist dabei natürlich nicht durch die hinterlegte Kaution begrenzt. Der Schaden ist in voller Höhe zu ersetzen. Auf die Kaution hat der Vermieter lediglich einen einfacheren Zugriff, was darüber hinaus geht, muß er notfalls einklagen. Aber wenn die Forderung berechtigt ist, wird der Mieter auch verurteilt.

Gruß Stefan

Allgemein zum Schadensersatzanspruch des Vermieter

Hallo

Mit Vereinbarungen zwischen Mieter und Nachmieter hat der Vermieter nichts zu tun.

Zum Schadensersatzanspruch des Vermieters
Wenn Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit fällig sind und der Mieter lässt die nicht durchführen, oder die durchgeführten Schönheitsreparaturen sind unbrauchbar, dann hat der Vermieter nach § 281 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Ersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass der Vermieter den Mieter zur Leistung auffordert und ihm eine angemessene Frist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder Nacherfüllung setzt

Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten des Mieters die sichere Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass dieser die Erfüllung seiner Verpflichtung endgültig verweigert ,z. B. eindeutige Erfüllungsablehnung durch mündliche oder schriftliche Erklärung. Zur Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Mieter eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen werde

Der Schadensersatzanspruch des Vermieters entfällt nicht, wenn der Nachfolgemieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführt BGH, ZMR 1968, 40.

Gruss
Marie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

CU
Markus