Hallo zusammen,
mal so 'ne allgemeine Frage, die ja immer wieder auftreten kann…
Ein Pärchen möchte zusammenziehen. Sie suchen sich allerdings keine gemeinesame neue Wohnung, sondern ziehen in die Wohnung der Frau (oder meinetwegen auch des Mannes).
Da beide die Sicherheit haben wollen, daß nach einem Streit nicht eine Person auf der Straße sitzt, wollen sie gerne die hinzukommende Person mit in den bestehenden Mietvertrag aufnehmen.
Nun sagt der Vermieter aber, daß es so nicht geht (weil man kein Ehepaar ist), sondern nur über einen Untermietvertrag.
Wie sieht es in dem Fall aus, wenn „der Untermieter“ sich vom Wohnungsmieter trennt. Ist er dann weiterhin zur Zahlung der Miete mitverpflichtet wie es ja wäre, wenn er mit im richtigen Vertrag stehen würde?
Und warum ist keine Vertragsänderung möglich?
Es handelt sich ja um eine eheähnliche Gemeinschaft.
Moien!
Natürlich wäre eine Änderung des Mietvertrages möglich, denn es ist völlig wurscht in welchem Verhältnis die Mieter zueinander stehen! aber wenn der Vermieter dies nicht möchte (aus welchen Gründen auch immer!) ist es sein gutes Recht!
Abgesehen davon ist diese Variante auch für euch besser! Ansonsten wäret ihr beide in der Haftun für die Wohnung - so nur der Hauptmieter!
Das Vertragsverhältnis kann dann von beiden Seiten gekündigt werden - entweder durch Kündigung des Untermietvertrages oder durch Kündigung des eigentlichen Mietvertrages.
Bernd
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Hallo zusammen,
mal so 'ne allgemeine Frage, die ja immer wieder auftreten
kann…
Ein Pärchen möchte zusammenziehen. Sie suchen sich allerdings
keine gemeinesame neue Wohnung, sondern ziehen in die Wohnung
der Frau (oder meinetwegen auch des Mannes).
Da beide die Sicherheit haben wollen, daß nach einem Streit
nicht eine Person auf der Straße sitzt, wollen sie gerne die
hinzukommende Person mit in den bestehenden Mietvertrag
aufnehmen.
Der Vermieter kann den Zuzug nicht verhindern wenn keine Überbelegung eintritt.
Er kann nicht verlangen das die hinzugekommene Person den M-Vertrag untzerschreibt. Im Übrigen gibt es Partnerschaftsverträge.
Außerdem geben Geriche dem an die Luftgesetzten durchaus Schdenersatzansprüche gg. den Anderen. (schuldlosigkeit vorrausgesetzt)
Johannes
Nun sagt der Vermieter aber, daß es so nicht geht (weil man
kein Ehepaar ist), sondern nur über einen Untermietvertrag.
Wie sieht es in dem Fall aus, wenn „der Untermieter“ sich vom
Wohnungsmieter trennt. Ist er dann weiterhin zur Zahlung der
Miete mitverpflichtet wie es ja wäre, wenn er mit im richtigen
Vertrag stehen würde?
Und warum ist keine Vertragsänderung möglich?
Es handelt sich ja um eine eheähnliche Gemeinschaft.
Hallo zusammen,
mal so 'ne allgemeine Frage, die ja immer wieder auftreten
kann…
Ein Pärchen möchte zusammenziehen. Sie suchen sich allerdings
keine gemeinesame neue Wohnung, sondern ziehen in die Wohnung
der Frau (oder meinetwegen auch des Mannes).
Da beide die Sicherheit haben wollen, daß nach einem Streit
nicht eine Person auf der Straße sitzt, wollen sie gerne die
hinzukommende Person mit in den bestehenden Mietvertrag
aufnehmen.
Der Vermieter kann den Zuzug nicht verhindern wenn keine
Überbelegung eintritt.
Er kann nicht verlangen das die hinzugekommene Person den
M-Vertrag untzerschreibt. Im Übrigen gibt es
Partnerschaftsverträge.
Außerdem geben Geriche dem an die Luftgesetzten durchaus
Schdenersatzansprüche gg. den Anderen. (schuldlosigkeit
vorrausgesetzt)
Johannes
Hallo
Zur Aufnahme weiterer Personen mal ganz allgemein:
Ein Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Dritten einzelne Räume der Wohnung zum alleinigen selbstständigen Gebrauch überlassen werden oder ob der Dritte wie ein Familienmitglied in die Wohnung aufgenommen wird. Eine Ausnahme gilt nur für die Aufnahme der nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Angestellten und von Personen , die der Mieter zu seiner Pflege bedarf. Diese Personen dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden.
Zu den engen Familienangehörigen zählen der Ehegatte, die gemeinsamen Kinder und die Stiefkinder, unter Umständen auch die Enkel. Die Geschwister eines Mieters werden dagegen nicht zu den engeren Familienangehörigen gerechnet.
Im Bezug auf die Eltern eines Mieters kommt es nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 6.10.1997 auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu berücksichtigen. Im Regelfall ist die Aufnahme der Eltern möglich, wenn hierfür ein Bedarf besteht und der erforderliche Platz vorhanden ist.
Der Mieter hat die Aufnahme dem Vermieter anzeigen; die Rechtmäßigkeit der Aufnahme hängt aber nicht von der Zustimmung des Vermieters ab.
Eine Änderung des Mietvertrags, geht nur mit Einverständis des aller Parteien.
Gruss
Marie
Hallo Johannes,
du verweist immer auf „Gerichte“ und deren Rechtssprechung. Wie wäre es wenn du mal mit Aktenzeichem von Urteilen deine Aussagen qualitiativ aufwerten würdest, so dass sich den Lesern nicht immer der Verdacht aufdrängt, dass du einfach genererell anderer Meinung bist als gewisse andere Personen?
Gruß Ivo
Hallo zusammen,
mal so 'ne allgemeine Frage, die ja immer wieder auftreten
kann…
Ein Pärchen möchte zusammenziehen. Sie suchen sich allerdings
keine gemeinesame neue Wohnung, sondern ziehen in die Wohnung
der Frau (oder meinetwegen auch des Mannes).
Da beide die Sicherheit haben wollen, daß nach einem Streit
nicht eine Person auf der Straße sitzt, wollen sie gerne die
hinzukommende Person mit in den bestehenden Mietvertrag
aufnehmen.
Der Vermieter kann den Zuzug nicht verhindern wenn keine
Überbelegung eintritt.
Er kann nicht verlangen das die hinzugekommene Person den
M-Vertrag untzerschreibt. Im Übrigen gibt es
Partnerschaftsverträge.
Außerdem geben Geriche dem an die Luftgesetzten durchaus
Schdenersatzansprüche gg. den Anderen. (schuldlosigkeit
vorrausgesetzt)
Johannes
Hallo
Zur Aufnahme weiterer Personen mal ganz allgemein:
Ein Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis
des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung
aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Dritten
einzelne Räume der Wohnung zum alleinigen selbstständigen
Gebrauch überlassen werden oder ob der Dritte wie ein
Familienmitglied in die Wohnung aufgenommen wird. Eine
Ausnahme gilt nur für die Aufnahme der nächsten
Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Angestellten
und von Personen , die der Mieter zu seiner Pflege bedarf.
Diese Personen dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters in
die Wohnung aufgenommen werden.
Zu den engen Familienangehörigen zählen der Ehegatte, die
gemeinsamen Kinder und die Stiefkinder, unter Umständen auch
die Enkel. Die Geschwister eines Mieters werden dagegen nicht
zu den engeren Familienangehörigen gerechnet.
Zum Alleinstehenden gehört auch ein neuer Lebenspartner.
Johannes.
Nur eine WG darf der Mieter nicht aufmachen.
Bitte Frage beachten
Johannes
Im Bezug auf die Eltern eines Mieters kommt es nach dem
Rechtsentscheid des BayObLG vom 6.10.1997 auf die Umstände
des Einzelfalls an. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung
sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer
Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu
berücksichtigen. Im Regelfall ist die Aufnahme der Eltern
möglich, wenn hierfür ein Bedarf besteht und der erforderliche
Platz vorhanden ist.
Der Mieter hat die Aufnahme dem Vermieter anzeigen; die
Rechtmäßigkeit der Aufnahme hängt aber nicht von der
Zustimmung des Vermieters ab.
Eine Änderung des Mietvertrags, geht nur mit Einverständis des
aller Parteien.
Gruss
Marie
Hab ich manchmal gemacht da hat man mir Schulmeistermanieren unterstellt und die Anwendbarkeit angezweifelt.
Sie das Posting von Marie meine Anwort und Beispiel BerndW.
Johannes
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Gute Nacht BerndW
Lies Marie´s Aw u. meine Antworten und dann Deinen …
einen Schönen Sonntag.
Lesen macht klug, Schreiben macht dumm, nicht daß man dümmer wird lieber Bernd, nur die anderen wissen dann, daß man das ist.
Johannes
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Hab ich manchmal gemacht da hat man mir Schulmeistermanieren
unterstellt und die Anwendbarkeit angezweifelt.
Hallo Johannes,
ich hab dich bisher nur §§-schwingend erlebt (mit Vorliebe für Strafrecht).
Ein tatsächliches Urteil hab ich nun noch nie bemerkt -auch wenn es das gegeben haben mag.
Dass jemand die Anwendbarkeit anzweifelt, kann dir immer passieren.
Insbesondere dann wenn die Meinung eben kontrovers ist. (Über Richtigkeiten sage ich mal nix.)
Sie das Posting von Marie meine Anwort und Beispiel BerndW.
Ja und?
Nebenbei: Es gibt keinen Anspruch darauf immer Recht zu haben.
Gruß Ivo
Hallo zusammen,
mal so 'ne allgemeine Frage, die ja immer wieder auftreten
kann…
Ein Pärchen möchte zusammenziehen. Sie suchen sich allerdings
keine gemeinesame neue Wohnung, sondern ziehen in die Wohnung
der Frau (oder meinetwegen auch des Mannes).
Da beide die Sicherheit haben wollen, daß nach einem Streit
nicht eine Person auf der Straße sitzt, wollen sie gerne die
hinzukommende Person mit in den bestehenden Mietvertrag
aufnehmen.
Der Vermieter kann den Zuzug nicht verhindern wenn keine
Überbelegung eintritt.
Er kann nicht verlangen das die hinzugekommene Person den
M-Vertrag untzerschreibt. Im Übrigen gibt es
Partnerschaftsverträge.
Außerdem geben Geriche dem an die Luftgesetzten durchaus
Schdenersatzansprüche gg. den Anderen. (schuldlosigkeit
vorrausgesetzt)
Johannes
Hallo
Zur Aufnahme weiterer Personen mal ganz allgemein:
Ein Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis
des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung
aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Dritten
einzelne Räume der Wohnung zum alleinigen selbstständigen
Gebrauch überlassen werden oder ob der Dritte wie ein
Familienmitglied in die Wohnung aufgenommen wird. Eine
Ausnahme gilt nur für die Aufnahme der nächsten
Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Angestellten
und von Personen , die der Mieter zu seiner Pflege bedarf.
Diese Personen dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters in
die Wohnung aufgenommen werden.
Zu den engen Familienangehörigen zählen der Ehegatte, die
gemeinsamen Kinder und die Stiefkinder, unter Umständen auch
die Enkel. Die Geschwister eines Mieters werden dagegen nicht
zu den engeren Familienangehörigen gerechnet.
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Zum Alleinstehenden gehört auch ein neuer Lebenspartner.
Das ist meist wohl korrekt, hat mit der Aufnahme weiterer Personen nichts zu tun.
*********************
Johannes.
Nur eine WG darf der Mieter nicht aufmachen.
Bitte Frage beachten
Johannes
*********************
Frage wurde beachtet!!
Gib mal an, wo deine Angaben stehen.
Es bleibt dabei
Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen.
Gruss
Marie
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Im Bezug auf die Eltern eines Mieters kommt es nach dem
Rechtsentscheid des BayObLG vom 6.10.1997 auf die Umstände
des Einzelfalls an. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung
sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer
Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu
berücksichtigen. Im Regelfall ist die Aufnahme der Eltern
möglich, wenn hierfür ein Bedarf besteht und der erforderliche
Platz vorhanden ist.
Der Mieter hat die Aufnahme dem Vermieter anzeigen; die
Rechtmäßigkeit der Aufnahme hängt aber nicht von der
Zustimmung des Vermieters ab.
Eine Änderung des Mietvertrags, geht nur mit Einverständis des
aller Parteien.
Gruss
Marie
Hallo
Sorry, ich geb meinen Senf mal hierzu.
Zu allen Urteilen vor allem von AG`s sollte immer bedacht werden, dass diese Einzelfall bezogen sind. Ein Verweis auf ein Urteil kann nur als Hilfestellung angesehen werden, wo nach gelesen werden kann.
Das es „keinen Anspruch auf immer Recht haben gibt“, ist die Realität.
Gruss
Marie
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jo…und du bist gar so intelligent das du sternchen verleihst für jemand der merkt das du keinen stil und wenig Niveau hast *lachaus
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Aufnahme von Bernd in die Liste der Dummen
jo…und du bist gar so intelligent das du sternchen verleihst
für jemand der merkt das du keinen stil und wenig Niveau hast
*lachaus
Du gleichst einem Idioten der nicht merkt wie dumm er ist.
Johannes
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Aufnahme weiterer Personen soll geschehen IVO
Re: Aufnahme weiterer Personen im Mietvertrag
von j.Maas Datum: 5.4.2004 13:14 Uhr Bewertungspunkte: (0) Gelesen: 0 mal
Der bislang andauernde Streit um die Frage, ob der Mieter einer Mietwohnung seinen Lebensgefährten ohne Erlaubnis des Vermieters in der Mietwohnung aufnehmen darf, hat mit dem BGH-Urteil vom 5. November 2003 ein Ende gefunden. In seinem Leitsatz zum Urteil (Az: VIII ZR 371/02) stellt der BGH fest, dass der Mieter nicht berechtigt ist, die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters Dritten zu überlassen. Unter den Begriff des Dritten falle auch der Lebensgefährte.
Dem Mieer steht allerdings ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis durchden Vermieter zu, wenn der Mieter hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Das heist er könnte auf erlaubnis klagen und würde obsiegen wenn der Vermieter die Verweigerung nicht sachlich begründen kann wie Überbelegung.
So kann der Vermieter zum Beispiel die Erlaubnis verweigern, wenn durch die Gebrauchsüberlassung eine Überbelegung der Mietwohnung erfolge.
Es ist daher dringend angeraten, den Vermieter vor dem Zuzug des Dritten davon in Kenntnis zu setzen und um Erlaubnis nachzusuchen.
frdl Grüße
Johannes
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