Eigenbedarfskündigung

Angenommen ein Vermieter kündigt seine Mieter wegen Eigenbedarfs auf den 30.06.2004.

Daraufhin machen sich die Mieter auf die Suche nach einer neue Wohnung.Da man nicht gerne allzulange Miete fuer zwei Wohnungen zahl, kündigen die Mieter die alte Wohnung ihrerseits auf den 30.04.2004.

In die neue Wohnung wird dann am 27.03.2004 eingezogen. Am 29.03.2004 finden die Mieter dann einen Brief vom alten Vermieter , der sie bittet ihm einen Schlüssel zu ueberlassen, oder nach Absprache mit ihm Termine zu finden, um Nachmietern die Wohnung zeigen zu koennen.

Ist das vorgeschobener Eigenbedarf ?

Moien!

Irgendetwas stimmt doch hier nicht, denn wenn der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat braucht er die Wohung doch keinem Nachmieter zeigen???

Normaler Weise wäret ihr verpflichtet dem Vermieter die Möglichkeit zu gewähren Nachmietern die Wohnung zeigen zu können. Da ihr bereits ausgezogen seid wäre es natürlich daher eine Alternative ihm die Schluessel zu ueberlassen. Welche Alternative ihr nun wählt ist euch überlassen.

In diesem Falle wäre zu klären, inwiefern die Kündigung rechtens war und ob evtl. Schadensersatzansprüche geltend zu machen sind. Hierzu kommt hoffentlich noch detailierte auskunft von anderen.

Bernd

Wo ist das Problem ?
Hallo,

wenn Du die Wohnung nicht mehr nutzt, kann der Vermieter doch zu Besichtigungszwecken die Wohnung betreten. Eigenbedarf heisst doch nicht das er zwingend selbst einziehen muss.

Im übrigen musst Du es dulden, dass Du bei einer Beendgung eines Mietvertrages Besichtigungen in Deiner Wohnung stattfinden. Anzahl angemessen!

Christian

Das Problem ist, dass die Kündigung auf Eigenbedarf gelautet hat und zwar fuer seinen Sohn.Jetzt will er die Wohnung aber wieder regulär vermieten.
Die Frage ist, ob er das darf oder nicht.

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Darf er nicht Rechtemissbrauch
Schadenersatzpflicht mindestens Umzugkosten als Schadenersatz verlangen mit dem Hinweis Rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfkündigung.
manchmal genben Gerichte auch die Mietmehrkosten für 1-2Jahre an den Übervorteilten Mieter weiter.

Johannes.

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Hallo

Seh ich hier etwas anders, da der Mieter im Gegenzug selbst gekündigt hat.

Ansonsten gilt für eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung:

Wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wird, so kann der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet sein. Hierbei ist derjenige Schaden zu ersetzen, der dem Mieter deshalb entstanden ist, weil er auf die Richtigkeit der Angaben des Vermieters vertraut hat (Umzugskosten, höhere Miete, Maklergebühren, Renovierungsaufwand usw.).
Entfällt der Eigenbedarf nach dem Ausspruch der Kündigung, so ist der Vermieter verpflichtet, dies dem Mieter mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht endet grundsätzlich erst mit dem Auszug des Mieters. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, so kann der Vermieter auch aus diesem Grund schadensersatzpflichtig sein.

Gruss
Marie

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Hi Marie,es kommt darauf an wer zuerst gekündugt hat. Rechtsmissbräuchlich war es also der zahlt auch.
Zumindest hie in unserer Gegend sind die Amtsgerichte sehr Mieterfreundlich.

Johannes

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Nein! nicht wenn der Mieter vorher räumt!
Hallo Johannes

Wäre sehr nett, wenn du alles liest!

„Die Mitteilungspflicht endet grundsätzlich erst mit dem Auszug
des Mieters“ =

Entfallen die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigenden Gründe, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist und der Mieter die Wohnung geräumt hat, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon zu unterrichten und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen

***„Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Mieter vor dem Wegfall des Kündigungsgrundes die Wohnung schon geräumt hatte.“***

OLG Karlsruhe, RE v. 7.10.1981, NJW 1982, 54
Weber/Marx, I/S. 67 = Sammelband Nr. 68.

Gruss
Marie

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