Renovierung bei Auszug nach nur 9 Monaten

Hallo,

nehmen wir mal an, ein Freund von mir wohnt erst seit 6 Monaten in einer Mietwohnung. Zu Mietbeginn hat er sich darauf eingelassen die Böden selbst mit Laminat und Fliessen zu belegen. Ausserdem hat er alle Räume weiss gestrichen und einige tapeziert (Rauhfaser). Nachdem ein übler Streit mit den Vermietern aufgetreten ist und diese ihn nun herausgeekelt haben, verlässt er nach nur insgesamt 9 Monaten Mietzeit freiwillig die Wohnung. Vor Mietbeginn wurden KEINE gesonderten Regelungen bezügl. der Böden getroffen. Kann der Vermieter nun verlangen dass der Mieter a) alle Böden herausnimmt, b) die Tapeten abnimmt und c) die zuvor im Rohbauzustand befindlichen, lediglich grob verputzten Wände noch weiss streicht?

Vielen Dank für Infos.
Grüße Peter

Wenn keine Erlaubnis gegeben war JA.

Wäre allerdings dumm für Ihn oder.

Über die Zerstörende Wegnahme wurde hie viel geschrieben

Günther meinte man darf - ich meinte man darf nicht wg.

nachlesen §826BGB 226BGB

Johannes

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Hallo Peter

Wenn es Zeugen für die Vorverhandlungen gibt, wäre dies mit Sicherheit vorteilhaft.

Allgemein hierzu:
Nach Beendigung der Mietzeit muss der Mieter die Einrichtung wieder entfernen, weil die Mietsache grundsätzlich in unverändertem Zustand zurückzugeben ist. Die Räume sind dabei in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Diese Grundsätze gelten i.d.R. auch dann, wenn die Einrichtung mit Zustimmung des Vermieters angebracht worden ist. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn sich die Parteien darin einig gewesen sind, dass die Einrichtung auch nach Beendigung der Mietzeit in den Räumen verbleiben sollte.

Tapeten, Holzdecken, Parkettfußböden, Kacheln, Fliesenwände und ähnliche Einbauten gehören nicht zu den Einrichtungen i.S.v. § 539 Abs. 2, § 552 BGB. Hier handelt es sich vielmehr um Verwendungen, für die u.U. Aufwendungsersatz oder ein Bereicherungsausgleich verlangt werden „kann“.

Für solche Gegenstände, die nach der Entfernung keinen eigenständigen Wert besitzen, weil sie durch den Ausbau zerstört werden - Tapeten, Kacheln, Zwischenwände usw. „kann“ der M. nach § 539, § 683 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Hier liegt die Betonung auf kann.
Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Einbau dieser Gegenstände auch im Interesse des VM erfolgt ist, was selten der Fall sein wird.
Hat der Mieter wie im Regelfall die Aufwendungen nur für seine Zwecke gemacht, so kann der Mieter lediglich Bereicherungsausgleich § 812 BGB verlangen. Die Höhe der Bereicherung richtet sich aber nicht nach den Aufwendungen des Mieters, sondern nach der Erhöhung des Verkehrswerts der Wohnung. Eine derartige Werterhöhung wird in den meisten hier in Betracht kommenden Fällen - Holzdecken, Tapeten, festverklebte Teppichböden und dergleichen - gar nicht messbar sein.

Gruss
Marie

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