Schönheitsreparaturen, Dübellöcher, Tapezieren

Hi,
angenommen, jemand zieht nach 2,5 Jahren aus seiner Wohnung aus. Sie wurde damals neu renoviert übernommen. Natürlich führt er die Schönheitsreparaturen aus, sprich Streichen etc. Der Vermieter hat jedoch Angst um seine neu renovierte Wohnung, insbesondere die Dübellöcher in der Küche gefallen ihm nicht, am Telefon hat man rausgehört, er möchte die Wohnung so zurück, wie sie übergeben wurde, die betreffenden Wände sollten tapeziert werden, alles fachgerecht.
Ist es nicht so, dass gewisse Abnutzungserscheinungen zur Mietsache gehören, etwa Abnutzung von Parkett und Teppichen, insbesondere Dübellöcher werden fachgerecht geschlossen, indem sie zugespachtelt und überstrichen werden?

Im Mietvertrag steht u. a. „Die Schönheitsrepararturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände…“ … "Der Mieter ist verpflichtet, die Wände und Decken…alle x Jahre zu streichen oder tapezieren.
Alex

Hallo Alex

Die Renovierungsklausel hat nicht zur Folge, dass die Wohnung in jedem Fall vor oder nach dem Auszug zu renovieren ist. Aufgrund dieser Klausel ist der Mieter lediglich verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung wird dadurch erfüllt, dass nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in bestimmten Zeitabschnitten Renovierungsarbeiten durchgeführt werden.
Bad Küche alle 3 Jahre
Wohn- Schlafräüme alle 5 Jahre
alle übrigen Räume alle 7 Jahre

Außerhalb dieser Zeitabstände (Fristen) braucht der Mieter auch im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu renovieren.
Dübel sind zu entfernen, rechtfertigen aber grundsätzlich keine vorzeitige Erneuerung der Tapeten durch den Mieter. Den unterschiedlichen Zustand der Räume infolge der unterschiedlichen Renovierungszeiten muss der Vermieter bei der Rückgabe hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die Wohnung so nicht weitervermieten kann.

Dies gilt für normale Abnutzung.

Gruss
Marie

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