Minderung ab Mangelauftritt?

Nehmen wir an, an einer Mietsache tritt ein Mangel auf. Der Vermieter wird mit Frist auf eine Behebung der Mängel hingewiesen, lässt diese Frist aber ohne jegliche Reaktion verstreichen. Könnte der Mieter nun ab Auftreten des Mangels (bzw. ab Datum des ersten Schreibens mit Fristsetzung) oder erst ab Fristdatum die Miete kürzen?

Hallo

Der Mieter muss die Minderung nicht ankündigen. Es reicht aus, wenn der Mangel angezeigt wird.
Die Minderungsbefugnis beginnt mit dem Auftreten der Mängel. Sie endet mit der Beseitigung der Mängel.
Zeigt der Mieter den Mangel nicht an, verliert er die Minderungsbefugnis, wenn der Vermieter aus diesem Grund nicht in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
Ist die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert, so ist die Minderungsbefugnis ausgeschlossen.

Gruss
Marie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

…und was ist wenn der Vermieter den Mangel nicht beheben lässt? Obwohl der Mieter eigens einen Kostenvoranschlag zur Behebung des Mangels hat erstellen lassen (nach Absprache mit dem Vermieter).

Kann man auch eine Frist setzen (wie lang?); und kann man dann, wenn der Mangel immer noch nicht behoben wird, unter Missachtung der Kündigungsfrist ausziehen?

Schöne Grüße

Dan

Hallo Dan

Selbstbeseitigungsrecht bei Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB

Wenn der VM mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen § 536a Abs. 2 BGB. Der Mieter hat außerdem Anspruch auf einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten hierzu auch ein altes BGH, Urteil v. 14.5.1971, V ZR 25/69.
Für den Eintritt des Verzugs reicht allerdings die bloße Mängelanzeige nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Mieter den Vermieter auffordert, die Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Mieter nach dem Zugang der Mahnung eine angemessene Zeit zuwarten, um dem Vermieter Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben
Entscheidet sich der Mieter für die Selbstbeseitigung, so schuldet er eine fachgerechte Arbeit. Der Mieter muss die Handwerker im eigenen Namen -nicht im Namen des Vermieters - beauftragen und bezahlen. Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zur Wahl -Reparatur/Neubeschaffung -, so muss der Mieter dem Vermieter zunächst Gelegenheit zur Leistungsbestimmung einräumen. Bleibt der Vermieter untätig, so geht das Leistungsbestimmungsrecht auf den Mieter über § 536a Abs. 2 BGB entsprechend. Das Leistungsbestimmungsrecht muss dann unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters ausgeübt werden.

Gruss
Marie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]