Rausschmiss nach 20 Jahr
-> Angenommen, es gäbe noch einige Zweifel, wie man sich rechtlich vor der Vermieterin schützen könnte. Z.B. wenn die (leider nicht ganz!) „senile“ Vermieterin noch einige Dinge hinzu erfinden würde, wie z.B.
- Mieter wäre schon mit dem Messer auf sie losgegangen.
- Mieter würde den Monat April keine Miete bezahlt haben.
- Mieter wäre öfters betrunken und agressiv.
- Mieter hätte den ganzen Tag Licht brennen lassen.
- bis … spare ich mir lieber…
Zu 1. Das gefährlichste Messer was er besaß, war ein Brotmesser, was ihm aus der Schublage in seinem Zimmer von der Vermieterin „entnommen“ wurde!
Diebstahl seitens der Vermieterin 242/248StGB (Privatklagedelikt JM)
Zu 2. Vermieterin hatte die Zahlung vor der Polizei am Samstag bestätigt und war sogar mit der Rückzahlung einverstanden! (Tagebuchnummer aufgeschrieben? JM )
Zu 3. Mieter behandelt sein „kaputtes Bein“ mit Alkohol (Korn!!) und trinkt hin und wieder nicht mehr als 2, 3 Flaschen Bier! (Darf er JM)
Zu 4. Mal vergessen vielleicht, aber an Demenz leidet er nicht. Den ganzen Tag kann außerdem nicht der Fall sein, da der gute Mann meist außer Haus war. Da er schlecht sieht, musste er erst zu einem Lichtschalter um den anderen Lichtschalter erkennen bzw. betätigen zu können.
(Kann er brennen lassen bis die Hölle friert Keller ohne Fenster JM)
[1. Frage] Wie könnte man sich gegen so eine Person am besten schützen, die ja anscheinend immer neue Vorwürfe gegen den ehemaligen Mieter vorbringt?
(Verleumdungsklage Privatklage die muss dann BEWEISEN JM)
(Zwar sind Privatklagedelikte in der Regel unergiebig aber es kann sein das öffentliches Interesse besteht wenn ein erhebliches Ungeleichgewicht da ist JM ist eine Frage?)
[2. Frage] Angenommen man hätte mehrere Ansätze, dass der Kellerraum nicht vermietbar gewesen wäre, bringt es überhaupt etwas, dies einzeln zu bemessen, falls dem Mieter jetzt irgendwelche Ansprüche zustehen sollten, z.B. Kellerdecke unter 2,40 m, kein (Außen)Fenster, Heizung funktionierte nicht (nur lauwarm!) etc.?
( Na klar Mietminderungsansprüche bis 4Jahre rückwirkend e.v. gar Mietwucher (Straftat)
Ausnutzen einer Zwangslage Sittenwidrig dh e.v. gar 30Jährige Verjährungsfrist das gibt einen ordentlichen Batzen Kohle 20Jahre Wohnen! JM)
Rechtsbeihilfe soll noch zugesichert werden. Leider dauert das etwas länger als erwartet.
(Beratungsschein holen und zum besten Advokaten der Stadt 10-20Euro darf er nehmen - beraten muss er - Zeugen zum Gespräch mitnehmen JM)
Da dieser Mensch „keine Verwandten“ hat, zu denen er hätte gehen können, halte ich es für „besonders wichtig“, dass wir ihm in dieser (speziellen) sozialen Angelegenheit zur Seite stehen.
Verjährung nach Beendigung des MV 6Monate bis dahin muss eine Klage laufen. JM
Wenn der ohne Mittel ist kann man sich die Ansprüche abtreten lassen, gegen eine „Ausgleichzahlung“ und dann Ihn als Zeugen laden, mit völlig anderen Möglichkeiten (Johannes)
JM= Johannes