Wie ist folgender widersprüchlicher Sachverhalt zu bewerten?
Wenn ein Mieter trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung die Miete immer wieder um ein paar Tage zu spät einzahlt ( insgesamt ca. 15 mal )und er mehrmals die Nachtruhe derart gestört hat, dass die Polizei gerufen werden musste und auch dies mehrmals abgemahnt wurde? Es gibt zu beiden Fällen Urteile von Oberlandesgerichten, dass dann eine fristlose Kündigung angebracht sei, nur wenn einem der Rechtsanwalt dann sagt, das würde trotzdem nicht ausreichen? Irgendetwas muss doch gelten, um Rechtssicherheit zu haben. Habt Ihr konkret eigene Erfahrungen damit, ob diese frislose Kündigung Aussicht auf Erfolg hat? Vielen Dank.
hallo,
also ich muss um dir hier helfen Zu können etwas ausholen.
rein rechtlich nach dem BG gilt:
Ein Vermieter kann das mietverhältnis fristlos kündigen wenn der mieter mit 2 MM im Rückstand steht. Wenn der Mieter die Miete unregelmäßig (also unpünktlich Zahlt wäre dies meines erachtens nach dem gesetZ kein Kündigungsgrund. da du hierfür aber vom OLG ein AKZ hast, kommt es darauf an wie die sachlage des falles war der Zu dieser entscheidung geführt hat.
Ich würde mich freuen wenn du mir vielleicht die AKZ der beiden Urteile mailen könntest, da ich selbst hiervon noch nicht gehört habe. Bei der Ruhestörung sieht es allerdings wieder etwas anderes aus. durch die massive ruhestörung kann das mietverhältnis fristlos gekündigt werden. der anwalt von dir könnte nun geZögert haben, da die unterfütterung der beweislage mit präsidenZfällen eine schwierige sache ist. Es kommt bei solchen urteilen immer darauf an wie die vorgeschichte des falles war.
wie gesagt kannst du dich aber auf die kündigung wegen mehrfacher massiven ruhestörung stütZen währen die unregelmäßige Zahlung nicht umbedingt vor gericht gültig sein muss. da auch die verhältnisse des mieters angesehen werden. sollte dieser nun arbeitslos Zum beispiel sein, ist die kündigung wegen unregelmäßige Zahlungen schon wieder schwieriger gelagert.
ich hoffe ich konnte dir helfen
mfg
highspeed24
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Hallo
Allgemein hierzu:
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Vertragsverletzung durch den Mieter muss so gravierend sein, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Diese Beurteilung ist nach objektiven Kriterien anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu treffen und unterliegt im Prozess der tatrichterlichen Würdigung, sodass eine pauschale Aussage darüber, wann eine Unzumutbarkeit vorliegt, nicht erfolgen kann.
Eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen laufender, unpünktlicher Mietzahlungen setzt nicht zwingend eine vorherige, erfolglose Abmahnung dieser Zahlungsweise mit Hinweis auf die bevorstehende Kündigung voraus .
Es ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung und damit der richterlichen Überzeugungsbildung, ob das Zahlungsverhalten des Mieters schuldhaft das Mietverhältnis so erheblich stört, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt erscheint. Belegen die Gesamtumstände des Einzelfalles eine schwere schuldhafte Pflichtverletzung - wie etwa in Fällen der bewusst unpünktlichen Mietzahlungen bei einem festgelegten Zahlungstermin in einem für den Vermieter besonders ungünstigen Zeitpunkt -, muss diese zur ordentlichen Kündigung berechtigen, auch wenn eine Abmahnung vorher nicht erfolgt ist oder auch gar nicht erfolgen konnte . Dagegen wird bei leichteren Verstößen (geringe Verspätung, geringer Rückstand) eine Erheblichkeit erst nach Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens nach Abmahnung angenommen werden können.
Gruss
Marie
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