Mietvertrag vor Mietbeginn rückgängig zu machen?

Hallo,

folgender Fall:

  • Mieter hat Nachmieter für Whg. gefunden.
  • Vermieter war einverstanden, MV wurde an einem Samstag unterzeichnet.
  • Am Samstag wurde auch eine separater Vertrag zwischen Mieter und Nachmieter geschlossen über Verkauf von Möbeln an Nachmieter mit Zahlung am Montag.
  • Da es schnell gehen musste und an diesem Tag schon alles arrangiert war, hat der Mieter sich bereit erklärt, die Zahlung am Montag zu akzeptieren (geplant war Zahlung vor Unterzeichnung des Mietvertrages).
  • Nachmieter zahlt nicht und wird vermutlich weder Kaution noch Miete zahlen können
    (1. Miete fällig 01.05.).

Fragen:

  1. Gibt es eine Möglichkeit von Seiten des Vermieters – welchem gegenüber der Nachmieter noch nicht imVerzug ist – den Mietvertrag rückgängig zu machen bzw. als nichtig zu erklären (es gibt genug Interessenten für die Whg.)?

  2. Was kann der Nachmieter tun, um zu seinem Geld zu kommen (obwohl er das Geld ebenso von einem anderen Nachmieter bekommen würde, dazu müsste natürlich der Mietvertrag rückgängig gemacht werden)?

Grüße
Kris

Hallo,

folgender Fall:

  • Mieter hat Nachmieter für Whg. gefunden.
  • Vermieter war einverstanden, MV wurde an einem Samstag
    unterzeichnet.
  • Am Samstag wurde auch eine separater Vertrag zwischen Mieter
    und Nachmieter geschlossen über Verkauf von Möbeln an
    Nachmieter mit Zahlung am Montag.
  • Da es schnell gehen musste und an diesem Tag schon alles
    arrangiert war, hat der Mieter sich bereit erklärt, die
    Zahlung am Montag zu akzeptieren (geplant war Zahlung vor
    Unterzeichnung des Mietvertrages).
  • Nachmieter zahlt nicht und wird vermutlich weder Kaution
    noch Miete zahlen können
    (1. Miete fällig 01.05.).

Fragen:

  1. Gibt es eine Möglichkeit von Seiten des Vermieters –
    welchem gegenüber der Nachmieter noch nicht imVerzug ist – den
    Mietvertrag rückgängig zu machen bzw. als nichtig zu erklären
    (es gibt genug Interessenten für die Whg.)?

Na klar wenn die Vorraussetzungen nicht gestimmt haben

123 BGB Arglistige Täuschung
Zahlungsfähigkeit vorgaukeln ohne Zahlungsfähig zu sein.
Eie Anfechtungserklärung mit Hinweis auf Täuschung d.d. Neumieter
an diesen Neumieter abgeben m. Zeugen bei Übergabe geht an schnellsten .

Johannes

  1. Was kann der Nachmieter tun, um zu seinem Geld zu kommen
    (obwohl er das Geld ebenso von einem anderen Nachmieter
    bekommen würde, dazu müsste natürlich der Mietvertrag
    rückgängig gemacht werden)?

Grüße
Kris

Hallo Johannes,

das klingt gut. Zwischenzeitlich ist bekannt, dass der Nachmieter verschuldet ist (Aussage der Mutter). Wenn der Vermieter sich auf § 123 BGB wegen Zahlungsunfähigkeit beruft, wer trägt die Beweislast dafür? Denn der Vermieter hat keinen greifbaren Beweis dafür, dass der Nachmieter zahlungsunfähig ist. Muss der Vermieter diesen Beweis erbringen (wie könnte er?) oder aber dann daraufhin der Nachmieter anhand von Kontoauszügen etc.? Wenn erst abgewartet wird bis zum 01.05., bis der Nachmieter die Wohnung bezieht und dann nicht zahlt (was praktisch sicher ist nach bisherigen Informationen, zumal der Noch-Mieter den Betrag für die Möbel gerichtlich bzw. im Mahnverfahren einklagen müsste), ist er da ja kaum noch rauszukriegen. Und der Vermieter hätte den Schaden hinsichtlich Mietausfall und müsste wohl auch für dessen Nebenkosten aufkommen.

Wenn sich herausstellen sollte, dass er arbeitslos ist, ist das kein Problem, hierzu gibt es ein Urteil. Das darf nicht verschwiegen werden. Arbeitslosigkeit wird vermutet, kann aber vom Vermieter nicht bewiesen werden.

Aufgeflogen ist alles nur, weil der Nachmieter an den Noch-Mieter den Betrag für die Möbel nicht bezahlt hat und ihn am vertraglich vereinbarten Zahlungstag nur hingehalten hat mit irgendwelchen Ausreden (laut Mutter des Nachmieters macht er das gerne mal). Die angegebene Arbeitsstelle existiert auch nicht.

Der Nachmieter ist telefonisch nicht mehr erreichbar (meldet sich nicht). Wie könnte denn der Vermieter dann die Anfechtungserklärung übergeben? Zustellung an im MV angegebene Anschrift der Mutter, wo der Nachmieter aber nicht mehr wohnt?

Grüße
Kris

Na super sowas vermeidet man mit einer ordentlichen Selbstauskunft

des neuen Mieters.

Vorvertrag machen auf einen Mietvertrag machen und sich die Kaution vorab geben lassen 3MM

Zustellung an die Adresse die er angegeben hat. Er hat selber dafür zu sorgen das Ihn Post erreicht.

Wichtig immer mit Zeugen und durch Boten !!

Johannes

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Moien!

Ignorier Johannes mal einfach, denn natürlich ist das hier nirgendswo klar und seine auskünfte sind eh in der Regel falsch!
In erster Linie habt ihr hier einen Vertrag der einzuhalten ist. Die Gerüchte die euch zu Ohren gekommen sind sind völlig uninteressant, denn auch eine Mutter die ihren Sohn so in die Pfanne haut ist nicht unbedingt glaubwürdig.

Eure Möglichkeiten dürften hier eher daran leigen, daß ihr den Vertrag wegen Nichterfüllung (Bezahlung der Möbel) - dies gilt allerdings nur für den bisherigen Mieter und nicht für den Mietvertrag, da Verkauf der Möbel ja nicht an diesen gekopelt ist.

Die zweite Möglichkeit könnte sein, darauf zu spekulieren, daß er nicht erreichbar ist und falsche Daten angegeben ist und damit der Vertrag nichtig ist. Hier solltet ihr aber auf kompetente Auskunft (vielleicht Marie) warten und bestimmt nicht auf Johannes hören - dies würd euch nur Geld kosten. Anzuraten wäre in diesem Falle sowieso ein Anwalt, denn wenn eure Befürchtungen eintreffen kann das ganze wesentlich mehr Geld kosten als ihr für einen Anwalt bräuchtet!

Bernd

Hallo Kris,

ich sehe für den Vermieter keine Chance aus dem Vetrag heraus zu kommen.
Eine arglistige Täschung der Person des Vermieters liegt nicht vor.

Dass der neue Mieter die Möbel nicht bezahlt ist ein Problem zwischen Vormieter und Nachmieter, dass den Vermieter rein rechtlich gar nichts angeht.

Dass der neue Mieter Schulden hat mag sein; ob es sich hierbei um eine Überschuldung handelt, kann der Vermieter m.E. nicht nicht beurteilen.

Dazuhin hat der Nachmieter seinen Vertrag dem Vermieter gegenüber bisher ordnungsgemäß erfüllt. Offensichtlich hat er auch keine falsche Selbstauskunft dem Vermieter gegenüber abgegeben.

Daher dürft der Vermieter auch keine rechtlichen Mittel haben um mit dem von Johannes beschriebenen Weg aus dem Vertrag raus zu kommen.

Gruß Ivo

§§ 119, 123 BGB/Nichtangabe von Arbeitslosigkeit
Hallo Ivo,

ich bin der Meinung, dass durchaus eine arglistige Täuschung vorliegt.

Die Auskunft des Nachmieters über seinen Arbeitgeber war gelogen. Dieser existiert nicht (es wurde zwischenzeitlich vom Mieter geprüft, obwohl es nicht dessen Aufgabe war). Hätte der Nachmieter einen Job mit akzeptablem Gehalt um die Miete inkl. der Kaution ? lassen wir die Möbel mal weg ? zu bezahlen, hätte er hinsichtlich seines angeblichen Arbeitgebers nicht gelogen. Übrigens hat er bei dem Gespräch mit dem Vermieter sogar einen ?Arbeitskollegen? präsentiert, der für ihn als Chauffeur fungierte. Und derzeit hätte er ?Urlaub?.

Absolut nichts deutet zwischenzeitlich darauf hin, dass der Nachmieter ein regelmäßiges Einkommen hat, das Voraussetzung für die Bezahlung der Miete ist. Daher greifen m. E. §§ 119, 123 BGB. Abgesehen davon, sollte die Arbeitslosigkeit zutreffen, ist der Vertrag anfechtbar wegen arglistiger Täuschung, denn der Wohnungssuchende ist verpflichtet, dies bei MV-Abschluss mitzuteilen (LG Gießen, 1 S 590/00).

Ich weiß jedoch immer noch nicht, wer hier die Beweislast trägt. Ich denke, der Nachmieter muss darlegen können, dass er im Stande ist, die Miete zu bezahlen. Und wenn schon die Möbel, die Bedingung für das Mietverhältnis waren, nicht bezahlt werden!? Das Thema hat eine Vorgeschichte mit einem anderen Nachmieter und daher war die Konstellation so, dass der Mieter erst nach Abschluss des MV die Zahlung akzeptierte (die ja nicht erfolgte) und nicht wie geplant vorher.

Grüße
Kris

Hallo Kris

Mit Vereinbarungen zwischen Mieter und Nachmieter hat der VM nichts zu tun. Der Vermieter hat gegenüber seinen jetzigen Mieter einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe = Fortschaffen der eingebrachten Sachen des Mieters und Übergabe sämtlicher Schlüssel

Frage: Wurde eine Selbstauskunft des Mieters vor Vertragsabschluß verlangt?

Der Mieter hat die Obliegenheit, die zulässigerweise gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch ohne konkrete Frage kann ein Mietinteressent verpflichtet sein, auf mögliche Leistungshindernisse hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Fähigkeit zur Bezahlung der Miete irgendwie zweifelhaft ist. Andererseits setzt die Aufklärungspflicht aber nicht voraus, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit bereits feststeht.
Die unrichtige Beantwortung einer zulässigerweise gestellten Frage oder die Unterlassung gebotener Aufklärung kann den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags, ggf. auch zur Kündigung, berechtigen.

Die Betonung liegt hier auf „kann und ggf.“.
Um überhaupte eine Möglichkeit zur Anfechtung zu haben muss folgendes bachtet werden.

Im Bezug auf die Anfechtung durch den Vermieter:
Anfechtung wegen Irrtums
Luar § 119 BGB kann der VM seine auf den Abschluss eines Mietvertrags gerichtete Willenserklärung anfechten, wenn er bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war. Wichtigster Anwendungsfall ist der Irrtum des Vermieters über die Person des Mieters. Schließt der Vermieter einen Mietvertrag mit einem ihm persönlich nicht bekannten Interessenten in der irrigen Annahme, es handle sich um einen bestimmten (z.B. von einem Wohnungsvermittler avisierten oder auf einer Warteliste vorgemerkten) Interessenten, so ist der Vermieter zur Anfechtung berechtigt § 119 Abs. 1 BGB.
Gleiches gilt, wenn der Vermieter einen bestimmten Interessenten irrtümlich für zahlungsfähig hält, während dieser in Wirklichkeit die Miete nicht aufbringen kann § 119 Abs. 2 BGB.
Dieses muss nachweislich belegbar sein.
In jedem Fall muss der Vermieter aber eine bestimmte (irrige) Vorstellung von der Person des Mietinteressenten oder von einer Eigenschaft des Mietinteressenten haben. Wer dagegen einen Mietvertrag abschließt, ohne sich eine bestimmte Vorstellung über den Mietinteressenten zu machen, befindet sich

Nicht

im Irrtum und ist dem gemäß auch nicht zur Anfechtung berechtigt.

Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Gem. § 123 Abs. 1 BGB kann der VM anfechten, wenn er zum Vertragsschluss durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Wichtigster Anwendungsfall ist der Abschluss mit einem Mietinteressenten, der bewusst unzutreffende Auskünfte über seine Person erteilt hat. Eine solche Auskunftspflicht besteht immer dann, wenn der Vermieter konkrete Fragen an den Mietinteressenten richtet, die zulässigerweise gestellt werden dürfen und die erkennbar für den Entschluss des Vermieters zum Vertragsabschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu gehört
die Frage nach den Einkommensverhältnissen,

nach dem Arbeitgeber (LG Köln, DWW 1984, 75),

nach dem Familienstand (LG Landau, WuM 1986, 133) und nach der Zahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen.

Unerheblich ist es hierbei, ob der Vermieter die für den Vertragsschluss wichtigen Punkte in einem persönlichen Gespräch mit dem Mieter zu klären versucht oder ob er hierfür einen Fragebogen verwendet.
Wurde dieses gemacht?

Verhältnis Mieter und Nachmieter im Bezug auf den Verkauf der Möbel.
Gib es nur eins 1. reden, 2. mahnen.

Gruss
Marie

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Hallo Marie,

Frage: Wurde eine Selbstauskunft des Mieters vor
Vertragsabschluß verlangt?

Ja, der Mieter wurde gefragt, ob er sich die Wohnung leisten kann und wo er arbeitet. Er hat offensichtlich Job und Einkommen vorgetäuscht, die er nicht hat. Darum bin ich ja davon überzeugt, dass 119, 123 BGB greifen. Der MV wurde von einer Bekannten des Vermieters, einer ImmoMaklerin vorbereitet und bei ihr unterzeichnet (sie hat nicht vermittelt, Mieter war nicht anwesend). Ich wundere mich im Nachhinein sehr, dass sie offensichtlich nicht ihre Erfahrung ausgespielt und ihn nochmals abgecheckt hat.

Die unrichtige Beantwortung einer zulässigerweise gestellten
Frage oder die Unterlassung gebotener Aufklärung kann den
Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags, ggf. auch zur
Kündigung, berechtigen.

Anfechtung mit Erklärung der Nichtigkeit? Kündigung mit Frist? Vom Nachmieter ist nur die Handy-Nummer bekannt, aber seit er den Noch-Mieter wegen der Bezahlung der Möbel einen Tag lang nur vertröstet hat, geht er überhaupt nicht mehr ans Telefon. Bekannt ist die Anschrift seiner Mutter, die ihn vor 2 Wo rausgeworfen hat (Angabe im MV und KV). Dort hält er sich aber nicht auf, sondern unter einer unbekannten Adresse seiner Freundin. Die Kündigung des Vermieters kann demnach nur dorthin erfolgen. Die Mutter sagte jedoch, sie wolle ihn dort abmelden, wohin dann mit der Kündigung? Als Einschreiben?

… Vermieter zur Anfechtung berechtigt § 119 Abs. 1 BGB.
Gleiches gilt, wenn der Vermieter einen bestimmten
Interessenten irrtümlich für zahlungsfähig hält, während
dieser in Wirklichkeit die Miete nicht aufbringen kann § 119
Abs. 2 BGB. Dieses muss nachweislich belegbar sein.

Durch wen?

In jedem Fall muss der Vermieter aber eine bestimmte (irrige)
Vorstellung von der Person des Mietinteressenten oder von
einer Eigenschaft des Mietinteressenten haben.

Liegt ganz klar vor. Sein angeblicher Kollege hat ja noch Beihilfe geleistet zu diesem Betrug. Der Name ist leider unbekannt, da dieser ja keine Rolle gespielt hat, außer, dass er die Frage meines Vermieters, wie denn die Branche laufe, in der er und NM arbeiten würden, mit „es lief eine Zeit lang nicht so, jetzt gehe es aber wieder aufwärts“ beantwortete.

Unerheblich ist es hierbei, ob der Vermieter die für den
Vertragsschluss wichtigen Punkte in einem persönlichen
Gespräch mit dem Mieter zu klären versucht oder ob er hierfür
einen Fragebogen verwendet. Wurde dieses gemacht?

Persönliches Gespräch zwischen ihm, „Kollegen“, Vermieter und Noch-Mieter, ebenso zuvor bei der Besichtigung durch Noch-Mieter und den Nachmieter.

Verhältnis Mieter und Nachmieter im Bezug auf den Verkauf der
Möbel. Gib es nur eins 1. reden, 2. mahnen.

Da er nicht in die Wohnung ziehen wird, hat sich auch der KV über die Möbel erledigt. Die waren Bedingung für das Mietverhältnis, mit Einverständnis des Vermieters. Interessenten gibt es genug.

Grüße
Kris

Hallo Marie,

Frage: Wurde eine Selbstauskunft des Mieters vor
Vertragsabschluß verlangt?

Ja, der Mieter wurde gefragt, ob er sich die Wohnung leisten
kann und wo er arbeitet. Er hat offensichtlich Job und
Einkommen vorgetäuscht, die er nicht hat. Darum bin ich ja
davon überzeugt, dass 119, 123 BGB greifen. Der MV wurde von
einer Bekannten des Vermieters, einer ImmoMaklerin vorbereitet
und bei ihr unterzeichnet (sie hat nicht vermittelt, Mieter
war nicht anwesend). Ich wundere mich im Nachhinein sehr, dass
sie offensichtlich nicht ihre Erfahrung ausgespielt und ihn
nochmals abgecheckt hat.

Die unrichtige Beantwortung einer zulässigerweise gestellten
Frage oder die Unterlassung gebotener Aufklärung kann den
Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags, ggf. auch zur
Kündigung, berechtigen.

Anfechtung mit Erklärung der Nichtigkeit? Kündigung mit Frist?
Vom Nachmieter ist nur die Handy-Nummer bekannt, aber seit er
den Noch-Mieter wegen der Bezahlung der Möbel einen Tag lang
nur vertröstet hat, geht er überhaupt nicht mehr ans Telefon.
Bekannt ist die Anschrift seiner Mutter, die ihn vor 2 Wo
rausgeworfen hat (Angabe im MV und KV). Dort hält er sich aber
nicht auf, sondern unter einer unbekannten Adresse seiner
Freundin. Die Kündigung des Vermieters kann demnach nur
dorthin erfolgen. Die Mutter sagte jedoch, sie wolle ihn dort
abmelden, wohin dann mit der Kündigung? Als Einschreiben?

… Vermieter zur Anfechtung berechtigt § 119 Abs. 1 BGB.
Gleiches gilt, wenn der Vermieter einen bestimmten
Interessenten irrtümlich für zahlungsfähig hält, während
dieser in Wirklichkeit die Miete nicht aufbringen kann § 119
Abs. 2 BGB. Dieses muss nachweislich belegbar sein.

Durch wen?

In jedem Fall muss der Vermieter aber eine bestimmte (irrige)
Vorstellung von der Person des Mietinteressenten oder von
einer Eigenschaft des Mietinteressenten haben.

Liegt ganz klar vor. Sein angeblicher Kollege hat ja noch
Beihilfe geleistet zu diesem Betrug. Der Name ist leider
unbekannt, da dieser ja keine Rolle gespielt hat, außer, dass
er die Frage meines Vermieters, wie denn die Branche laufe, in
der er und NM arbeiten würden, mit „es lief eine Zeit lang
nicht so, jetzt gehe es aber wieder aufwärts“ beantwortete.

Unerheblich ist es hierbei, ob der Vermieter die für den
Vertragsschluss wichtigen Punkte in einem persönlichen
Gespräch mit dem Mieter zu klären versucht oder ob er hierfür
einen Fragebogen verwendet. Wurde dieses gemacht?

Persönliches Gespräch zwischen ihm, „Kollegen“, Vermieter und
Noch-Mieter, ebenso zuvor bei der Besichtigung durch
Noch-Mieter und den Nachmieter.

Verhältnis Mieter und Nachmieter im Bezug auf den Verkauf der
Möbel. Gib es nur eins 1. reden, 2. mahnen.

Da er nicht in die Wohnung ziehen wird, hat sich auch der KV
über die Möbel erledigt. Die waren Bedingung für das
Mietverhältnis, mit Einverständnis des Vermieters.
Interessenten gibt es genug.

Hallo Kris

letzteres ist für mich etwas unverständlich, aber egal.

Ich würde von der angegebenen Adresse ausgehen, evtl. Anschriftenprüfung der Post.

Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser von der Kündigung Kenntnis nehmen kann. Dies ist der Fall beim Einwurf in den Hausbriefkasten oder bei der persönlichen Übergabe an den Mieter.

Kündigt der Vermieter durch eingeschriebenen Brief, so fehlt es am Zugang, wenn der Postbeamte den Mieter nicht antrifft, den Brief unter Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels beim Postamt niederlegt und der Mieter die niedergelegte Sendung nicht abholt. Dies gilt auch für das Einschreiben mit Rückschein.

Anfechtungserklärung

Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mieter. Eine Teilanfechtung ist ebenso wenig möglich wie eine Teilkündigung. Anfechtungsberechtigt ist der Vermieter. Die Anfechtung kann auch mündlich erklärt werden, jedoch ist aus Beweisgründen Schriftform anzuraten. Ob in der Anfechtungserklärung die Gründe der Anfechtung mitgeteilt werden müssen, ist umstritten. Es ist zu empfohlen, die Gründe mitzuteilen. Die Anfechtung muss dem oder den Mietern zugehen s. o.

Die Anfechtung muss in den Irrtumsfällen ohne schuldhaftes Zögern = unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.
Unverzüglich bedeutet nicht sofort. Vielmehr wird dem Vermieter eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters zugebilligt.
Für die Fristwahrung genügt die Absendung der Anfechtungserklärung § 121 Abs. 1 S. 2 BGB.

In den Fällen der Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr § 124 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt § 124 Abs. 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter die hinreichende Gewissheit besitzt, dass der Mieter eine falsche Auskunft erteilt hat, bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Mieters genügen insoweit nicht BGH, WPM 1973, 751. Maßgeblich für die Fristwahrung ist hier der Zugang der Anfechtungserklärung beim Mieter.
Die Anfechtung bewirkt, dass das noch nicht vollzogene Mietverhältnis so zu betrachten ist, als sei der Mietvertrag von Anfang an nichtig. Der Mietinteressent hat also keinen Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Bei bereits vollzogenem Mietverhältnis hat die Anfechtungserklärung dieselbe Wirkung wie die fristlose Kündigung. Der Mieter muss die Räume also herausgeben.

Gruss
Marie

Hallo Marie,

Frage: Wurde eine Selbstauskunft des Mieters vor
Vertragsabschluß verlangt?

Ja, der Mieter wurde gefragt, ob er sich die Wohnung leisten
kann und wo er arbeitet. Er hat offensichtlich Job und
Einkommen vorgetäuscht, die er nicht hat. Darum bin ich ja
davon überzeugt, dass 119, 123 BGB greifen. Der MV wurde von
einer Bekannten des Vermieters, einer ImmoMaklerin vorbereitet
und bei ihr unterzeichnet (sie hat nicht vermittelt, Mieter
war nicht anwesend). Ich wundere mich im Nachhinein sehr, dass
sie offensichtlich nicht ihre Erfahrung ausgespielt und ihn
nochmals abgecheckt hat.

Die unrichtige Beantwortung einer zulässigerweise gestellten
Frage oder die Unterlassung gebotener Aufklärung kann den
Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags, ggf. auch zur
Kündigung, berechtigen.

Anfechtung mit Erklärung der Nichtigkeit? Kündigung mit Frist?
Vom Nachmieter ist nur die Handy-Nummer bekannt, aber seit er
den Noch-Mieter wegen der Bezahlung der Möbel einen Tag lang
nur vertröstet hat, geht er überhaupt nicht mehr ans Telefon.
Bekannt ist die Anschrift seiner Mutter, die ihn vor 2 Wo
rausgeworfen hat (Angabe im MV und KV). Dort hält er sich aber
nicht auf, sondern unter einer unbekannten Adresse seiner
Freundin. Die Kündigung des Vermieters kann demnach nur
dorthin erfolgen. Die Mutter sagte jedoch, sie wolle ihn dort
abmelden, wohin dann mit der Kündigung? Als Einschreiben?

Liegt der Irrtum beim Vermieter mit Anfechtung d, §119 sollte man dabei berücksichtigen das der abgewiesene Mieter Schadenersatz beansprucht 123 ist besser weil derjenige keine Schutzwürdigen Interessen hat und nicht etwa 2 Jahre seine Miete gesponsort verlangen kann für eine andere teuere Wohnung

Johannes

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Hallo Kris,

ich bin der Meinung, dass durchaus eine arglistige Täuschung
vorliegt.

ich kann in diesem Falle nur raten einen Anwalt aufzusuchen der den Sachverhalt klärt, weil du Ihm alle Fakten im Detail auf den Tisch legen kannst.

Denn Meinungen allein ziehen nicht wenn der Einzelfall so konkret ist.

Gruß Ivo