Hallo Marie,
Frage: Wurde eine Selbstauskunft des Mieters vor
Vertragsabschluß verlangt?
Ja, der Mieter wurde gefragt, ob er sich die Wohnung leisten
kann und wo er arbeitet. Er hat offensichtlich Job und
Einkommen vorgetäuscht, die er nicht hat. Darum bin ich ja
davon überzeugt, dass 119, 123 BGB greifen. Der MV wurde von
einer Bekannten des Vermieters, einer ImmoMaklerin vorbereitet
und bei ihr unterzeichnet (sie hat nicht vermittelt, Mieter
war nicht anwesend). Ich wundere mich im Nachhinein sehr, dass
sie offensichtlich nicht ihre Erfahrung ausgespielt und ihn
nochmals abgecheckt hat.
Die unrichtige Beantwortung einer zulässigerweise gestellten
Frage oder die Unterlassung gebotener Aufklärung kann den
Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags, ggf. auch zur
Kündigung, berechtigen.
Anfechtung mit Erklärung der Nichtigkeit? Kündigung mit Frist?
Vom Nachmieter ist nur die Handy-Nummer bekannt, aber seit er
den Noch-Mieter wegen der Bezahlung der Möbel einen Tag lang
nur vertröstet hat, geht er überhaupt nicht mehr ans Telefon.
Bekannt ist die Anschrift seiner Mutter, die ihn vor 2 Wo
rausgeworfen hat (Angabe im MV und KV). Dort hält er sich aber
nicht auf, sondern unter einer unbekannten Adresse seiner
Freundin. Die Kündigung des Vermieters kann demnach nur
dorthin erfolgen. Die Mutter sagte jedoch, sie wolle ihn dort
abmelden, wohin dann mit der Kündigung? Als Einschreiben?
… Vermieter zur Anfechtung berechtigt § 119 Abs. 1 BGB.
Gleiches gilt, wenn der Vermieter einen bestimmten
Interessenten irrtümlich für zahlungsfähig hält, während
dieser in Wirklichkeit die Miete nicht aufbringen kann § 119
Abs. 2 BGB. Dieses muss nachweislich belegbar sein.
Durch wen?
In jedem Fall muss der Vermieter aber eine bestimmte (irrige)
Vorstellung von der Person des Mietinteressenten oder von
einer Eigenschaft des Mietinteressenten haben.
Liegt ganz klar vor. Sein angeblicher Kollege hat ja noch
Beihilfe geleistet zu diesem Betrug. Der Name ist leider
unbekannt, da dieser ja keine Rolle gespielt hat, außer, dass
er die Frage meines Vermieters, wie denn die Branche laufe, in
der er und NM arbeiten würden, mit „es lief eine Zeit lang
nicht so, jetzt gehe es aber wieder aufwärts“ beantwortete.
Unerheblich ist es hierbei, ob der Vermieter die für den
Vertragsschluss wichtigen Punkte in einem persönlichen
Gespräch mit dem Mieter zu klären versucht oder ob er hierfür
einen Fragebogen verwendet. Wurde dieses gemacht?
Persönliches Gespräch zwischen ihm, „Kollegen“, Vermieter und
Noch-Mieter, ebenso zuvor bei der Besichtigung durch
Noch-Mieter und den Nachmieter.
Verhältnis Mieter und Nachmieter im Bezug auf den Verkauf der
Möbel. Gib es nur eins 1. reden, 2. mahnen.
Da er nicht in die Wohnung ziehen wird, hat sich auch der KV
über die Möbel erledigt. Die waren Bedingung für das
Mietverhältnis, mit Einverständnis des Vermieters.
Interessenten gibt es genug.
Hallo Kris
letzteres ist für mich etwas unverständlich, aber egal.
Ich würde von der angegebenen Adresse ausgehen, evtl. Anschriftenprüfung der Post.
Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser von der Kündigung Kenntnis nehmen kann. Dies ist der Fall beim Einwurf in den Hausbriefkasten oder bei der persönlichen Übergabe an den Mieter.
Kündigt der Vermieter durch eingeschriebenen Brief, so fehlt es am Zugang, wenn der Postbeamte den Mieter nicht antrifft, den Brief unter Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels beim Postamt niederlegt und der Mieter die niedergelegte Sendung nicht abholt. Dies gilt auch für das Einschreiben mit Rückschein.
Anfechtungserklärung
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mieter. Eine Teilanfechtung ist ebenso wenig möglich wie eine Teilkündigung. Anfechtungsberechtigt ist der Vermieter. Die Anfechtung kann auch mündlich erklärt werden, jedoch ist aus Beweisgründen Schriftform anzuraten. Ob in der Anfechtungserklärung die Gründe der Anfechtung mitgeteilt werden müssen, ist umstritten. Es ist zu empfohlen, die Gründe mitzuteilen. Die Anfechtung muss dem oder den Mietern zugehen s. o.
Die Anfechtung muss in den Irrtumsfällen ohne schuldhaftes Zögern = unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.
Unverzüglich bedeutet nicht sofort. Vielmehr wird dem Vermieter eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters zugebilligt.
Für die Fristwahrung genügt die Absendung der Anfechtungserklärung § 121 Abs. 1 S. 2 BGB.
In den Fällen der Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr § 124 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt § 124 Abs. 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter die hinreichende Gewissheit besitzt, dass der Mieter eine falsche Auskunft erteilt hat, bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Mieters genügen insoweit nicht BGH, WPM 1973, 751. Maßgeblich für die Fristwahrung ist hier der Zugang der Anfechtungserklärung beim Mieter.
Die Anfechtung bewirkt, dass das noch nicht vollzogene Mietverhältnis so zu betrachten ist, als sei der Mietvertrag von Anfang an nichtig. Der Mietinteressent hat also keinen Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Bei bereits vollzogenem Mietverhältnis hat die Anfechtungserklärung dieselbe Wirkung wie die fristlose Kündigung. Der Mieter muss die Räume also herausgeben.
Gruss
Marie