Ladenmiete ist ja nicht sehr günstig. Wenn der Mieter eines Ladens nun untervermieten möchte. Also z.B. den vorderen Raum jemand anderen nutzen läßt, da er den hinteren nur noch als Lager/Büro nutzen will und selten da ist. Was für Ratschläge könnte man dem Untermieter geben auf was sollte er achten. Wer bekommt die Kaution, mit wem sollte man Verträge abschliessen(Besitzer o. Hauptmieter) Wie ist das Versicherungstechnisch(kaputte Schaufensterscheibe).
Danke.
Rechtslage ist was der Gewerbevertrag hergibt.
in sofern ist guter Rat schwierig.
normal ist das untervermieten Sache des Mieters.
Johannes
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Hallo Gudrun
Hierzu Allgemein:
Geschäftsräume
Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Sache weiterzuvermieten = § 540 Abs. 1 BGB. Der Mieter von Geschäftsraum hat auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis. Ein vertraglicher Anspruch auf Erlaubniserteilung kann sich in bestimmten Fällen aber auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung aus dem Vertragszweck ergeben, so wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter die Räume weiter vermieten will
Ist das Untermietverhältnis als Wohnraummietverhältnis zu beurteilen, so gelten für den Untermietvertrag die besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Wohnungsmieters, und zwar auch dann, wenn das Hauptmietverhältnis ein gewerbliches Mietverhältnis darstellt.
Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat § 540 Abs. 2 BGB.
Für die Haftung des Mieters kommt es darauf an, ob der Untermieter „bei dem Gebrauch“ oder bei Gelegenheit der Erfüllung handelt.
Werden Räumlichkeiten einem 3. überlassen, so gehört der Aufenthalt in den Räumen zu ihrem Gebrauch. Alles was der 3. in den Räumen tut, geschieht deshalb bei dem Gebrauch. Aus diesem Grunde haftet der M. auch dann, wenn der Untermieter die Mietsache vorsätzlich beschädigt, etwa durch Brandstiftung oder das Herbeiführen einer Explosion - BGH, WuM 1991, 31.
Die Haftung umfasst auch solche Vermögenseinbußen, die aus der Beschädigung anderer Sachen des Vermieters herrühren, sofern sie der Einwirkungsmöglichkeit des Mieters bei der Nutzung der Mietsache ausgesetzt sind
BGH, a.a.O.,
auch OLG München, NJW-RR 1987, 727 für Unterschlagung.
Aufgrund dieser weitreichenden Haftung des Mieters für den Untermieter, wird im Untermietvertrag häufig eine sog. „Freistellungsklausel“ vereinbart.
Zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen.
Gruss
Marie
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