Nachmieter macht Ex-Mieter Ärger

Hallo Experten,

ich bin vor einigen Tagen aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Der Vermieter hat diese besichtigt und keine Mängel festgestellt. Da ich ein ausgesprochen herzliches Verhältnis zu meiner Vermieterin habe, wurde leider kein Übergabeprotokoll angefertigt. Soweit, so gut. Nun zog der Nachmieter ein und hat bemängelt, dass nicht ordentlich gestrichen wurde. Der Nachmieter hat die Vermieterin dazu gedrängt,einen Maler zu holen, der Ausbesserungsarbeiten ausführen sollte. Wie ich heute gehört habe, hat der Maler weit mehr als das gemacht. Auf Wunsch des Nachmieters wurden auch Zimmerdecken getrichen, die eigentlich in Ordnung gewesen waren. Meine Frage: Muss ich den Maler bezahlen?

Viele Grüße
Anna

Nein keine Sorge die hätten Dir erst eine Frist mit Ablehnungsandrohung schicken müssen 326BGB.

Wenn die gelich loslegen deren Problem

Johannes

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Hallo Anna

Ersatzanspruch nach § 281 BGB

Sind die Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit fällig und lässt sie der M. gleichwohl nicht durchführen, oder sind die durchgeführten Schönheitsreparaturen unbrauchbar, so hat der VM nach § 281 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Ersatzanspruch setzt voraus, dass der VM den M. zur Leistung auffordert und ihm eine angemessene Frist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder Nacherfüllung setzt. Eine Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zu dem bis 1.9.2001 geltenden Recht nicht mehr erforderlich.

Die Leistungsaufforderung muss erkennen lassen, welche Schönheitsreparaturen im Einzelnen noch durchzuführen sind.

Eine Ausnahme gilt nur dort, wo über den Umfang der durchzuführenden Schönheitsreparaturen keine Zweifel bestehen können, etwa weil aufgrund des Zustands der Räume klar ist, dass eine komplette Renovierung durchgeführt werden muss.

Eine Fristsetzung ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn aus dem Verhalten des M. die sichere Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass dieser die Erfüllung seiner Verpflichtung endgültig verweigert (z. B. eindeutige Erfüllungsablehnung durch mündliche oder schriftliche Erklärung). An die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der M. eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen werde.

Der Umstand, dass der M. ausgezogen ist, ohne Schönheitsreparaturen durchzuführen, reicht für sich allein noch nicht aus. Ebenso genügt es nicht, wenn sich der M. weigert, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu unterschreiben. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung kann allerdings dann angenommen werden, wenn der M. die Mietsache unrenoviert zurückgibt, obwohl er auf die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen hingewiesen wurde.
Die Regelung des § 281 BGB – und damit das Erfordernis einer Fristsetzung – kann wegen § 309 Nr. 4 BGB nicht formularmäßig abbedungen werden

Gruss
Marie

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Hallo Experten,

Soweit, so gut. Nun zog der

Nachmieter ein und hat bemängelt, dass nicht ordentlich
gestrichen wurde.

Hallo Marie bitte beachte doch das Posting

Nochmal 326BGB oder können wir uns nicht diese Anna ist für den Vermieter nicht mehr greifbar.

Korrekt

MfG Johanens

Anna mach Dir keine Sorgen Johannes

Anna

Ersatzanspruch nach § 281 BGB

Sind die Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit fällig
und lässt sie der M. gleichwohl nicht durchführen, oder sind
die durchgeführten Schönheitsreparaturen unbrauchbar, so hat
der VM nach § 281 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der
Ersatzanspruch setzt voraus, dass der VM den M. zur Leistung
auffordert und ihm eine angemessene Frist zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen oder Nacherfüllung setzt. Eine
Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zu dem bis 1.9.2001
geltenden Recht nicht mehr erforderlich.

Die Leistungsaufforderung muss erkennen lassen, welche
Schönheitsreparaturen im Einzelnen noch durchzuführen sind.

Eine Ausnahme gilt nur dort, wo über den Umfang der
durchzuführenden Schönheitsreparaturen keine Zweifel bestehen
können, etwa weil aufgrund des Zustands der Räume klar ist,
dass eine komplette Renovierung durchgeführt werden muss.

Eine Fristsetzung ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn aus
dem Verhalten des M. die sichere Schlussfolgerung gezogen
werden kann, dass dieser die Erfüllung seiner Verpflichtung
endgültig verweigert (z. B. eindeutige Erfüllungsablehnung
durch mündliche oder schriftliche Erklärung). An die Annahme
einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind dabei strenge
Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der M.
eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen
Vertragspflichten nicht nachkommen werde.

Der Umstand, dass der M. ausgezogen ist, ohne
Schönheitsreparaturen durchzuführen, reicht für sich allein
noch nicht aus. Ebenso genügt es nicht, wenn sich der M.
weigert, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu unterschreiben. Eine
endgültige Erfüllungsverweigerung kann allerdings dann
angenommen werden, wenn der M. die Mietsache unrenoviert
zurückgibt, obwohl er auf die Notwendigkeit von
Schönheitsreparaturen hingewiesen wurde.
Die Regelung des § 281 BGB – und damit das Erfordernis einer
Fristsetzung – kann wegen § 309 Nr. 4 BGB nicht formularmäßig
abbedungen werden

Gruss
Marie

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Hallo Experten,

wie ich Euren Ausführungen entnehme, ist es also nicht maßgelblich, dass kein Übergabeprotokoll angefertigt wurde? Richtig?

Könnten mir denn Nachteile aus der Tatsache entstehen, dass ich mündlich meine Zustimmung gegegeben habe, dass der Maler Ausbesserungsarbeiten vornimmt? Ich wäre gerne bereit, diese auch zu bezahlen. Mein Problem ist nur, dass der Maler auf Wunsch der Nachmieterin eben weit mehr als Ausbesserungen gemacht hat! Dies war nicht vereibart; ich sehe nicht ein, diese Handwerkerleistung zu bezahlen.

Viele Grüße
Anna

Hallo Experten,

wie ich Euren Ausführungen entnehme, ist es also nicht
maßgelblich, dass kein Übergabeprotokoll angefertigt wurde?
Richtig?

Ja

Könnten mir denn Nachteile aus der Tatsache entstehen, dass
ich mündlich meine Zustimmung gegegeben habe, dass der Maler
Ausbesserungsarbeiten vornimmt?

Zeugen des Vermieters dabei gewesen ?
wenn ja Oh Oh

Ich wäre gerne bereit, diese
auch zu bezahlen. Mein Problem ist nur, dass der Maler auf
Wunsch der Nachmieterin eben weit mehr als Ausbesserungen
gemacht hat! Dies war nicht vereibart; ich sehe nicht ein,
diese Handwerkerleistung zu bezahlen.

Beweise es. Zeugen ???

Johannes

Viele Grüße
Anna

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@ Johannes

Hallo Experten,

Soweit, so gut. Nun zog der

Nachmieter ein und hat bemängelt, dass nicht ordentlich
gestrichen wurde.

Hallo Marie bitte beachte doch das Posting

Danke für deinen Hinweis, ich kann ihn an dich zurückgeben.

Nochmal 326BGB oder können wir uns nicht

Hmmm, wär nett wenn du dies zu Ende bringen würdest. Ist so nicht verständlich.

diese Anna ist für
den Vermieter nicht mehr greifbar.

Wurde auch von mir in meinem Beitrag nicht behauptet.
Also…

Gruss
Marie

Ersatzanspruch nach § 281 BGB

Sind die Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit fällig
und lässt sie der M. gleichwohl nicht durchführen, oder sind
die durchgeführten Schönheitsreparaturen unbrauchbar, so hat
der VM nach § 281 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der
Ersatzanspruch setzt voraus, dass der VM den M. zur Leistung
auffordert und ihm eine angemessene Frist zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen oder Nacherfüllung setzt. Eine
Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zu dem bis 1.9.2001
geltenden Recht nicht mehr erforderlich.

Die Leistungsaufforderung muss erkennen lassen, welche
Schönheitsreparaturen im Einzelnen noch durchzuführen sind.

Eine Ausnahme gilt nur dort, wo über den Umfang der
durchzuführenden Schönheitsreparaturen keine Zweifel bestehen
können, etwa weil aufgrund des Zustands der Räume klar ist,
dass eine komplette Renovierung durchgeführt werden muss.

Eine Fristsetzung ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn aus
dem Verhalten des M. die sichere Schlussfolgerung gezogen
werden kann, dass dieser die Erfüllung seiner Verpflichtung
endgültig verweigert (z. B. eindeutige Erfüllungsablehnung
durch mündliche oder schriftliche Erklärung). An die Annahme
einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind dabei strenge
Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der M.
eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen
Vertragspflichten nicht nachkommen werde.

Der Umstand, dass der M. ausgezogen ist, ohne
Schönheitsreparaturen durchzuführen, reicht für sich allein
noch nicht aus. Ebenso genügt es nicht, wenn sich der M.
weigert, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu unterschreiben. Eine
endgültige Erfüllungsverweigerung kann allerdings dann
angenommen werden, wenn der M. die Mietsache unrenoviert
zurückgibt, obwohl er auf die Notwendigkeit von
Schönheitsreparaturen hingewiesen wurde.
Die Regelung des § 281 BGB – und damit das Erfordernis einer
Fristsetzung – kann wegen § 309 Nr. 4 BGB nicht formularmäßig
abbedungen werden

Gruss
Marie

Entschuldige hab ich nicht gesehen das der Satz nicht komplett ist

Sollte heißen „einigen auf 326“ weil die ja angefangen hatte zu renovieren wenn auch unzulänglich.

aber das stimmt so nicht mehr lies mal das folgeposting die hat sich wohl weiter aus dem Fenster gelehnt als zuerst gesagt

Johannes

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